Ehevertrag Nr. 152: Pfalz-Veldenz - Schweden
- Datum der Vertragsschließung: 13. Oktober 1562
- Ort der Vertragsschließung: Stockholm
Bräutigam
- Name: Georg Johann I. von Pfalz-Veldenz
- GND: 119683970
- Geburtsjahr: 1543
- Sterbejahr: 1592
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Veldenz)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Anna Maria von Schweden
- GND: 1131673476
- Geburtsjahr: 1545
- Sterbejahr: 1610
- Dynastie: Wasa
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Georg Johann I. von Pfalz-Veldenz
- GND: 119683970
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Veldenz)
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Erik XIV. von Schweden
- GND: 118682296
- Dynastie: Wasa
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe
1 – Werbung durch den Bräutigam bezeugt; Annahme der Werbung durch den Bruder der Braut
2 – der Hochzeitstermin ist auf den 01.12 festgelegt
3 – Mitgift von 100000 Talern; Ausstattung der Braut geregelt; Überführung der Braut geregelt; 8000 Taler bei Ankunft der Braut zur „Heimfahrt“
4 – Verzicht auf das Erbe der Braut; Verwendung der Mitgift geregelt; standesgemäße Behandlung der Braut durch den Bräutigam garantiert
5 – Morgengabe in Höhe von 4000 Talern; die Anlage der Morgengabe soll der Braut 200 jährliche Taler erzeugen; die freie Verwendung der Summe ist nach Herkommen im Haus durch die Braut möglich
6 – als Wittum werden die beiden Ämter, Schlösser und Städte Lauterecken und Remigsbergh festgelegt; Leibgedinge von 5000 Talern; Ersatz aus der Kammer, falls das Wittum zur Erwirtschaftung des Leibgedinge nicht ausreicht; Versicherung des Bräutigams, den Konsens der Verwandten einzuholen; Rechte der Braut auf dem Wittum ausgeführt
7 – Bräutigam stirbt vor Braut mit oder ohne gemeinsam erzeugte Erben: Genuss des Leibgedinges für die Braut garantiert; hat die Braut mit dem Bräutigam Kinder gezeugt und bleibt im Land, so stehen ihr das Leibgedinge und die Hälfte der Einnahmen aus der Mitgift im Witwenstand zu; hat sie keine Kinder gezeugt und bleibt im Land, steht ihr das Leibgedinge und die Einnahmen aus der gesamten Mitgift zu; verheiratet sie sich erneut, verlässt das Land und hat keine Kinder erzeugt, so stehen ihr Leibgedinge, die vollen 100000 Taler und die Übergabe ihres Besitzes zu; sind gemeinsam gezeugte Kinder vorhanden, so erhalten sie die Hälfe der Mitgift und nach dem Tod der Braut auch deren Ausstattung
8 – gemeinsam gezeugte Söhne haben nach Brauch im Fürstentum ein Recht auf Sukzession; gemeinsam gezeugte Töchter haben ein Recht auf Ausstattung mit Ehegeld, Kleinodien, Kleidern, Versorgung und Aussteuer
9 – stirbt die Braut ohne gemeinsam erzeugte Erben, fällt die Hälfte der Mitgift und der übrige Besitz der Braut an die Krone von Schweden; die übrige Hälfte verbleibt in der Pfalz
10 – Versprechen von pfälzischer Seite alle Punkte im Vertrag zu wahren; gegenseitiges Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten
11 – Unterschriften; Ort; Datum; Siegel
Regelungen über Thronfolge
8 – gemeinsam gezeugte Söhne haben nach Brauch im Fürstentum ein Recht auf Sukzession; gemeinsam gezeugte Töchter haben ein Recht auf Ausstattung mit Ehegeld, Kleinodien, Kleidern, Versorgung und Aussteuer
Erbrechtliche Regelungen
4 – Verzicht auf das Erbe der Braut; Verwendung der Mitgift geregelt; standesgemäße Behandlung der Braut durch den Bräutigam garantiert
7 – Bräutigam stirbt vor Braut mit oder ohne gemeinsam erzeugte Erben: Genuss des Leibgedinges für die Braut garantiert; hat die Braut mit dem Bräutigam Kinder gezeugt und bleibt im Land, so stehen ihr das Leibgedinge und die Hälfte der Einnahmen aus der Mitgift im Witwenstand zu; hat sie keine Kinder gezeugt und bleibt im Land, steht ihr das Leibgedinge und die Einnahmen aus der gesamten Mitgift zu; verheiratet sie sich erneut, verlässt das Land und hat keine Kinder erzeugt, so stehen ihr Leibgedinge, die vollen 100000 Taler und die Übergabe ihres Besitzes zu; sind gemeinsam gezeugte Kinder vorhanden, so erhalten sie die Hälfe der Mitgift und nach dem Tod der Braut auch deren Ausstattung
9 – stirbt die Braut ohne gemeinsam erzeugte Erben, fällt die Hälfte der Mitgift und der übrige Besitz der Braut an die Krone von Schweden; die übrige Hälfte verbleibt in der Pfalz
Kommentar
Der Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt.
Im Vertragstext beschreibt der Begriff Leibgedinge nicht die monetäre Verschreibung, sondern die Wittumsgüter selbst. Dies wurde im Regest mit Blick auf den Großteil der anderen Regesten und Verträge angeglichen.
Nachweise
- Archivexemplar: SE/RA/25.1/1/B (1562)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://sok.riksarkivet.se/bildvisning/R0001245_00001#?xywh=-1069%2C0%2C5651%2C2474
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 152. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/152.html.
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