Ehevertrag Nr. 157: Hannover - Braunschweig-Lüneburg
- Datum der Vertragsschließung: 24. November 1683
- Ort der Vertragsschließung: s. l.
Bräutigam
- Name: Georg Ludwig von Hannover
- GND: 118538535
- Geburtsjahr: 1660
- Sterbejahr: 1727
- Dynastie: Welfen (Hannover)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Sophie Dorothea von Braunschweig-Lüneburg
- GND: 118615661
- Geburtsjahr: 1666
- Sterbejahr: 1726
- Dynastie: Welfen (Braunschweig-Lüneburg)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Ernst August von Hannover
- GND: 101052677
- Dynastie: Welfen (Hannover)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Georg Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg
- GND: 119200767
- Dynastie: Welfen (Braunschweig-Lüneburg)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe; Nennung der Heiratspartner
1 – zur Erreichung des Zwecks der Ehe soll in guter brüderlicher Harmonie zusammengearbeitet werden; Handeln zum Wohl des Heiligen Römischen Reichs und zur Bewahrung und Förderung der Würde des fürstlichen Hauses
2 – Bestätigung des Erbvertrags vom 16.05.1675 und 13.07.1680: falls Georg Wilhelm verstirbt, erbt Ernst August oder seine Erben das Fürstentum Celle, die Grafschaft Hoya und Diepholz
3 – Georg Wilhelm zahlt Ernst August ein jährliches Einkommen von 50000 Reichstalern; Bezahlung aus dem Amt Neustadt ohne die Vogtei Stöckheim aber mit dem Dorf Nienhagen; Georg Wilhelm zahlt Ernst August zudem ein jährliches Einkommen von 6000 Reichstaler aus der fürstlichen Kammer in Celle; fehlende Restbeträge werden aus der Obergrafschaft Hoya mit den Ämtern Stolzenau, Dipenau, Harpstedt, Steyerberg, Siedenburg, Barenburg und dem Kloster Heiligenrode beglichen; Regelungen zu Kontributionen und Veranschlagung der Ämter; Übergabe der Ämter geregelt
4 – die Landschaft des Herzogtums Lüneburg und beide Grafschaften Hoya verpflichten sich freiwillig zu einer Zahlung von insgesamt 150000 Reichstalern an Ernst August in sechs Jahren; Zahlungen gelten nicht als Präzedenzfall
5 – Georg Wilhelm verpflichtet sich ihm noch zustehende Subsidienzahlungen von Spanien und den Vereinigten Niederlanden vom Krieg gegen Frankreich und Schweden Ernst August zu übertragen; Einforderung soll künftig durch Ernst August geschehen; ein Teil der Subsidien steht Herzog Rudolf August von Braunschweig-Lüneburg zu, dieser Teil soll unangetastet bleiben
6 – Mitgift in Höhe von 100000 Reichstalern; Auszahlung direkt nach dem Beilager
7 – falls der Vater der Braut keine Söhne und andere Töchter hinterließe: Braut erbt alle Allodialgüter und die Herrschaft Wilhelmsburg; Verrechnung der Mitgift mit einer Forderung von Georg Wilhelm gegenüber Ernst August, sodass die Mitgift auf 20000 Reichstaler reduziert ist; falls der Vater der Braut Söhne hinterließe: Söhne erhalten die Herrschaft Wilhelmsburg und die Braut zur Kompensation 150000 Reichstaler; falls der Vater der Braut keine Söhne, sondern nur Töchter hinterlassen würde: Braut erhält die Herrschaft Wilhelmsburg und die übrigen Allodialgüter; die nachgeborenen Töchter werden mit angemessenem Unterhalt versehen und erhalten 50000 Reichstaler als Heiratsgut
8 – weitere Regelungen zur Herrschaft Wilhelmsburg und den übrigen Allodialgütern: Die Güter gelten als augmentum dotis; der Bräutigam hat das Recht die Güter zu verwalten und deren Einkünfte zu verwenden; falls der Bräutigam vor der Braut mit oder ohne gemeinsam erzeugte Erben stirbt: Die Herrschaft Wilhelmsburg und den übrigen Allodialgütern fallen zunächst auf die Braut zurück und erst nach deren Tod auf eventuell erzeugte Erben
9 – Handgeld in Höhe von 4000 Reichstalern jährlich; Erhöhung bei Tod des Vaters der Braut auf 12000 Reichstaler
10 – Wittum geregelt: Falls die Braut zur Witwe wird, bevor der Bräutigam regiert, erhält sie ein Leibgedinge von 6000 Reichstalern; Falls die Braut zur Witwe wird, nachdem der Bräutigam bereits regiert, erhält sie ein Leibgedinge von 12000 Reichstalern; falls sich der Wittumsfall bei Lebzeiten Georg Wilhelms zutrüge, werden als Wittumsgut Ämter im calenbergischen Teil verwendet; nach Tod Georg Wilhelms sollen Ämter im Teil Celle verwendet werden; Rechte der Braut auf den Gütern ausgeführt
11 – Todesfälle: falls der Bräutigam oder die Braut vor Georg Wilhelm versterben: Die Ämter Stolzenau und Dipenau sowie alles ausgewiesene im Amt Neustadt sollen bei Ernst August oder dem Bräutigam verbleiben; die übrigen Ämter aus Artikel 3 sollen an Georg Wilhelm zurückfallen
12 – Bräutigam stirbt vor Braut ohne männliche Erben: Rückfall der Mitgift; Verbleib des Amtes Neustadt angesprochen; Bezahlung des Leibgedinge garantiert
13 – treten die Fälle des Artikel 11 oder 12 ein und die Zahlungen des Artikel 4 sind noch nicht vollzogen, soll Artikel 4 dennoch Geltung haben
14 – die Regelungen in Artikel 13 gelten auch für die Übertragung der Subsidiengelder
15 – Rückzahlung der 100000 Reichstaler Mitgift bei zweiter Ehe der Braut
16 – falls der Vater der Braut und die Braut ohne Erben sterben: die Herrschaft Wilhelmsburg und sämtliche Allodialgüter fallen an Ernst August und seine Erben; Vorbehalt des Art. 17 soll beachtet werden; lebenslanges Nutzungsrecht durch die Braut
17 – entstehen aus der Eheverbindung Söhne: Verbergung der Herrschaft Wilhelmsburg und sämtlicher Allodialgüter an diese; entstehen aus der Eheverbindung nur Töchter: Ernst August und seine Nachkommen dürfen die Herrschaft Wilhelmsburg an sich nehmen, wenn sie den weiblichen Nachkommen 200000 Reichstaler zahlen; falls gemeinsame männliche Erben vorhanden sind, die aber in nächster Generation nur Töchter oder gar keine Kinder haben: Ernst August und seine Nachkommen dürfen die Herrschaft Wilhelmsburg an sich nehmen, wenn sie 100000 Reichstaler bei einem vorhanden Erben oder 150000 Reichstaler bei mehreren Erben zahlen
18 – Versprechen, sich an die Abmachungen zu halten; Regelungen in Bezug auf das Verhältnis von anderen Abmachungen zu diesem Vertrag; Ort; Unterschriften; Sigel
Erbrechtliche Regelungen
2 – Bestätigung des Erbvertrags vom 16.05.1675 und 13.07.1680: falls Georg Wilhelm verstirbt, erbt Ernst August oder seine Erben das Fürstentum Celle, die Grafschaft Hoya und Diepholz
7 – falls der Vater der Braut keine Söhne und andere Töchter hinterließe: Braut erbt alle Allodialgüter und die Herrschaft Wilhelmsburg; Verrechnung der Mitgift mit einer Forderung von Georg Wilhelm gegenüber Ernst August, sodass die Mitgift auf 20000 Reichstaler reduziert ist; falls der Vater der Braut Söhne hinterließe: Söhne erhalten die Herrschaft Wilhelmsburg und die Braut zur Kompensation 150000 Reichstaler; falls der Vater der Braut keine Söhne, sondern nur Töchter hinterlassen würde: Braut erhält die Herrschaft Wilhelmsburg und die übrigen Allodialgüter; die nachgeborenen Töchter werden mit angemessenem Unterhalt versehen und erhalten 50000 Reichstaler als Heiratsgut
8 – weitere Regelungen zur Herrschaft Wilhelmsburg und den übrigen Allodialgütern: Die Güter gelten als augmentum dotis; der Bräutigam hat das Recht die Güter zu verwalten und deren Einkünfte zu verwenden; falls der Bräutigam vor der Braut mit oder ohne gemeinsam erzeugte Erben stirbt: Die Herrschaft Wilhelmsburg und den übrigen Allodialgütern fallen zunächst auf die Braut zurück und erst nach deren Tod auf eventuell erzeugte Erben
11 – Todesfälle: falls der Bräutigam oder die Braut vor Georg Wilhelm versterben: Die Ämter Stolzenau und Dipenau sowie alles ausgewiesene im Amt Neustadt sollen bei Ernst August oder dem Bräutigam verbleiben; die übrigen Ämter aus Artikel 3 sollen an Georg Wilhelm zurückfallen
12 – Bräutigam stirbt vor Braut ohne männliche Erben: Rückfall der Mitgift; Verbleib des Amtes Neustadt angesprochen; Bezahlung des Leibgedinge garantiert
13 – treten die Fälle des Artikel 11 oder 12 ein und die Zahlungen des Artikel 4 sind noch nicht vollzogen, soll Artikel 4 dennoch Geltung haben
16 – falls der Vater der Braut und die Braut ohne Erben sterben: die Herrschaft Wilhelmsburg und sämtliche Allodialgüter fallen an Ernst August und seine Erben; Vorbehalt des Art. 17 soll beachtet werden; lebenslanges Nutzungsrecht durch die Braut
17 – entstehen aus der Eheverbindung Söhne: Verbergung der Herrschaft Wilhelmsburg und sämtlicher Allodialgüter an diese; entstehen aus der Eheverbindung nur Töchter: Ernst August und seine Nachkommen dürfen die Herrschaft Wilhelmsburg an sich nehmen, wenn sie den weiblichen Nachkommen 200000 Reichstaler zahlen; falls gemeinsame männliche Erben vorhanden sind, die aber in nächster Generation nur Töchter oder gar keine Kinder haben: Ernst August und seine Nachkommen dürfen die Herrschaft Wilhelmsburg an sich nehmen, wenn sie 100000 Reichstaler bei einem vorhanden Erben oder 150000 Reichstaler bei mehreren Erben zahlen
Ständische Instanzen beteiligt
4 – die Landschaft des Herzogtums Lüneburg und beide Grafschaften Hoya verpflichten sich freiwillig zu einer Zahlung von insgesamt 150000 Reichstalern an Ernst August in sechs Jahren; Zahlungen gelten nicht als Präzedenzfall
Externe Instanzen beteiligt
5 – Georg Wilhelm verpflichtet sich ihm noch zustehende Subsidienzahlungen von Spanien und den Vereinigten Niederlanden vom Krieg gegen Frankreich und Schweden Ernst August zu übertragen; Einforderung soll künftig durch Ernst August geschehen; ein Teil der Subsidien steht Herzog Rudolf August von Braunschweig-Lüneburg zu, dieser Teil soll unangetastet bleiben
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
18 – Versprechen, sich an die Abmachungen zu halten; Regelungen in Bezug auf das Verhältnis von anderen Abmachungen zu diesem Vertrag; Ort; Unterschriften; Sigel
Nachweise
- Archivexemplar: NLA HA Dep. 84 A Nr. 37
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 157. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/157.html.
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