Ehevertrag Nr. 148: Mecklenburg-Güstrow - Schweden
- Datum der Vertragsschließung: 1. Mai 1580
- Ort der Vertragsschließung: Stockholm
Bräutigam
- Name: Christoph, Herzog zu Mecklenburg-Güstrow
- GND: 104183292
- Geburtsjahr: 1537
- Sterbejahr: 1592
- Dynastie: Obodriten (Güstrow)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Elisabeth von Schweden
- GND: 141775777
- Geburtsjahr: 1549
- Sterbejahr: 1597
- Dynastie: Wasa
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Christoph, Herzog zu Mecklenburg-Güstrow
- GND: 104183292
- Dynastie: Obodriten (Güstrow)
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Johann III. von Schweden
- GND: 122841999
- Dynastie: Wasa
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe; Nennung der Heiratspartner; Bestätigung der Ratifikation; Konsens der Familie des Bräutigams
1 – Festlegung des Heiratsdatums
2 – 100000 Reichstaler als Brautschatz festgelegt; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt; Überführung der Braut geregelt
3 – Versprechen des Bräutigams die Braut zu heiraten und angemessen zu behandeln; Betonung der Ehe Zwecks der Freundschaft zwischen beiden Häusern
4 – Anlage des Brautschatzes geregelt; Rückzahlung, falls beide Eheleute ohne gemeinsame Erben sterben
5 – Morgengabe in Höhe von 8000 Reichstalern; Verzinsung der Morgengabe geregelt
6 – Spezifizierung des Wittums; Rechte auf dem Wittum; Erhöhung von Leibgedinge und Wittum bei besserer finanzieller Situation des Gatten
7 – Witwe behält das Recht auf ihr Wittum und Leibgedinge, falls sie sich entscheidet außerhalb Mecklenburgs zu wohnen oder erneut zu heirateten; Besetzung von Beamten
8 – Zustimmung des Bruders des Bräutigams, des Herzogs von Sachsen und des Markgrafen zu Brandenburg
9 – standesgemäße Einrichtung des Witwensitzes; Vorbehalte bei Rechten des Bräutigams auf den Wittumsgütern; Huldigungen der Untertanen geregelt
10 – lutherische Erziehung der Kinder festgelegt; freie Religionsausübung der Braut garantiert
11 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: lebenslanges Nutzungsrecht an der Mitgift des Bräutigams; Rückfall der 100000 Reichstaler an Schweden; Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: 50000 Reichstaler bleiben der Nutzung durch den Gatten und die anderen 50000 Reichstaler bleiben der Nutzung durch die Kinder; stirbt auch der Bräutigam, fallen seine 50000 Reichstaler auch den Kindern zu
12 – Wiederverheiratung des Bräutigams geregelt
13 – Vererbung des persönlichen Eigentums der Braut geregelt
14 – stirbt einer der Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig
15 – Ratifizierung; Ort; Datum
Konfessionelle Regelungen
10 – lutherische Erziehung der Kinder festgelegt; freie Religionsausübung der Braut garantiert
Erbrechtliche Regelungen
11 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: lebenslanges Nutzungsrecht an der Mitgift des Bräutigams; Rückfall der 100000 Reichstaler an Schweden; Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: 50000 Reichstaler bleiben der Nutzung durch den Gatten und die anderen 50000 Reichstaler bleiben der Nutzung durch die Kinder; stirbt auch der Bräutigam, fallen seine 50000 Reichstaler auch den Kindern zu
13 – Vererbung des persönlichen Eigentums der Braut geregelt
Externe Instanzen beteiligt
8 – Zustimmung des Bruders des Bräutigams, des Herzogs von Sachsen und des Markgrafen zu Brandenburg
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
15 – Ratifizierung; Ort; Datum
Nachweise
- Archivexemplar: LHAS, 2.12-1/9 Eheschließungen, Sign.: 134
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 148. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/148.html.
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