Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 154: Mecklenburg - Schweden

  • Datum der Vertragsschließung: 1. Mai 1581
  • Ort der Vertragsschließung: Stockholm

Bräutigam

  • Name: Christoph zu Mecklenburg
  • GND: 104183292
  • Geburtsjahr: 1537
  • Sterbejahr: 1592
  • Dynastie: Mecklenburg
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Elisabeth von Schweden
  • GND: 141775777
  • Geburtsjahr: 1549
  • Sterbejahr: 1597
  • Dynastie: Wasa
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann III. von Schweden
  • GND: 122841999
  • Dynastie: Wasa
  • Verhältnis: Bruder

Akteure der Braut

  • Name: Christoph zu Mecklenburg
  • GND: 104183292
  • Dynastie: Mecklenburg
  • Verhältnis: /

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe

1 – Brautwerbung durch den Bräutigam bezeugt; Ehe mit Wissen des Bruders Karl; Annahme der Werbung durch den Bruder der Braut; Zustimmung und Bewilligung der Brüder des Bräutigams Ulrich und Karl zu Mecklenburg und ihrer Vormünder August von Sachsen und Johann Georg von Brandenburg in Bezug auf Leibgedinge und Morgengabe

2 – Festlegung des Hochzeitstermins auf den nächsten Sontag Exaudi im Schloss Stockholm

3 – Mitgift in Höhe von 100000 Talern; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt; Ausstattung wie bei ihren Schwestern

4 – Überführung der Braut geregelt

5 – Beteuerung der Freundschaft durch den Bräutigam; Verzicht auf das Erbe der Braut

6 – Behandlung und Versorgung der Braut ihres Standes entsprechend durch den Bräutigam garantiert

7 – Anlage der Mitgift in Hamburg, Stralsund, Rostock, einer anderen Stadt an der Ostsee oder auf Ämtern; jährliches Leibgedinge in Höhe von 5 % oder 6 % von der Mitgift oder wie viel sie auch immer einbringe

8 – Bräutigam und Braut sterben ohne gemeinsam erzeugte Erben: Mitgift fällt an die Erben der Braut

9 – Morgengabe in Höhe von 8000 Talern, die eine jährliche Rente von 400 Talern abwerfen soll; Möglichkeit der Auszahlung, falls die Braut den Tod des Bräutigams erleben sollte

10 – Leibgedinge in Höhe von 5000 Talern; das Leibgedinge ist der Braut ihr Lebens lang versichert, ob sie im Witwenstand bleibe oder nicht; als Wittumsgüter werden die Ämter Gadebusch und Tempzin (Temptzin) festgelegt; Rechte der Witwe auf den Gütern spezifiziert; Verbesserung von Leibgedinge und Morgengabe, wenn sich der Herrschaftsbereich des Bräutigams ausdehnen sollte; für die Auszahlung des Leibgedinge und Morgengabe ist es unerheblich, ob sich die Witwe erneut verheiratet oder wo sich ihr Witwensitz befindet; Besetzung der Beamten geregelt; Konsensbrief vom 11.04.1580 der Brüder und deren Vormünder erwähnt; standesgemäße Ausstattung des Witwensitzes garantiert; Jurisdiktion im Wittum geregelt; Reservata des Bräutigams bestimmt; Huldigungen der Untertanen geregelt

11 – Bräutigam stirbt vor Braut: Antritt des Wittums ohne Beschwerungen; Herrichtung des Witwensitzes in Gadebusch; Vererbbarkeit von Zuwendungen des Bräutigams an die Braut geregelt

12 – lutherische Erziehung der Kinder festgelegt; freie Religionsausübung der Braut garantiert; die Braut muss die Kirchen- und Kirchengerichtsordnung in ihren Gütern unangetastet lassen

13 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; danach Rückfall der Mitgift und des persönlichen Besitzes der Braut an ihre Familie

14 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: Lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Hälfte der Mitgift; danach fallen beide Hälften der Mitgift und das restliche Erbe der Braut den Kindern zu; Bräutigam verheiratet sich erneut: Verwandte der Braut müssen in die Verwaltung der Güter der toten Braut miteinbezogen sein

15 – Vertrag ist bei Tod eines der Heiratspartner vor dem Beilager nichtig

16 – Vertrag in zwei Ausführungen ausgefertigt; Unterschriften bezeugt; Ort; Datum; Unterschriften; Siegel

Konfessionelle Regelungen

12 – lutherische Erziehung der Kinder festgelegt; freie Religionsausübung der Braut garantiert; die Braut muss die Kirchen- und Kirchengerichtsordnung in ihren Gütern unangetastet lassen

Erbrechtliche Regelungen

5 – Beteuerung der Freundschaft durch den Bräutigam; Verzicht auf das Erbe der Braut

8 – Bräutigam und Braut sterben ohne gemeinsam erzeugte Erben: Mitgift fällt an die Erben der Braut

11 – Bräutigam stirbt vor Braut: Antritt des Wittums ohne Beschwerungen; Herrichtung des Witwensitzes in Gadebusch; Vererbbarkeit von Zuwendungen des Bräutigams an die Braut geregelt

13 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Kinder: Lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; danach Rückfall der Mitgift und des persönlichen Besitzes der Braut an ihre Familie

14 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Kindern: Lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Hälfte der Mitgift; danach fallen beide Hälften der Mitgift und das restliche Erbe der Braut den Kindern zu; Bräutigam verheiratet sich erneut: Verwandte der Braut müssen in die Verwaltung der Güter der toten Braut miteinbezogen sein

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

16 – Vertrag in zwei Ausführungen ausgefertigt; Unterschriften bezeugt; Ort; Datum; Unterschriften; Siegel

Kommentar

Der Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt.

Nachweise

  • Archivexemplar: SE/RA/25.1/12/C (1581)
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://sok.riksarkivet.se/bildvisning/R0001251_00002#?xywh=-1382%2C469%2C12207%2C9456&cv=1

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 154. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/154.html.

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SFB 138 - Dynamiken der Sicherheit



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