Ehevertrag Nr. 150: Sachsen-Lauenburg - Schweden
- Datum der Vertragsschließung: 17. April 1568
- Ort der Vertragsschließung: Svartsjö
Bräutigam
- Name: Magnus II. von Sachsen-Lauenburg
- GND: 137982798
- Geburtsjahr: 1453
- Sterbejahr: 1603
- Dynastie: Askanier (Sachsen-Lauenburg)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Magnus II. von Sachsen-Lauenburg
- GND: 137982798
- Dynastie: Askanier (Sachsen-Lauenburg)
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Erik XIV. von Schweden
- GND: 118682296
- Dynastie: Wasa
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe
1 – Werbung durch den Bräutigam bezeugt; Annahme der Werbung durch den Bruder der Braut; Erik XIV verspricht sich durch die Ehe eine erweiterte Freundschaft zu Sachsen-Lauenburg
2 – gegenseitiges Eheversprechen
3 – Festlegung des Heiratstermins geregelt
4 – Mitgift in Höhe von 100000 Talern; Bezahlung geregelt
5 – Versicherung des Bräutigams den Konsens seines Bruders und der Verwandten bezüglich dem Leibgedinge „und anderer Sachen“ einzuholen
6 – versetzte Ländereien und Schlösser des Bräutigams sollen mit der Mitgift wieder ausgelöst werden; die ausgelösten Ländereien und Schlösser fallen Braut und Bräutigam sowie ihren Erben zu
7 – Zahlung des Brautschatzes der Mutter Eriks XIV., Katharina von Sachsen-Lauenburg, geregelt
8 – standesgemäße Ausstattung der Braut durch den Bruder garantiert; Überführung der Braut geregelt
9 – Verzicht auf das Erbe der Braut in Schweden; Versicherung des Bräutigams, die Mitgift zum Auslösen der Ländereien zu verwenden; Versorgung der Braut durch den Bräutigam garantiert
10 – Morgengabe in Höhe von 4000 Talern; Anlage auf dem Schloss Neuhaus (Neuenhaus); die Anlage der Morgengabe soll der Braut 200 jährliche Taler erzeugen; die freie Verwendung der Summe ist nach Herkommen im Haus durch die Braut möglich
11 – Leibgedinge von 5000 Talern garantiert; zur Erwirtschaftung sollen das Amt und Schloss Ratzeburg und Tremsbüttel (Tremsbuttell) dienen; Ersatz aus der Kammer, falls das Wittum zur Erwirtschaftung des Leibgedinge nicht ausreicht; erneute Versicherung des Bräutigams, den Konsens der Verwandten einzuholen; Rechte der Braut auf ihrem Wittum geregelt; Huldigungen der Untertanen geregelt
12 – Bräutigam stirbt vor Braut mit oder ohne gemeinsam erzeugte Erben: Genuss des Leibgedinges für die Braut garantiert; Inventar des Witwensitzes bei Wittumsantritt geregelt; standesgemäße Einrichtung des Witwensitzes durch den Bräutigam oder Geldzahlung an die Braut zur Einrichtung des Witwensitzes garantiert; hat die Braut mit dem Bräutigam Kinder gezeugt und bleibt im Land, so stehen ihr das Leibgedinge und die Hälfte der Mitgift im Witwenstand zu; hat sie keine Kinder gezeugt und bleibt im Land, steht ihr das Leibgedinge und die gesamte Mitgift zu; verheiratet sie sich erneut, verlässt das Land und hat keine Kinder erzeugt, so stehen ihr Leibgedinge, die vollen 100000 Taler und die Übergabe ihres Besitzes zu; sind gemeinsam gezeugte Kinder vorhanden, so erhalten sie die Hälfe der Mitgift und nach dem Tod der Braut auch deren Ausstattung
13 – gemeinsam gezeugte Söhne haben nach Brauch im Fürstentum ein Recht auf Sukzession; gemeinsam gezeugte Töchter haben ein Recht auf Ausstattung mit Ehegeld, Kleinodien, Kleidern, Versorgung und Aussteuer
14 – stirbt die Braut ohne gemeinsam erzeugte Erben, fallen die gesamte Mitgift oder die damit eingelösten Länder und Schlösser sowie der Besitz der Braut an die Krone von Schweden; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift
15 – Versprechen des Bräutigams alle Punkte im Vertrag zu wahren; abermals Konfirmation des Bruders und Vaters versprochen
16 – gegenseitiges Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Fertigung der Urkunde in zwei Exemplaren; Datum; Unterschrift
Regelungen über Thronfolge
13 – gemeinsam gezeugte Söhne haben nach Brauch im Fürstentum ein Recht auf Sukzession; gemeinsam gezeugte Töchter haben ein Recht auf Ausstattung mit Ehegeld, Kleinodien, Kleidern, Versorgung und Aussteuer
Erbrechtliche Regelungen
9 – Verzicht auf das Erbe der Braut in Schweden; Versicherung des Bräutigams, die Mitgift zum Auslösen der Ländereien zu verwenden; Versorgung der Braut durch den Bräutigam garantiert
12 – Bräutigam stirbt vor Braut mit oder ohne gemeinsam erzeugte Erben: Genuss des Leibgedinges für die Braut garantiert; Inventar des Witwensitzes bei Wittumsantritt geregelt; standesgemäße Einrichtung des Witwensitzes durch den Bräutigam oder Geldzahlung an die Braut zur Einrichtung des Witwensitzes garantiert; hat die Braut mit dem Bräutigam Kinder gezeugt und bleibt im Land, so stehen ihr das Leibgedinge und die Hälfte der Mitgift im Witwenstand zu; hat sie keine Kinder gezeugt und bleibt im Land, steht ihr das Leibgedinge und die gesamte Mitgift zu; verheiratet sie sich erneut, verlässt das Land und hat keine Kinder erzeugt, so stehen ihr Leibgedinge, die vollen 100000 Taler zu und die Übergabe ihres Besitzes zu; sind gemeinsam gezeugte Kinder vorhanden, so erhalten sie die Hälfe der Mitgift und nach dem Tod der Braut auch deren Ausstattung
14 – stirbt die Braut ohne gemeinsam erzeugte Erben, fallen die gesamte Mitgift oder die damit eingelösten Länder und Schlösser sowie der Besitz der Braut an die Krone von Schweden; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
16 – gegenseitiges Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Fertigung der Urkunde in zwei Exemplaren; Datum; Unterschrift
Kommentar
Der Vertrag ist im original nicht in Artikel unterteilt
Nachweise
- Archivexemplar: SE/RA/25.1/7/A (1568)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://sok.riksarkivet.se/bildvisning/R0001250_00002#?xywh=-1055%2C89%2C11567%2C6112&cv=1
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 150. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/150.html.
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