Ehevertrag Nr. 154: Mecklenburg - Schweden
- Datum der Vertragsschließung: 1. Mai 1581
- Ort der Vertragsschließung: Stockholm
Bräutigam
- Name: Christoph zu Mecklenburg
- GND: 104183292
- Geburtsjahr: 1537
- Sterbejahr: 1592
- Dynastie: Mecklenburg
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Elisabeth von Schweden
- GND: 141775777
- Geburtsjahr: 1549
- Sterbejahr: 1597
- Dynastie: Wasa
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann III. von Schweden
- GND: 122841999
- Dynastie: Wasa
- Verhältnis: Bruder
Akteure der Braut
- Name: Christoph zu Mecklenburg
- GND: 104183292
- Dynastie: Mecklenburg
- Verhältnis: /
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe
1 – Brautwerbung durch den Bräutigam bezeugt; Ehe mit Wissen des Bruders Karl; Annahme der Werbung durch den Bruder der Braut; Zustimmung und Bewilligung der Brüder des Bräutigams Ulrich und Karl zu Mecklenburg und ihrer Vormünder August von Sachsen und Johann Georg von Brandenburg in Bezug auf Leibgedinge und Morgengabe
2 – Festlegung des Hochzeitstermins auf den nächsten Sontag Exaudi im Schloss Stockholm
3 – Mitgift in Höhe von 100000 Talern; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt; Ausstattung wie bei ihren Schwestern
4 – Überführung der Braut geregelt
5 – Beteuerung der Freundschaft durch den Bräutigam; Verzicht auf das Erbe der Braut
6 – Behandlung und Versorgung der Braut ihres Standes entsprechend durch den Bräutigam garantiert
7 – Anlage der Mitgift in Hamburg, Stralsund, Rostock, einer anderen Stadt an der Ostsee oder auf Ämtern; jährliches Leibgedinge in Höhe von 5 % oder 6 % von der Mitgift oder wie viel sie auch immer einbringe
8 – Bräutigam und Braut sterben ohne gemeinsam erzeugte Erben: Mitgift fällt an die Erben der Braut
9 – Morgengabe in Höhe von 8000 Talern, die eine jährliche Rente von 400 Talern abwerfen soll; Möglichkeit der Auszahlung, falls die Braut den Tod des Bräutigams erleben sollte
10 – Leibgedinge in Höhe von 5000 Talern; das Leibgedinge ist der Braut ihr Lebens lang versichert, ob sie im Witwenstand bleibe oder nicht; als Wittumsgüter werden die Ämter Gadebusch und Tempzin (Temptzin) festgelegt; Rechte der Witwe auf den Gütern spezifiziert; Verbesserung von Leibgedinge und Morgengabe, wenn sich der Herrschaftsbereich des Bräutigams ausdehnen sollte; für die Auszahlung des Leibgedinge und Morgengabe ist es unerheblich, ob sich die Witwe erneut verheiratet oder wo sich ihr Witwensitz befindet; Besetzung der Beamten geregelt; Konsensbrief vom 11.04.1580 der Brüder und deren Vormünder erwähnt; standesgemäße Ausstattung des Witwensitzes garantiert; Jurisdiktion im Wittum geregelt; Reservata des Bräutigams bestimmt; Huldigungen der Untertanen geregelt
11 – Bräutigam stirbt vor Braut: Antritt des Wittums ohne Beschwerungen; Herrichtung des Witwensitzes in Gadebusch; Vererbbarkeit von Zuwendungen des Bräutigams an die Braut geregelt
12 – lutherische Erziehung der Kinder festgelegt; freie Religionsausübung der Braut garantiert; die Braut muss die Kirchen- und Kirchengerichtsordnung in ihren Gütern unangetastet lassen
13 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; danach Rückfall der Mitgift und des persönlichen Besitzes der Braut an ihre Familie
14 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: Lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Hälfte der Mitgift; danach fallen beide Hälften der Mitgift und das restliche Erbe der Braut den Kindern zu; Bräutigam verheiratet sich erneut: Verwandte der Braut müssen in die Verwaltung der Güter der toten Braut miteinbezogen sein
15 – Vertrag ist bei Tod eines der Heiratspartner vor dem Beilager nichtig
16 – Vertrag in zwei Ausführungen ausgefertigt; Unterschriften bezeugt; Ort; Datum; Unterschriften; Siegel
Konfessionelle Regelungen
12 – lutherische Erziehung der Kinder festgelegt; freie Religionsausübung der Braut garantiert; die Braut muss die Kirchen- und Kirchengerichtsordnung in ihren Gütern unangetastet lassen
Erbrechtliche Regelungen
5 – Beteuerung der Freundschaft durch den Bräutigam; Verzicht auf das Erbe der Braut
8 – Bräutigam und Braut sterben ohne gemeinsam erzeugte Erben: Mitgift fällt an die Erben der Braut
11 – Bräutigam stirbt vor Braut: Antritt des Wittums ohne Beschwerungen; Herrichtung des Witwensitzes in Gadebusch; Vererbbarkeit von Zuwendungen des Bräutigams an die Braut geregelt
13 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; danach Rückfall der Mitgift und des persönlichen Besitzes der Braut an ihre Familie
14 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: Lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Hälfte der Mitgift; danach fallen beide Hälften der Mitgift und das restliche Erbe der Braut den Kindern zu; Bräutigam verheiratet sich erneut: Verwandte der Braut müssen in die Verwaltung der Güter der toten Braut miteinbezogen sein
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
16 – Vertrag in zwei Ausführungen ausgefertigt; Unterschriften bezeugt; Ort; Datum; Unterschriften; Siegel
Kommentar
Der Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt.
Nachweise
- Archivexemplar: SE/RA/25.1/12/C (1581)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://sok.riksarkivet.se/bildvisning/R0001251_00002#?xywh=-1382%2C469%2C12207%2C9456&cv=1
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 154. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/154.html.
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