Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 157: Hannover - Braunschweig-Lüneburg

  • Datum der Vertragsschließung: 24. November 1683
  • Ort der Vertragsschließung: s. l.

Bräutigam

  • Name: Georg Ludwig von Hannover
  • GND: 118538535
  • Geburtsjahr: 1660
  • Sterbejahr: 1727
  • Dynastie: Welfen (Hannover)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Sophie Dorothea von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 118615661
  • Geburtsjahr: 1666
  • Sterbejahr: 1726
  • Dynastie: Welfen (Braunschweig-Lüneburg)
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Ernst August von Hannover
  • GND: 101052677
  • Dynastie: Welfen (Hannover)
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Georg Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 119200767
  • Dynastie: Welfen (Braunschweig-Lüneburg)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe; Nennung der Heiratspartner

1 – zur Erreichung des Zwecks der Ehe soll in guter brüderlicher Harmonie zusammengearbeitet werden; Handeln zum Wohl des Heiligen Römischen Reichs und zur Bewahrung und Förderung der Würde des fürstlichen Hauses

2 – Bestätigung des Erbvertrags vom 16.05.1675 und 13.07.1680: falls Georg Wilhelm verstirbt, erbt Ernst August oder seine Erben das Fürstentum Celle, die Grafschaft Hoya und Diepholz

3 – Georg Wilhelm zahlt Ernst August ein jährliches Einkommen von 50000 Reichstalern; Bezahlung aus dem Amt Neustadt ohne die Vogtei Stöckheim aber mit dem Dorf Nienhagen; Georg Wilhelm zahlt Ernst August zudem ein jährliches Einkommen von 6000 Reichstaler aus der fürstlichen Kammer in Celle; fehlende Restbeträge werden aus der Obergrafschaft Hoya mit den Ämtern Stolzenau, Dipenau, Harpstedt, Steyerberg, Siedenburg, Barenburg und dem Kloster Heiligenrode beglichen; Regelungen zu Kontributionen und Veranschlagung der Ämter; Übergabe der Ämter geregelt

4 – die Landschaft des Herzogtums Lüneburg und beide Grafschaften Hoya verpflichten sich freiwillig zu einer Zahlung von insgesamt 150000 Reichstalern an Ernst August in sechs Jahren; Zahlungen gelten nicht als Präzedenzfall

5 – Georg Wilhelm verpflichtet sich ihm noch zustehende Subsidienzahlungen von Spanien und den Vereinigten Niederlanden vom Krieg gegen Frankreich und Schweden Ernst August zu übertragen; Einforderung soll künftig durch Ernst August geschehen; ein Teil der Subsidien steht Herzog Rudolf August von Braunschweig-Lüneburg zu, dieser Teil soll unangetastet bleiben

6 – Mitgift in Höhe von 100000 Reichstalern; Auszahlung direkt nach dem Beilager

7 – falls der Vater der Braut keine Söhne und andere Töchter hinterließe: Braut erbt alle Allodialgüter und die Herrschaft Wilhelmsburg; Verrechnung der Mitgift mit einer Forderung von Georg Wilhelm gegenüber Ernst August, sodass die Mitgift auf 20000 Reichstaler reduziert ist; falls der Vater der Braut Söhne hinterließe: Söhne erhalten die Herrschaft Wilhelmsburg und die Braut zur Kompensation 150000 Reichstaler; falls der Vater der Braut keine Söhne, sondern nur Töchter hinterlassen würde: Braut erhält die Herrschaft Wilhelmsburg und die übrigen Allodialgüter; die nachgeborenen Töchter werden mit angemessenem Unterhalt versehen und erhalten 50000 Reichstaler als Heiratsgut

8 – weitere Regelungen zur Herrschaft Wilhelmsburg und den übrigen Allodialgütern: Die Güter gelten als augmentum dotis; der Bräutigam hat das Recht die Güter zu verwalten und deren Einkünfte zu verwenden; falls der Bräutigam vor der Braut mit oder ohne gemeinsam erzeugte Erben stirbt: Die Herrschaft Wilhelmsburg und den übrigen Allodialgütern fallen zunächst auf die Braut zurück und erst nach deren Tod auf eventuell erzeugte Erben

9 – Handgeld in Höhe von 4000 Reichstalern jährlich; Erhöhung bei Tod des Vaters der Braut auf 12000 Reichstaler

10 – Wittum geregelt: Falls die Braut zur Witwe wird, bevor der Bräutigam regiert, erhält sie ein Leibgedinge von 6000 Reichstalern; Falls die Braut zur Witwe wird, nachdem der Bräutigam bereits regiert, erhält sie ein Leibgedinge von 12000 Reichstalern; falls sich der Wittumsfall bei Lebzeiten Georg Wilhelms zutrüge, werden als Wittumsgut Ämter im calenbergischen Teil verwendet; nach Tod Georg Wilhelms sollen Ämter im Teil Celle verwendet werden; Rechte der Braut auf den Gütern ausgeführt

11 – Todesfälle: falls der Bräutigam oder die Braut vor Georg Wilhelm versterben: Die Ämter Stolzenau und Dipenau sowie alles ausgewiesene im Amt Neustadt sollen bei Ernst August oder dem Bräutigam verbleiben; die übrigen Ämter aus Artikel 3 sollen an Georg Wilhelm zurückfallen

12 – Bräutigam stirbt vor Braut ohne männliche Erben: Rückfall der Mitgift; Verbleib des Amtes Neustadt angesprochen; Bezahlung des Leibgedinge garantiert

13 – treten die Fälle des Artikel 11 oder 12 ein und die Zahlungen des Artikel 4 sind noch nicht vollzogen, soll Artikel 4 dennoch Geltung haben

14 – die Regelungen in Artikel 13 gelten auch für die Übertragung der Subsidiengelder

15 – Rückzahlung der 100000 Reichstaler Mitgift bei zweiter Ehe der Braut

16 – falls der Vater der Braut und die Braut ohne Erben sterben: die Herrschaft Wilhelmsburg und sämtliche Allodialgüter fallen an Ernst August und seine Erben; Vorbehalt des Art. 17 soll beachtet werden; lebenslanges Nutzungsrecht durch die Braut

17 – entstehen aus der Eheverbindung Söhne: Verbergung der Herrschaft Wilhelmsburg und sämtlicher Allodialgüter an diese; entstehen aus der Eheverbindung nur Töchter: Ernst August und seine Nachkommen dürfen die Herrschaft Wilhelmsburg an sich nehmen, wenn sie den weiblichen Nachkommen 200000 Reichstaler zahlen; falls gemeinsame männliche Erben vorhanden sind, die aber in nächster Generation nur Töchter oder gar keine Kinder haben: Ernst August und seine Nachkommen dürfen die Herrschaft Wilhelmsburg an sich nehmen, wenn sie 100000 Reichstaler bei einem vorhanden Erben oder 150000 Reichstaler bei mehreren Erben zahlen

18 – Versprechen, sich an die Abmachungen zu halten; Regelungen in Bezug auf das Verhältnis von anderen Abmachungen zu diesem Vertrag; Ort; Unterschriften; Sigel

Erbrechtliche Regelungen

2 – Bestätigung des Erbvertrags vom 16.05.1675 und 13.07.1680: falls Georg Wilhelm verstirbt, erbt Ernst August oder seine Erben das Fürstentum Celle, die Grafschaft Hoya und Diepholz

7 – falls der Vater der Braut keine Söhne und andere Töchter hinterließe: Braut erbt alle Allodialgüter und die Herrschaft Wilhelmsburg; Verrechnung der Mitgift mit einer Forderung von Georg Wilhelm gegenüber Ernst August, sodass die Mitgift auf 20000 Reichstaler reduziert ist; falls der Vater der Braut Söhne hinterließe: Söhne erhalten die Herrschaft Wilhelmsburg und die Braut zur Kompensation 150000 Reichstaler; falls der Vater der Braut keine Söhne, sondern nur Töchter hinterlassen würde: Braut erhält die Herrschaft Wilhelmsburg und die übrigen Allodialgüter; die nachgeborenen Töchter werden mit angemessenem Unterhalt versehen und erhalten 50000 Reichstaler als Heiratsgut

8 – weitere Regelungen zur Herrschaft Wilhelmsburg und den übrigen Allodialgütern: Die Güter gelten als augmentum dotis; der Bräutigam hat das Recht die Güter zu verwalten und deren Einkünfte zu verwenden; falls der Bräutigam vor der Braut mit oder ohne gemeinsam erzeugte Erben stirbt: Die Herrschaft Wilhelmsburg und den übrigen Allodialgütern fallen zunächst auf die Braut zurück und erst nach deren Tod auf eventuell erzeugte Erben

11 – Todesfälle: falls der Bräutigam oder die Braut vor Georg Wilhelm versterben: Die Ämter Stolzenau und Dipenau sowie alles ausgewiesene im Amt Neustadt sollen bei Ernst August oder dem Bräutigam verbleiben; die übrigen Ämter aus Artikel 3 sollen an Georg Wilhelm zurückfallen

12 – Bräutigam stirbt vor Braut ohne männliche Erben: Rückfall der Mitgift; Verbleib des Amtes Neustadt angesprochen; Bezahlung des Leibgedinge garantiert

13 – treten die Fälle des Artikel 11 oder 12 ein und die Zahlungen des Artikel 4 sind noch nicht vollzogen, soll Artikel 4 dennoch Geltung haben

16 – falls der Vater der Braut und die Braut ohne Erben sterben: die Herrschaft Wilhelmsburg und sämtliche Allodialgüter fallen an Ernst August und seine Erben; Vorbehalt des Art. 17 soll beachtet werden; lebenslanges Nutzungsrecht durch die Braut

17 – entstehen aus der Eheverbindung Söhne: Verbergung der Herrschaft Wilhelmsburg und sämtlicher Allodialgüter an diese; entstehen aus der Eheverbindung nur Töchter: Ernst August und seine Nachkommen dürfen die Herrschaft Wilhelmsburg an sich nehmen, wenn sie den weiblichen Nachkommen 200000 Reichstaler zahlen; falls gemeinsame männliche Erben vorhanden sind, die aber in nächster Generation nur Töchter oder gar keine Kinder haben: Ernst August und seine Nachkommen dürfen die Herrschaft Wilhelmsburg an sich nehmen, wenn sie 100000 Reichstaler bei einem vorhanden Erben oder 150000 Reichstaler bei mehreren Erben zahlen

Ständische Instanzen beteiligt

4 – die Landschaft des Herzogtums Lüneburg und beide Grafschaften Hoya verpflichten sich freiwillig zu einer Zahlung von insgesamt 150000 Reichstalern an Ernst August in sechs Jahren; Zahlungen gelten nicht als Präzedenzfall

Externe Instanzen beteiligt

5 – Georg Wilhelm verpflichtet sich ihm noch zustehende Subsidienzahlungen von Spanien und den Vereinigten Niederlanden vom Krieg gegen Frankreich und Schweden Ernst August zu übertragen; Einforderung soll künftig durch Ernst August geschehen; ein Teil der Subsidien steht Herzog Rudolf August von Braunschweig-Lüneburg zu, dieser Teil soll unangetastet bleiben

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

18 – Versprechen, sich an die Abmachungen zu halten; Regelungen in Bezug auf das Verhältnis von anderen Abmachungen zu diesem Vertrag; Ort; Unterschriften; Sigel

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA HA Dep. 84 A Nr. 37
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 157. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/157.html.

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SFB 138 - Dynamiken der Sicherheit



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