Ehevertrag Nr. 191: Hannover - Brandenburg-Ansbach
- Datum der Vertragsschließung: 23. Juli 1705
- Ort der Vertragsschließung: Ansbach
Bräutigam
- Name: Georg (II.) August von Hannover
- GND: 118538543
- Geburtsjahr: 1683
- Sterbejahr: 1760
- Dynastie: Welfen (Hannover)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Caroline von Brandenburg-Ansbach
- GND: 11887036X
- Geburtsjahr: 1683
- Sterbejahr: 1737
- Dynastie: Hohenzollern (Brandenburg-Ansbach)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Georg Ludwig von Hannover
- GND: 118538535
- Dynastie: Welfen (Hannover)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Wilhelm Friedrich von Brandenburg-Ansbach
- GND: 102030065
- Dynastie: Hohenzollern (Brandenburg-Ansbach)
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Ehe zu Erhalt und Vermehrung beider Häuser und Aufnehmen und Befestigung des Vertrauens; Konsensbekundung
1 – gegenseitige Eheversprechen; Ehe nächstmöglich in Hannover
2 – Mitgift geregelt: 25000 Gulden rheinischer Währung; keine Präjudiz für die Hausverträge; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt: Versorgung mit Silbergeschirr, Kleidern und Geschenken, oder alternativ, falls sie diese Sachsen bereits besitzt, stattdessen 25000 rheinische Gulden; Erbverzicht der Braut geregelt
3 – Morgengabe in From einer Rente von 300 Talern; alternativ kann die Rente mit 6000 Talern erblicher Morgengabe abgelöst werden
4 – 6000 Taler zum Hand und Spielgeld für die Braut; Hof der Braut geregelt: Zusammensetzung, Bezahlung, Ausstattung, Bestellung von Bediensteten, Gerichtsbarkeit
5 – Widerlage in Höhe von 25000 Gulden rheinischer Währung; Leibgedinge beträgt 10 % der Widerlage + Mitgift jährlich; die Mitgift wird aus persönlicher Zuneigung des Bräutigams auf 14000 Taler jährlich erhöht; Anlage von Widerlage + Mitgift auf Ämtern festgelegt; Ersatz aus anderen Ämtern, falls das Wittum nicht zum Erwirtschaften des Leibgedinge ausreichen sollte; das Verfassen einer gesonderten Wittwumsverschreibung nach dem Beilager wird festgelegt; Veränderung des Wittums geregelt
6 – Todesfälle geregelt: die Gattin stirbt vor dem Gatten ohne gemeinsame Erben: Rückfall der in die Ehe gebrachten Gegenstände und Zahlungen von Braut und Bräutigam; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; Pfand geregelt; falls gemeinsame Erben den Tod der Braut erleben, erbt das Haus Braunschweig-Lüneburg Heiratsgut und Widerlage; Vererbung von Mitgift, Widerlage und Morgengabe bei Kindern aus zweiter Ehe geregelt
der Bräutigam stirbt vor der Braut: Antritt des Wittums ohne Hinderung garantiert; Vererbung der Morgengabe geregelt
Wiederverheiratung der Braut geregelt: Auslöse des Wittums durch die Erben des Bräutigams geregelt
der Bräutigam stirbt vor der Braut ohne gemeinsam erzeugte Erben: Vererbung von Mitgift und Widerlage geregelt
7 – stirbt einer der beiden Heiratspartner nach Vollzug der Ehe, aber vor Erbringung der Leistungen, müssen diese dennoch vollzogen werden; stirbt einer der beiden Ehepartner vor Vollzug der Ehe, ist der Vertrag nichtig
8 – einander per Testament, Codicil oder donationes mortis causa zu beschenken ist frei erlaubt, solange die Hausverträge nicht gebrochen werden
9 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ort, Datum, Unterschriften, Siegel
Erbrechtliche Regelungen
2 – Mitgift geregelt: 25000 Gulden rheinischer Währung; keine Präjudiz für die Hausverträge; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt: Versorgung mit Silbergeschirr, Kleidern und Geschenken, oder alternativ, falls sie diese Sachsen bereits besitzt, stattdessen 25000 rheinische Gulden; Erbverzicht der Braut geregelt
6 – Todesfälle geregelt: die Gattin stirbt vor dem Gatten ohne gemeinsame Erben: Rückfall der in die Ehe gebrachten Gegenstände und Zahlungen von Braut und Bräutigam; lebenslanges Nutzungsrecht des Bräutigams an der Mitgift; Pfand geregelt; falls gemeinsame Erben den Tod der Braut erleben, erbt das Haus Braunschweig-Lüneburg Heiratsgut und Widerlage; Vererbung von Mitgift, Widerlage und Morgengabe bei Kindern aus zweiter Ehe geregelt
der Bräutigam stirbt vor der Braut: Antritt des Wittums ohne Hinderung garantiert; Vererbung der Morgengabe geregelt
Wiederverheiratung der Braut geregelt: Auslöse des Wittums durch die Erben des Bräutigams geregelt
der Bräutigam stirbt vor der Braut ohne gemeinsam erzeugte Erben: Vererbung von Mitgift und Widerlage geregelt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
9 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ort, Datum, Unterschriften, Siegel
Nachweise
- Archivexemplar: NLA HA Dep. 84 A Nr. 268
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 191. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/191.html.
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