Ehevertrag Nr. 162: Polen - Mantua
- Datum der Vertragsschließung: 26. September 1645
- Ort der Vertragsschließung: Fontainebleau
Bräutigam
- Name: Wladislaw IV. Sigismund von Polen
- GND: 118834657
- Geburtsjahr: 1595
- Sterbejahr: 1648
- Dynastie: Wasa (Polen)
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Luise Marie von Modena
- GND: 104321350
- Geburtsjahr: 1611
- Sterbejahr: 1667
- Dynastie: Gonzaga-Nevers
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Wladislaw IV. Sigismund von Polen
- GND: 118834657
- Dynastie: Wasa (Polen)
- Verhältnis: /
Vertragsinhalt
Artikel 1: Französisch als Vertragssprache festgelegt
Artikel 2: Mitgift auf 700.000 Écus oder 2.100.000 Livre festgelegt
Artikel 3: Zusammensetzung der Mitgiftsumme dargelegt, enge Verwandtschaft der Braut mit dem französischen Königshaus hervorgehoben, Erbverzicht Luise Maries geregelt
Artikel 4: Zahlungsmodalitäten für 200.000 Livre der Mitgiftsumme geregelt, zu zahlen durch den König von Frankreich bis Ende des Jahres 1646
Artikel 5: Bereitstellung von 900.000 Livre der Mitgiftsumme geregelt, Veräußerung von Gütern zur Aufbringung der Summe erwähnt, Pariser Bankiers involviert
Artikel 6: Zahlung weiterer 600.000 Livre der Mitgiftsumme bis Ende des Jahres 1645 geregelt, unter Voraussetzung der Regelungen strittiger erbrechtlicher Fragen bezüglich Mantuas und Montferrats, Schlichtung durch französische Krone
Artikel 7: dem König von Polen wird freie Verfügung über 600.000 Livre aus der Mitgiftsumme zugesprochen, falls die Ehe kinderlos bleibt und Luise Marie vor ihm verstirbt; falls er vor ihr verstirbt, erhält sie diese Summe, unabhängig davon, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind oder nicht
Artikel 8: 900.000 Livre der Mitgift werden Luise Marie im Gegenzug für ihren Rechtsverzicht ausbezahlt
Artikel 9: Auszahlung der Restsumme der Mitgift und Verfügungsrechte des Königs von Polen über die Summe geregelt, Vererbung von bzw. Erbrecht an Mitgiftanteilen geregelt
Artikel 10: Leibgedinge oder Hochzeitsgeschenk Wladislaws an Louise Marie in Form von Gütern und Landbesitz als Witwengut bzw. Witwenversorgung geregelt; Wladislaw wird verpflichte, Zustimmung des polnischen Parlaments (Sejm) zu erwirken; Garantie, dass Luise Marie die Güter auch nach seinem Tod nicht entzogen werden, zugesichert; Verwaltung von Witwengut geregelt
Artikel 11: Morgengabe geregelt; falls die Ehe kinderlos bleibt: Rückfall des Leibgedinges und der Morgengabe an Wladislaw im Fall ihres vorzeitigen Todes
Artikel 12: Luise Maries Rechte als Untertanin der französischen Krone bleiben bestehen, auch ihren Kindern und Mitgliedern ihres Hofstaats werden die Rechte französischer Untertanen zugestanden
Artikel 13: französische Untertanen, die in den Diensten Luise Marie nach Polen gehen, sowie deren Ehegatten behalten alle aus diesem Status resultierenden Rechte
Artikel 14: Anteil von Jahreseinkünften der in Frankreich befindlichen Güter Luise Maries ist vor Gläubigern geschützt
Artikel 15: Ratifikation durch den König von Polen und Botschafter des Königs von Frankreich geregelt
Artikel 16: Registrierung des Vertrags u. a. durch das Parlament von Paris geregelt
Artikel 17: Einhaltung zugesichert
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: […] Erbverzicht Luise Maries geregelt
Artikel 6: Zahlung weiterer 600.000 Livre der Mitgiftsumme bis Ende des Jahres 1645 geregelt, unter Voraussetzung der Regelungen strittiger erbrechtlicher Fragen bezüglich Mantuas und Montferrats […]
Artikel 9: […] Vererbung von bzw. Erbrecht an Mitgiftanteilen geregelt
Ständische Instanzen beteiligt
Artikel 16: Registrierung des Vertrags u. a. durch das Parlament von Paris geregelt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 15: Ratifikation durch den König von Polen und Botschafter des Königs von Frankreich geregelt
Kommentar
Herkunftsdynastie der Braut war an der Eheschließung nicht beteiligt, Braut befand sich nach einem gescheiterten Eheprojekt mit einem Prinzen von Orléans 1626 in Gefangenschaft der französischen Krone
Ü - Nähe Luise Maries zu französischem Königshaus betont (Narratio)
Ludwig XIV. war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein minderjähriges Kind und fungierte somit nur formal als Akteur für die Braut.
Nachweise
- Drucknachweis: Dumont 1726-1739, Bd. VI:1, S. 326-328
- Vertragssprache Druck: Französisch
- Digitalisat Druck: https://gallica.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k1263173g/f366
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 162. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/162.html.
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