Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 162: Polen - Mantua

  • Datum der Vertragsschließung: 26. September 1645
  • Ort der Vertragsschließung: Fontainebleau

Bräutigam

  • Name: Wladislaw IV. Sigismund von Polen
  • GND: 118834657
  • Geburtsjahr: 1595
  • Sterbejahr: 1648
  • Dynastie: Wasa (Polen)
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Luise Marie von Modena
  • GND: 104321350
  • Geburtsjahr: 1611
  • Sterbejahr: 1667
  • Dynastie: Gonzaga-Nevers
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Wladislaw IV. Sigismund von Polen
  • GND: 118834657
  • Dynastie: Wasa (Polen)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Ludwig XIV. von Frankreich
  • GND: 118816829
  • Dynastie: Bourbon (Frankreich)
  • Verhältnis: Vormund (?)
  • Name: Anna von Spanien
  • GND: 118649469
  • Dynastie: Habsburg (Spanien)
  • Verhältnis: Vormund (?)

Vertragsinhalt

Artikel 1: Französisch als Vertragssprache festgelegt

Artikel 2: Mitgift auf 700.000 Écus oder 2.100.000 Livre festgelegt

Artikel 3: Zusammensetzung der Mitgiftsumme dargelegt, enge Verwandtschaft der Braut mit dem französischen Königshaus hervorgehoben, Erbverzicht Luise Maries geregelt

Artikel 4: Zahlungsmodalitäten für 200.000 Livre der Mitgiftsumme geregelt, zu zahlen durch den König von Frankreich bis Ende des Jahres 1646

Artikel 5: Bereitstellung von 900.000 Livre der Mitgiftsumme geregelt, Veräußerung von Gütern zur Aufbringung der Summe erwähnt, Pariser Bankiers involviert

Artikel 6: Zahlung weiterer 600.000 Livre der Mitgiftsumme bis Ende des Jahres 1645 geregelt, unter Voraussetzung der Regelungen strittiger erbrechtlicher Fragen bezüglich Mantuas und Montferrats, Schlichtung durch französische Krone

Artikel 7: dem König von Polen wird freie Verfügung über 600.000 Livre aus der Mitgiftsumme zugesprochen, falls die Ehe kinderlos bleibt und Luise Marie vor ihm verstirbt; falls er vor ihr verstirbt, erhält sie diese Summe, unabhängig davon, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind oder nicht

Artikel 8: 900.000 Livre der Mitgift werden Luise Marie im Gegenzug für ihren Rechtsverzicht ausbezahlt

Artikel 9: Auszahlung der Restsumme der Mitgift und Verfügungsrechte des Königs von Polen über die Summe geregelt, Vererbung von bzw. Erbrecht an Mitgiftanteilen geregelt

Artikel 10: Leibgedinge oder Hochzeitsgeschenk Wladislaws an Louise Marie in Form von Gütern und Landbesitz als Witwengut bzw. Witwenversorgung geregelt; Wladislaw wird verpflichte, Zustimmung des polnischen Parlaments (Sejm) zu erwirken; Garantie, dass Luise Marie die Güter auch nach seinem Tod nicht entzogen werden, zugesichert; Verwaltung von Witwengut geregelt

Artikel 11: Morgengabe geregelt; falls die Ehe kinderlos bleibt: Rückfall des Leibgedinges und der Morgengabe an Wladislaw im Fall ihres vorzeitigen Todes

Artikel 12: Luise Maries Rechte als Untertanin der französischen Krone bleiben bestehen, auch ihren Kindern und Mitgliedern ihres Hofstaats werden die Rechte französischer Untertanen zugestanden

Artikel 13: französische Untertanen, die in den Diensten Luise Marie nach Polen gehen, sowie deren Ehegatten behalten alle aus diesem Status resultierenden Rechte

Artikel 14: Anteil von Jahreseinkünften der in Frankreich befindlichen Güter Luise Maries ist vor Gläubigern geschützt

Artikel 15: Ratifikation durch den König von Polen und Botschafter des Königs von Frankreich geregelt

Artikel 16: Registrierung des Vertrags u. a. durch das Parlament von Paris geregelt

Artikel 17: Einhaltung zugesichert

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3: […] Erbverzicht Luise Maries geregelt

Artikel 6: Zahlung weiterer 600.000 Livre der Mitgiftsumme bis Ende des Jahres 1645 geregelt, unter Voraussetzung der Regelungen strittiger erbrechtlicher Fragen bezüglich Mantuas und Montferrats […]

Artikel 9: […] Vererbung von bzw. Erbrecht an Mitgiftanteilen geregelt

Ständische Instanzen beteiligt

Artikel 16: Registrierung des Vertrags u. a. durch das Parlament von Paris geregelt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 15: Ratifikation durch den König von Polen und Botschafter des Königs von Frankreich geregelt

Kommentar

Herkunftsdynastie der Braut war an der Eheschließung nicht beteiligt, Braut befand sich nach einem gescheiterten Eheprojekt mit einem Prinzen von Orléans 1626 in Gefangenschaft der französischen Krone

Ü - Nähe Luise Maries zu französischem Königshaus betont (Narratio)

Ludwig XIV. war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein minderjähriges Kind und fungierte somit nur formal als Akteur für die Braut.

Nachweise

  • Drucknachweis: Dumont 1726-1739, Bd. VI:1, S. 326-328
  • Vertragssprache Druck: Französisch
  • Digitalisat Druck: https://gallica.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k1263173g/f366

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 162. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/162.html.

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