Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 182: Braunschweig-Wolfenbüttel - Braunschweig-Lüneburg

  • Datum der Vertragsschließung: 2. April 1676
  • Ort der Vertragsschließung: s. l.

Bräutigam

  • Name: August Friedrich von Braunschweig-Wolfenbüttel
  • GND: 104308753
  • Geburtsjahr: 1657
  • Sterbejahr: 1676
  • Dynastie: Welfen (Braunschweig-Wolfenbüttel)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Sophie Dorothea von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 118615661
  • Geburtsjahr: 1666
  • Sterbejahr: 1726
  • Dynastie: Welfen (Braunschweig-Lüneburg)
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Anton Ulrich von Braunschweig-Wolfenbüttel
  • GND: 118503472
  • Dynastie: Welfen (Braunschweig-Wolfenbüttel)
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Georg Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 119200767
  • Dynastie: Welfen (Braunschweig-Lüneburg)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe

1 – Werbung des Vaters des Bräutigams in dessen Namen bezeugt; Annahme der Werbung: Braut wird dem Bräutigam zur Ehe versprochen, sobald sie alt genug sei; angemessene Behandlung durch den Bräutigam garantiert

2 – Mitgift in Höhe von 100000 Reichstalern; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt

3 – Morgengabe in Höhe von 6000 Reichstalern; mit Konsens von Rudolf August von Braunschweig und Lüneburg; Anlage auf dem Amt Schöningen; Morgengabe soll 300 Reichstaler jährlichen Zins erwirtschaften

4 – Bräutigam stirbt vor Braut, ohne an die Regierung gekommen zu sein: Die Braut erhält als Wittum anstatt einer Widerlage das Amt Schöningen mit dem Schloss Schöningen; Rechte der Braut auf dem Wittum geregelt

5 – Leibgedinge von 3000 Reichstalern; Bezahlung geregelt; Ersatz aus nahegelegenen Ämtern, falls das Wittum nicht zum Erwirtschaften des Leibgedinge ausreichen sollte; Überschüsse aus dem Wittum kommen der Witwe zugute

6 – Bräutigam stirbt vor Braut, während dieser regierender Fürst war: Leibgedinge wird auf 10000 Reichstaler erhöht; Braut darf entscheiden, ob sie das Schloss Schöningen als Witwensitz behalten möchte, oder es durch ein anderes Schloss außer der Residenz ersetzen möchte

7 – Regelungen zum Wittum: Huldigungen der Untertanen, Reservata des Bräutigams, Einrichtung des Witwensitzes und Inventar dessen, Auslöse von Wittumsgütern

8 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsam erzeugte Kinder: Bräutigam behält für die Zeit seines Lebens den Nutzen an der gesamten Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Hälfte der Mitgift und des anderen Eigentums der Braut an die Familie der Braut zurück

9 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsam erzeugten Kindern: Erbanteile eventuell vorhandener Söhne geregelt

10 – Wiederverheiratung der Braut geregelt:

– wenn keine gemeinsam erzeugten Kindern vorhanden sind: Verzicht auf das Leibgedinge; Rückgabe des Eigentums der Braut; ein Viertel der Mitgift verbleibt den Erben des Bräutigams

– wenn gemeinsam erzeugte Kinder vorhanden sind: Die Kinder aus der ersten Ehe erhalten ein Viertel des in die zweite Ehe eingebrachten Vermögens vorweg. Der Rest soll gleichmäßig zwischen allen Kindern aus beiden Ehen aufgeteilt werden.

11 – Braut verstirbt vor Vollendung des Beilagers: Georg Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg lässt dem Bräutigam freiwillig eine Zuwendung zukommen; die Freundschaft soll zwischen den Herzögen dennoch Bestand haben

12 – sollte ein Fall auftreten, der im Vertrag nicht behandelt ist, soll nach gemeinem Recht, den Reichsgesetzen und dem im Haus üblichen Herkommen entschieden werden;

13 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten

14 – Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Konsens von Rudolf August von Braunschweig und Lüneburg; Datum; Unterschriften

Erbrechtliche Regelungen

8 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsam erzeugte Kinder: Bräutigam behält für die Zeit seines Lebens den Nutzen an der gesamten Mitgift; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Hälfte der Mitgift und des anderen Eigentums der Braut an die Familie der Braut zurück

9 – Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsam erzeugten Kindern: Erbanteile eventuell vorhandener Söhne geregelt

10 – Wiederverheiratung der Braut geregelt:

– wenn keine gemeinsam erzeugten Kindern vorhanden sind: Verzicht auf das Leibgedinge; Rückgabe des Eigentums der Braut; ein Viertel der Mitgift verbleibt den Erben des Bräutigams

– wenn gemeinsam erzeugte Kinder vorhanden sind: Die Kinder aus der ersten Ehe erhalten ein Viertel des in die zweite Ehe eingebrachten Vermögens vorweg. Der Rest soll gleichmäßig zwischen allen Kindern aus beiden Ehen aufgeteilt werden.

Externe Instanzen beteiligt

3 – Morgengabe in Höhe von 6000 Reichstalern; mit Konsens von Rudolf August von Braunschweig und Lüneburg; Anlage auf dem Amt Schöningen; Morgengabe soll 300 Reichstaler jährlichen Zins erwirtschaften

14 – Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Konsens von Rudolf August von Braunschweig und Lüneburg; Datum; Unterschriften

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

14 – Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Konsens von Rudolf August von Braunschweig und Lüneburg; Datum; Unterschriften

Kommentar

Der Vertrag ist im Original nicht in Artikel unterteilt

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA HA Dep. 84 A Nr. 257
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 182. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/182.html.

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