Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
  • Startseite
  • Projekt
  • Verträge
  • Hilfsmittel
    • Glossar
    • Literatur und Quellen
    • Tipps zur Suche
    • Links
    • Feedback
  • English

Auf dieser Seite

  • Vertragsinhalt
  • Regelungen über Thronfolge
  • Konfessionelle Regelungen
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
  • Nachweise
  • Empfohlene Zitation

Andere Formate

  • PDF

Ehevertrag Nr. 145: Sachsen - Pfalz-Zweibrücken-Birkenfeld-Bischweiler

  • Datum der Vertragsschließung: 13. Januar 1769
  • Ort der Vertragsschließung: Mannheim

Bräutigam

  • Name: Friedrich August I. von Sachsen
  • GND: 119165198
  • Geburtsjahr: 1750
  • Sterbejahr: 1827
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Amalie von Pfalz-Zweibrücken-Birkenfeld-Bischweiler
  • GND: 104177624
  • Geburtsjahr: 1752
  • Sterbejahr: 1828
  • Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler-Rappoltstein)
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich August I. von Sachsen
  • GND: 119165198
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Karl Theodor, Kurfürst zu Pfalz und Bayern
  • GND: 118560190
  • Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Neuburg)
  • Verhältnis: Dynastieoberhaupt
  • Name: Christian IV. von Pfalz-Zweibrücken
  • GND: 118676067
  • Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler-Rappoltstein)
  • Verhältnis: Onkel

Vertragsinhalt

Präambel: Ehe auf Entschluss Friedrich August I. von Sachsen; Zustimmung der Verwandten der Braut; Nennung der bevollmächtigten Beamten

1 – Verlöbnis versprochen; Ehe nach katholischem Brauch; gegenseitiges Versprechen, sich ihr Leben lang zueinander zu verhalten, wie es sich für Ehepartner gehört

2 – Mitgift in Höhe von 10000 Gulden; Aussteuer in Höhe von 4000 Gulden; Bezahlung geregelt

3 – Widerlage in Höhe von 14000 Gulden; Anlage auf den kurfürstlichen Gütern

4 – Morgengabe in Höhe von 7000 Gulden; 4000 Gulden jährlich als Handgeld für die Braut

5 – Anlage von Mitgift und Widerlage auf dem Schloss und Amt Lichtenburg und Seyda; Rechte auf den Wittumsgütern genannt

6 – Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut mit lebenden Kindern: Dem ältesten und weltlichen Sohn soll das Heiratsgut, die Widerlage und die Regierung zufallen; es steht der Braut frei, ein Drittel ihrer eingebrachten Geldmittel für die anderen Kinder oder für fromme Zwecke zu verwenden; die Versorgung der Kinder geschieht nach Herkommen des Kursächsischen Hauses

7 – Stirbt der Bräutigam vor der Braut ohne Kinder, fällt die Mitgift und „Illata“ an die Brüder der Braut; falls diese nicht mehr leben an die Schwester der Braut; Erlaubnis die Mitgift für fromme Zwecke zu stiften

8 – Mutter für Vormundschaft und Erziehung der Kinder zuständig

9 – Leibgedinge von 40000 Gulden, falls die Witwe nicht erneut heiratet; Schloss Lichtenburg als Wittumssitz; der Wittumssitz soll in einen angemessenen Stand versetzt werden; Unterhalt der Gebäude des Wittumssitzes geregelt; Ersatz bei Zerstörung; bezieht die Witwe außerhalb Sachsens ihren Sitz, reduziert sich ihr Leibgedinge auf 25000 Gulden; Wiederverheiratung der Witwe geregelt

10 – Erbverzicht der Braut

11 – Ratifikation geregelt; Ort; Datum; Unterschriften; LS

Regelungen über Thronfolge

6 – Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut mit lebenden Kindern: Dem ältesten und weltlichen Sohn soll das Heiratsgut, die Widerlage und die Regierung zufallen; es steht der Braut frei, ein Drittel ihrer eingebrachten Geldmittel für die anderen Kinder oder für fromme Zwecke zu verwenden; die Versorgung der Kinder geschieht nach Herkommen des Kursächsischen Hauses

Konfessionelle Regelungen

1 – Verlöbnis versprochen; Ehe nach katholischem Brauch; gegenseitiges Versprechen sich ihr Leben lang zueinander zu verhalten, wie es sich für Ehepartner gehört

Erbrechtliche Regelungen

6 – Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut mit lebenden Kindern: Dem ältesten und weltlichen Sohn soll das Heiratsgut, die Widerlage und die Regierung zufallen; es steht der Braut frei, ein Drittel ihrer eingebrachten Geldmittel für die anderen Kinder oder für fromme Zwecke zu verwenden; die Versorgung der Kinder geschieht nach Herkommen des Kursächsischen Hauses

7 – Stirbt der Bräutigam vor der Braut ohne Kinder, fällt die Mitgift und „Illata“ an die Brüder der Braut; falls diese nicht mehr leben an die Schwester der Braut; Erlaubnis die Mitgift für fromme Zwecke zu stiften

10 – Erbverzicht der Braut

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

11 – Ratifikation geregelt; Ort; Datum; Unterschriften; LS

Nachweise

  • Archivexemplar: Sächsisches Staatsarchiv, 10026 Geheimes Kabinett, Nr. Loc. 00789/09
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://www.archiv.sachsen.de/archiv/bestand.jsp?guid=0a5c993e-50b3-4518-94eb-a32f1b83a715&_ptabs=%7B%22%23tab-archivalie%22%3A1%7D#archivalie

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 145. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/145.html.

@misc{ Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit,
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 145},
 url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/145.html}
}


SFB 138 - Dynamiken der Sicherheit



Impressum | Datenschutz