Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 149: Preußen - Mecklenburg-Schwerin

  • Datum der Vertragsschließung: 14. November 1708
  • Ort der Vertragsschließung: Cölln an der Spree

Bräutigam

  • Name: Friedrich I. von Preußen
  • GND: 118535730
  • Geburtsjahr: 1657
  • Sterbejahr: 1713
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Konfession: reformiert

Braut

  • Name: Sophie Luise von Mecklenburg-Schwerin
  • GND: 141996285
  • Geburtsjahr: 1685
  • Sterbejahr: 1735
  • Dynastie: Obodriten (Mecklenburg-Schwerin)
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich I. von Preußen
  • GND: 118535730
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Christine Wilhelmine von Hessen-Homburg
  • GND: 1056118369
  • Dynastie: Hessen (Homburg)
  • Verhältnis: Mutter

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure; Nennung der Heiratspartner; Konsens über die Ehepakten

1 – gegenseitiges Versprechen zur Ehe

2 – Mitgift in Höhe von 15000 Reichstalern; Bezahlung geregelt

3 – Ausstattung der Braut geregelt; Erstellung eines Inventars; Erbverzicht der Braut

4 – Morgengabe in Höhe von 1200 Reichstalern jährlich; Möglichkeit für den Bräutigam, statt der jährlichen Verschreibung 20000 Reichstaler an die Braut zu zahlen; Vererbung der 20000 Reichstaler Morgengabe geregelt

5 – 20000 Reichstaler jährlich für die Braut als Handgeld

6 – Bezahlung und Zusammensetzung des Hofes der Braut geregelt

7 – Widerlage in Höhe von 15000 Reichstaler; Erhöhung des üblichen Leibgedinge von 3000 Reichstalern auf 25000 Reichstalern

8 – Bestimmungen im Vertrag sollen ausdrücklich keinen Präzedenzfall darstellen; Leibgedinge soll aus dem im Fürstentum Halberstadt liegenden Schloss, Stadt und Amt Grüningen erwirtschaftet werden; Ausfertigung einer Wittumsverschreibung erwähnt; Rechte der Braut auf dem Wittum geregelt; Ersatz, falls das Wittum zur Erwirtschaftung des Leibgedinge nicht ausreicht; Überschuss kommt nicht der Witwe zugute; Antritt und Ausstattung des Wittumssitzes; Schutz des Wittums garantiert; Huldigungen und Besetzung mit Beamten geregelt; die Untertanen auf dem Wittum sollen bei ihren weltlichen und religiösen Freiheiten gelassen werden; rechtliche Vorbehalte des Bräutigams im Wittum; Versorgung der Witwe mit Naturalien geregelt; Versicherung des Bräutigams, der Braut bei einer zeitweiligen Unbewohnbarkeit des Wittums wie bei einer Seuche eine andere Unterkunft zur Verfügung zu stellen; Veränderung des Wittums geregelt; Verpfändungsverbot für das Wittum

9 – der Braut wird das Recht zugestanden einen lutherischen Hofprediger zu wählen und das Abendmahl in ihren privaten Gemächern zu empfangen; Bestimmungen, die bei der Eheschließung des Sohnes des Bräutigams mit einer lutherischen Braut bereits beschlossen wurden, sollen gültig sein und wurden auch in seinem Testament vom 18.03.1707 bestätigt

10 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Ausstattung und Mitgift an die Familie der Braut und Widerlage und Morgengabe an die Familie des Bräutigams; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift und Ausstattung; Rückzahlung und Pfand geregelt

11 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern, die den Tod der Braut allerdings nicht überleben: wie bei Art. 10; Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: Vererbung von Mitgift und Widerlage an Preußen

12 – Bräutigam stirbt vor Braut: Braut darf wie oben geregelt ihr Wittum antreten; Unterhalt eventueller Kinder geregelt

13 – Wiederverheiratung der Braut und Auslöse des Wittums mit und ohne Kinder geregelt; Verbesserung des Leibgedinge hört bei Wiederverheiratung auf

14 – Vererbung von Kleidern, Juwelen und Schmuck der Braut geregelt, die sie in die Ehe gebracht hat, oder ihr geschenkt wurden

15 – einer der beiden Heiratspartner stirbt nach dem Beilager, aber vor dem Vollzug der Geldleistungen: Vertrag muss dennoch vollzogen werden; einer der beiden Heiratspartner stirbt vor dem Beilager: Vertrag ist nichtig; es steht den fürstlichen „Kontrahenten“ frei, sich per Testament, Codicill und donationes mortis causa zu bedenken, soweit die Familienverträge nicht gebrochen werden; Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten

16 – Ausfertigung des Vertrags in drei zu unterschreibenden Exemplaren; Aufteilung und Archivierung der Exemplare spezifiziert; Ort; Datum; Unterschriften

Konfessionelle Regelungen

8 – die Untertanen auf dem Wittum sollen bei ihren weltlichen und religiösen Freiheiten gelassen werden

9 – der Braut wird das Recht zugestanden einen lutherischen Hofprediger zu wählen und das Abendmahl in ihren privaten Gemächern zu empfangen; Bestimmungen, die bei der Eheschließung des Sohnes des Bräutigams mit einer lutherischen Braut bereits beschlossen wurden, sollen gültig sein und wurden auch in seinem Testament vom 18.03.1707 bestätigt

Erbrechtliche Regelungen

4 – Morgengabe in Höhe von 1200 Reichstalern jährlich; Möglichkeit für den Bräutigam, statt der jährlichen Verschreibung 20000 Reichstaler an die Braut zu zahlen; Vererbung der 20000 Reichstaler Morgengabe geregelt

10 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Ausstattung und Mitgift an die Familie der Braut und Widerlage und Morgengabe an die Familie des Bräutigams; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift und Ausstattung; Rückzahlung und Pfand geregelt

11 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern, die den Tod der Braut allerdings nicht überleben: wie bei Art. 10; Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: Vererbung von Mitgift und Widerlage an Preußen

14 – Vererbung von Kleidern, Juwelen und Schmuck der Braut geregelt, die sie in die Ehe gebracht hat, oder ihr geschenkt wurden

Kommentar

Der Vertrag ist im Original nicht in Artikel unterteilt

Nachweise

  • Archivexemplar: LHAS, 1.1.-15, Sign. 399 a
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 149. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/149.html.

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