Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 138: Brandenburg - Hessen-Kassel

  • Datum der Vertragsschließung: 14. Juli 1679
  • Ort der Vertragsschließung: Cölln an der Spree

Bräutigam

  • Name: Friedrich I. von Preußen
  • GND: 118535730
  • Geburtsjahr: 1657
  • Sterbejahr: 1713
  • Dynastie: Hohenzollern (Brandenburg)
  • Konfession: reformiert

Braut

  • Name: Elisabeth Henriette von Hessen-Kassel
  • GND: 120578328
  • Geburtsjahr: 1661
  • Sterbejahr: 1683
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich Wilhelm von Brandenburg
  • GND: 11853596X
  • Dynastie: Hohenzollern (Brandenburg)
  • Verhältnis: Vater
  • Name: Friedrich I. von Preußen
  • GND: 118535730
  • Dynastie: Hohenzollern (Brandenburg)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Hedwig Sophie von Brandenburg
  • GND: 102324115
  • Dynastie: Hohenzollern (Brandenburg)
  • Verhältnis: Mutter
  • Name: Karl von Hessen-Kassel
  • GND: 118560050
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure; Nennung der Heiratspartner; Zweck der Ehe festgelegt; Konsens über die Ehepakten

1 – gegenseitiges Versprechen zur Ehe

2 – Mitgift in Höhe von 20000 Gulden (16250 Reichstaler); Bezahlung geregelt; weitere 6000 Reichstaler durch die Grafschaft Schaumburg

3 – Ausstattung der Braut geregelt; Erstellung eines Inventars; Erbverzicht der Braut auf väterliches Erbe bei vorhandenen männlichen Erben; mütterliches Erbe ist vom Verzicht exkludiert; zur Vererbung der „altmütterlichen“ Erbschaft soll sich mit Dänemark verglichen werden

4 – nach dem Beilager übergibt der Bräutigam der Braut ein Kleinod und eine jährliche Verschreibung von 500 Reichstalern als Morgengabe; Möglichkeit für den Bräutigam, statt der jährlichen Verschreibung 8000 Reichstaler an die Braut zu zahlen; Vererbung der 8000 Reichstaler Morgengabe geregelt

5 – die Braut erhält 2000 Reichstaler jährlich als Spielgeld; Bezahlung und Zusammensetzung des Hofes der Braut geregelt

6 – Widerlage in Höhe von 16250 Reichstaler; Erhöhung des üblichen Leibgedinge von 4450 Reichstalern auf 10000 Reichstalern; Leibgedinge soll auf dem Schloss, Stadt und Ämtern Dinslaken und Huissen erwirtschaftet werden; Rechte der Braut auf dem Wittum geregelt; Ersatz, falls das Wittum zur Erwirtschaftung des Leibgedinge nicht ausreicht; Überschuss kommt nicht der Witwe zugute; die monetäre Versorgung der Universität Duisburg soll nicht auf Kosten der Witwe geschehen; Antritt und Ausstattung des Wittumssitzes; Schutz des Wittums garantiert; Besetzung mit Beamten geregelt

7 – Huldigungen der Untertanen geregelt

8 – die Untertanen auf dem Wittum sollen bei ihren weltlichen und religiösen Freiheiten gelassen werden

9 – rechtliche Vorbehalte des Bräutigams im Wittum

10 – Versorgung der Witwe mit Naturalien geregelt

11 – Ausstattung des Witwensitzes bei Antritt des Wittums geregelt

12 – Versicherung des Kurfürstens, der Braut bei einer zeitweiligen Unbewohnbarkeit des Wittums wie bei einer Seuche eine andere Unterkunft zur Verfügung zu stellen

13 – Veränderung des Wittums geregelt

14 – Verpfändungsverbot für das Wittum; Unterhalt der Gebäude des Wittums geregelt

15 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Ausstattung und Mitgift der Braut an Hessen; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; Rückzahlung und Pfand geregelt

16 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern, die den Tod der Braut allerdings nicht überleben: wie bei Art. 15.

17 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: Vererbung von Mitgift und Widerlage an Brandenburg

18 – Bräutigam stirbt vor Braut: Braut darf wie oben geregelt ihr Wittum antreten; Unterhalt eventueller Kinder geregelt; Wiederverheiratung der Braut und Auslöse des Wittums mit und ohne Kinder geregelt; Verbesserung des Leibgedinge hört bei Wiederverheiratung auf

19 – Bräutigam stirbt vor Braut ohne gemeinsame Kinder: Rückfall von Widerlage und Mitgift

20 – einer der beiden Heiratspartner stirbt nach dem Beilager, aber vor dem Vollzug der Geldleistungen: Vertrag muss dennoch vollzogen werden

21 – einer der beiden Heiratspartner stirbt vor dem Beilager: Vertrag ist nichtig

22 – es steht den fürstlichen „Kontrahenten“ frei, sich per Testament, Codicill und donationes mortis causa zu bedenken, soweit die Familienverträge nicht gebrochen werden

23 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung des Vertrags in zwei zu unterschreibenden Exemplaren; die Unterschrift von Hedwig Sophie ist nur als mütterlicher Konsens zu verstehen; Ort; Datum; Unterschriften

Konfessionelle Regelungen

8 – die Untertanen auf dem Wittum sollen bei ihren weltlichen und religiösen Freiheiten gelassen werden

Erbrechtliche Regelungen

3 – Ausstattung der Braut geregelt; Erstellung eines Inventars; Erbverzicht der Braut auf väterliches Erbe bei vorhandenen männlichen Erben; mütterliches Erbe ist vom Verzicht exkludiert; zur Vererbung der „altmütterlichen“ Erbschaft soll sich mit Dänemark verglichen werden

4 – nach dem Beilager übergibt der Bräutigam der Braut ein Kleinod und eine jährliche Verschreibung von 500 Reichstalern als Morgengabe; Möglichkeit für den Bräutigam, statt der jährlichen Verschreibung 8000 Reichstaler an die Braut zu zahlen; Vererbung der 8000 Reichstaler Morgengabe geregelt

15 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Ausstattung und Mitgift der Braut an Hessen; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; Rückzahlung und Pfand geregelt

16 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern, die den Tod der Braut allerdings nicht überleben: wie bei Art. 15.

17 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: Vererbung von Mitgift und Widerlage an Brandenburg

19 – Bräutigam stirbt vor Braut ohne gemeinsame Kinder: Rückfall von Widerlage und Mitgift

Externe Instanzen beteiligt

3 – Ausstattung der Braut geregelt; Erstellung eines Inventars; Erbverzicht der Braut auf väterliches Erbe bei vorhandenen männlichen Erben; mütterliches Erbe ist vom Verzicht exkludiert; zur Vererbung der „altmütterlichen“ Erbschaft soll sich mit Dänemark verglichen werden

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

23 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung des Vertrags in zwei zu unterschreibenden Exemplaren; die Unterschrift von Hedwig Sophie ist nur als mütterlicher Konsens zu verstehen; Ort; Datum; Unterschriften

Kommentar

Der Vertrag ist im Original nicht in Artikel unterteilt

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAM, 4 a, 53/29
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 138. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/138.html.

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SFB 138 - Dynamiken der Sicherheit



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