Ehevertrag Nr. 156: Dänemark - Mecklenburg-Schwerin
- Datum der Vertragsschließung: 14. Mai 1774
- Ort der Vertragsschließung: Kopenhagen
Bräutigam
- Name: Friedrich von Dänemark
- GND: 122871782
- Geburtsjahr: 1753
- Sterbejahr: 1805
- Dynastie: Oldenburg (Dänemark)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Sophie Friederike zu Mecklenburg-Schwerin
- GND: 122871812
- Geburtsjahr: 1758
- Sterbejahr: 1794
- Dynastie: Mecklenburg (Schwerin)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Christian VII. von Dänemark
- GND: 10110569X
- Dynastie: Oldenburg (Dänemark)
- Verhältnis: Halbbruder
- Name: Juliane von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 118930915
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Mutter
Akteure der Braut
- Name: Friedrich von Mecklenburg-Schwerin
- GND: 100619258
- Dynastie: Mecklenburg (Schwerin)
- Verhältnis: Onkel
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Ehe zur Freundschaft zwischen den Häusern; Zustimmung der Stiefmutter des Bruders der Braut; Nennung der Heiratspartner
1 – gegenseitige Eheversprechen
2 – Mitgift in Höhe von 15000 Reichstalern; Bezahlung geregelt; Erbverzicht der Braut; obwohl die Ritter und Landschaft nur bei der Vermählung einer Tochter eines regierenden Landesherrn zu einer „Prinzessin-Steuer“ verpflichtet sind, hofft man dennoch auf ein „Don gratuit“ aus Freiwilligkeit; Ausstattung der Braut geregelt
3 – Morgengabe in Höhe von 10000 Reichstalern; Verzinsung von 5 % soll Einkünfte von jährlich 500 Reichstalern ergeben
4 – Handgeld und Spielgeld von 1500 Gulden für die Braut; für die Kleidung und andere Notwendigkeiten erhält die Braut weitere 4000 Reichstaler; Hof der Braut geregelt
5 – Braut stirbt vor Bräutigam: Leibgedinge von 30500 Reichstalern + Morgengabe werden quartalsweise an die Braut ausgezahlt;
6 – sind aus der Ehe Kinder entstanden, zahlen die Erben des verstorbenen Bräutigams für jeden Prinzen 2000 Reichstaler und für jede Prinzessin 1000 Reichstaler jährlich bis zu ihrem sechsten Lebensjahr an die Witwe zur Erziehung; nach dem sechsten Lebensjahr wird der Unterhalt ohne Zutun der Braut durch die Erben näher bestimmt
7 – das Schloss Jægerspris (?) wird als Witwensitz festgelegt; Übernahme des Schlosses bei Antritt des Wittums geregelt; 1000 Reichstaler jährlich zum Unterhalt der Gebäude für die Braut; gleichwertiger Ersatz bei Unbewohnbarkeit des Schlosses
8 – Regelungen zum Wittum, falls die Witwe die Ländereien des Bräutigams verlässt: Witwe bekommt nur noch das Leibgedinge der verstorbenen Königin Louise, Tochter von Gustav Adolf von Mecklenburg in Höhe von 10000 Reichstalern; das Inventar des Schlosses muss auf den Status der Übergabe gebracht werden; die Erben des Prinzen können die Kinder der Witwe am Hof behalten
9 – Wiederverheiratung der Braut geregelt: Ende des Leibgedinge; Rückgabe des Witwensitzes und des Eigentums der Braut geregelt
10 – Regelungen bezüglich Schulden von Braut und Bräutigam
11 – Vererbung von Mitgift und sonstigem Eigentum der Braut geregelt: Vererbung bei vorhandenen Kindern an diese; stirbt die Braut ohne Kinder vor dem Bräutigam: Rückfall des in die Ehe eingebrachten Eigentums der Braut; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift
12 – stirbt einer der Heiratspartner nach dem Beilager, aber vor Vollzug der Geldleistungen, soll der Vertrag dennoch vollzogen werden; stirbt einer der Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig
13 – Bestätigung der Unterschriften und Siegel; Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften
Erbrechtliche Regelungen
2 – Mitgift in Höhe von 15000 Reichstalern; Bezahlung geregelt; Erbverzicht der Braut; obwohl die Ritter und Landschaft nur bei der Vermählung einer Tochter eines regierenden Landesherrn zu einer „Prinzessin-Steuer“ verpflichtet sind, hofft man dennoch auf ein „Don gratuit“ aus Freiwilligkeit; Ausstattung der Braut geregelt
11 – Vererbung von Mitgift und sonstigem Eigentum der Braut geregelt: Vererbung bei vorhandenen Kindern an diese; stirbt die Braut ohne Kinder vor dem Bräutigam: Rückfall des in die Ehe eingebrachten Eigentums der Braut; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift
Ständische Instanzen beteiligt
2 – Mitgift in Höhe von 15000 Reichstalern; Bezahlung geregelt; Erbverzicht der Braut; obwohl die Ritter und Landschaft nur bei der Vermählung einer Tochter eines regierenden Landesherrn zu einer „Prinzessin-Steuer“ verpflichtet sind, hofft man dennoch auf ein „Don gratuit“ aus Freiwilligkeit; Ausstattung der Braut geregelt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
13 – Bestätigung der Unterschriften und Siegel; Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften
Nachweise
- Archivexemplar: LHAS, 1.12 – 1/9 Eheschließungen, Sign.: 715 a
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 156. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/156.html.
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