Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 134: Preußen - Mecklenburg-Strelitz

  • Datum der Vertragsschließung: 24. Dezember 1793
  • Ort der Vertragsschließung: Berlin

Bräutigam

  • Name: Friedrich Wilhelm III. von Preußen
  • GND: 118535986
  • Geburtsjahr: 1770
  • Sterbejahr: 1840
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Konfession: reformiert

Braut

  • Name: Luise von Mecklenburg-Strelitz
  • GND: 118575155
  • Geburtsjahr: 1776
  • Sterbejahr: 1810
  • Dynastie: Obodriten (Strelitz)
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich Wilhelm II. von Preußen
  • GND: 11869362X
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Verhältnis: Vater
  • Name: Friedrich Wilhelm III. von Preußen
  • GND: 118535986
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Adolf Friedrich IV., Herzog zu Mecklenburg-Strelitz
  • GND: 118647083
  • Dynastie: Obodriten (Strelitz)
  • Verhältnis: Onkel
  • Name: Karl II., Herzog zu Mecklenburg-Strelitz
  • GND: 104182172
  • Dynastie: Obodriten (Strelitz)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe; Nennung der Heiratspartner

1 – gegenseitige Eheversprechen

2 – Mitgift in Höhe von 15000 Talern; Aussteuer geregelt; Erbverzicht der Braut

3 – Anstatt der Morgengabe versichert der Bräutigam ein Handgeld von 6000 Talern pro Jahr; Spezifizierung des Hofstaats der Braut

4 – Widerlage in Höhe von 15000 Talern; Leibgedinge von 20000 Talern; Erhöhung bei gezeugten männlichen Erben auf 30000 Taler; Spezifizierung von Rechten auf den Wittumsgütern, den Ämtern Köpenick, Fürstenwalde und Alt-Landsberg; Ersatz der Gelder, falls die genannten Ämter nicht zur Erwirtschaftung der Summe ausreichen sollten; Überschuss soll nicht der Witwe zufallen; Ausstattung des Witwensitzes geregelt; Huldigungen der Untertanen; die Untertanen sollen bei ihren Freiheiten gelassen werden; rechtliche Vorbehalte des Bräutigams; Vorrat an Naturalien bei Wittumsantritt; Verschaffung eines anderen Witwensitzes garantiert, sollte der Witwensitz vorübergehend nicht zu bewohnen sein; Verpfändungsverbot; Unterhalt der Gebäude

5 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne Kinder: Rückfall des in die Ehe eingebrachten Eigentums der Braut an das Haus Mecklenburg; Kleinodien, die er Bräutigam der Braut geschenkt hat, fallen an Preußen zurück; lebenslanges Nutzungsrecht an der Mitgift des Bräutigams

6 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: sterben die Kinder vor der Braut ohne eigene Erben, wird wie in Art. 5 verfahren; erleben die Kinder den Tod der Braut, Erben diese das Heiratsgut

7 – Bräutigam stirbt vor Braut mit oder ohne Kinder: Antritt des Wittums geregelt; Kleinodien, die vom Vater des Bräutigams oder vom Bräutigam geschenkt wurden, bleiben im Besitz der Braut, fallen nach dem Tod der Braut aber wieder an das preußische Haus zurück; Unterhalt der Kinder geregelt

8 – Wiederverheiratung der Witwe geregelt: Auslöse des Wittums möglich

9 – stirbt einer der Heiratspartner nach dem Beilager, aber vor Vollzug der Geldleistungen, soll der Vertrag dennoch vollzogen werden; stirbt einer der Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig; die Ehepartner dürfen sich einander per Testament, codicill oder donationem mortis causa beschenken, soweit die Hausverträge berücksichtigt werden; Bestätigung des Vertrages; Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften

Erbrechtliche Regelungen

2 – Mitgift in Höhe von 15000 Talern; Aussteuer geregelt; Erbverzicht der Braut

5 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne Kinder: Rückfall des in die Ehe eingebrachten Eigentums der Braut an das Haus Mecklenburg; Kleinodien, die er Bräutigam der Braut geschenkt hat, fallen an Preußen zurück; lebenslanges Nutzungsrecht an der Mitgift des Bräutigams

6 – Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: sterben die Kinder vor der Braut ohne eigene Erben, wird wie in Art. 5 verfahren; erleben die Kinder den Tod der Braut, Erben diese das Heiratsgut

7 – Bräutigam stirbt vor Braut mit oder ohne Kinder: Antritt des Wittums geregelt; Kleinodien, die vom Vater des Bräutigams oder vom Bräutigam geschenkt wurden, bleiben im Besitz der Braut, fallen nach dem Tod der Braut aber wieder an das preußische Haus zurück; Unterhalt der Kinder geregelt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

9 – stirbt einer der Heiratspartner nach dem Beilager, aber vor Vollzug der Geldleistungen, soll der Vertrag dennoch vollzogen werden; stirbt einer der Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig; die Ehepartner dürfen sich einander per Testament, codicill oder donationem mortis causa beschenken, soweit die Hausverträge berücksichtigt werden; Bestätigung des Vertrages; Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften

Nachweise

  • Archivexemplar: LHAS, 1.2 Urkunden Land und Haus, Strelitzer Archiv, Nr. 131
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 134. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/134.html.

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