Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 148: Mecklenburg-Güstrow - Schweden

  • Datum der Vertragsschließung: 1. Mai 1580
  • Ort der Vertragsschließung: Stockholm

Bräutigam

  • Name: Christoph, Herzog zu Mecklenburg-Güstrow
  • GND: 104183292
  • Geburtsjahr: 1537
  • Sterbejahr: 1592
  • Dynastie: Obodriten (Güstrow)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Elisabeth von Schweden
  • GND: 141775777
  • Geburtsjahr: 1549
  • Sterbejahr: 1597
  • Dynastie: Wasa
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Christoph, Herzog zu Mecklenburg-Güstrow
  • GND: 104183292
  • Dynastie: Obodriten (Güstrow)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Johann III. von Schweden
  • GND: 122841999
  • Dynastie: Wasa
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe; Nennung der Heiratspartner; Bestätigung der Ratifikation; Konsens der Familie des Bräutigams

1 – Festlegung des Heiratsdatums

2 – 100000 Reichstaler als Brautschatz festgelegt; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt; Überführung der Braut geregelt

3 – Versprechen des Bräutigams die Braut zu heiraten und angemessen zu behandeln; Betonung der Ehe Zwecks der Freundschaft zwischen beiden Häusern

4 – Anlage des Brautschatzes geregelt; Rückzahlung, falls beide Eheleute ohne gemeinsame Erben sterben

5 – Morgengabe in Höhe von 8000 Reichstalern; Verzinsung der Morgengabe geregelt

6 – Spezifizierung des Wittums; Rechte auf dem Wittum; Erhöhung von Leibgedinge und Wittum bei besserer finanzieller Situation des Gatten

7 – Witwe behält das Recht auf ihr Wittum und Leibgedinge, falls sie sich entscheidet außerhalb Mecklenburgs zu wohnen oder erneut zu heirateten; Besetzung von Beamten

8 – Zustimmung des Bruders des Bräutigams, des Herzogs von Sachsen und des Markgrafen zu Brandenburg

9 – standesgemäße Einrichtung des Witwensitzes; Vorbehalte bei Rechten des Bräutigams auf den Wittumsgütern; Huldigungen der Untertanen geregelt

10 – lutherische Erziehung der Kinder festgelegt; freie Religionsausübung der Braut garantiert

11 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: lebenslanges Nutzungsrecht an der Mitgift des Bräutigams; Rückfall der 100000 Reichstaler an Schweden; Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: 50000 Reichstaler bleiben der Nutzung durch den Gatten und die anderen 50000 Reichstaler bleiben der Nutzung durch die Kinder; stirbt auch der Bräutigam, fallen seine 50000 Reichstaler auch den Kindern zu

12 – Wiederverheiratung des Bräutigams geregelt

13 – Vererbung des persönlichen Eigentums der Braut geregelt

14 – stirbt einer der Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig

15 – Ratifizierung; Ort; Datum

Konfessionelle Regelungen

10 – lutherische Erziehung der Kinder festgelegt; freie Religionsausübung der Braut garantiert

Erbrechtliche Regelungen

11 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: lebenslanges Nutzungsrecht an der Mitgift des Bräutigams; Rückfall der 100000 Reichstaler an Schweden; Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: 50000 Reichstaler bleiben der Nutzung durch den Gatten und die anderen 50000 Reichstaler bleiben der Nutzung durch die Kinder; stirbt auch der Bräutigam, fallen seine 50000 Reichstaler auch den Kindern zu

13 – Vererbung des persönlichen Eigentums der Braut geregelt

Externe Instanzen beteiligt

8 – Zustimmung des Bruders des Bräutigams, des Herzogs von Sachsen und des Markgrafen zu Brandenburg

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

15 – Ratifizierung; Ort; Datum

Nachweise

  • Archivexemplar: LHAS, 2.12-1/9 Eheschließungen, Sign.: 134
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 148. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/148.html.

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