Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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  • Vertragsinhalt
  • Regelungen über Thronfolge
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Externe Instanzen beteiligt
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
  • Textbezug zu vergangenen Ereignissen
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Ehevertrag Nr. 231: Lothringen - Österreich

  • Datum der Vertragsschließung: 30. Januar 1736
  • Ort der Vertragsschließung: Wien

Bräutigam

  • Name: Franz III. Stephan von Lothringen
  • GND: 118692925
  • Geburtsjahr: 1708
  • Sterbejahr: 1765
  • Dynastie: Lothringen
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Maria Theresia von Österreich
  • GND: 118577867
  • Geburtsjahr: 1717
  • Sterbejahr: 1780
  • Dynastie: Habsburg (Innerösterreich)
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Franz III. Stephan von Lothringen
  • GND: 118692925
  • Dynastie: Lothringen
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Karl VI. (Kaiser des Heiligen Römischen Reichs)
  • GND: 118560107
  • Dynastie: Habsburg (Innerösterreich)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Nennung des Bräutigams und seiner Beamten; Erteilung der Vollmacht am 18. Januar des laufenden Jahres genannt; Nennung des Brauvaters, Erteilung einer Vollmacht und nicht namentlich genannte Beamte erwähnt, Nennung der Braut; Eheverhandlungen und Ehepakt erwähnt(fol. 11r-12r)

Anrufung Gottes, Vorrede (fol. 12r)

Ehe beschlossen; Ehe zur Vereinigung der Häuser; Eheschließung mit dem Wissen und dem Einverständnis der Braut; Beamte und Bevollmächtigte genannt; Verhandlungen zu Mitgift, Widerlage, Morgengabe, Witwensitz, Nutzungen und erbrechtlichen Regelungen erwähnt (fol. 12r-14v)

Artikel 1: Eheversprechen nach dem Willen der Braut erwähnt, gebührende Werbung des Bräutigams bei den Brauteltern erwähnt; päpstlicher Dispens vom 24. Dezember des vorherigen Jahres erwähnt; Eheschließung nach katholischem Brauch geregelt (fol. 14v)

Artikel 2: Mitgift in Höhe von 100.000 Gulden geregelt, Barzahlung geregelt, Zahlung innerhalb von 2 Jahren nach dem Beilager oder einem anderen Termin vereinbart; Aussteuer (Kleider, Kleinodien, Schmuck, Tafelsilber, etc.) dem Stand der Braut gemäß geregelt (fol. 14v-15r)

Artikel 3: Möglichkeit der männlichen und weiblichen Nachfolge als gültiges Recht erwähnt, auch bezüglich der Erbkönigreiche und Erbländer, Inhalt des Erbfolgeerlasses vom 19. April 1713 erwähnt, Änderung des üblichen Erbrechts, weibliche Nachfolge auch im Titel und den Erbkönigreichen, Erbländern, etc. möglich, wenn keine männlichen Erben mehr vorhanden sind, setzt die weibliche Erbfolge ein, Verzichte sind in diesem Fall wirkungslos, Erbfolge in absteigender Linie geregelt; Pragmatische Sanktion vom 19.. April 1713 erwähnt, da kein männlicher Erbe aus der Ehe des Brautvaters vorhanden ist, bei Abgang aller männlichen Erben, ist die Braut erbberechtigt, auch bezüglich aller Regierungsorte, nach dem Tod der Braut sind ihre männlichen und weiblichen Nachkommen erbberechtigt, ohne Beachtung eventuell geleisteter Erbverzichte, in diesem Fall werden die Eheverzichte wirkungslos; Erfolge auch außerhalb der deutschen Regierungsländer geregelt; Erbverzicht der Braut geregelt?, Bestätigung durch den Bräutigam geregelt (fol. 15r-17r)

Artikel 4: Widerlage in Höhe von 100.000 Gulden geregelt; die Morgengabe beträgt 50.000 Gulden, Witwensitz erwähnt (fol. 17r)

Artikel 5: Schluss und Ratifikation von einem früheren Präliminarfrieden zwischen dem Kaiser und Frankreich erwähnt, Austausch von der Herzogtümer Lothringen und Laas gegen das Großherzogtum Toskana ist nicht erfolgt, was als Bedingung in den Friedenspräliminarien festgehalten wurde; wenn Stadt, Schloss und Fürstentum Commercy in Lothringen nicht, dann Dominialgüter und Herrschaften, Vorbehalt der landesfürstlichen Obrigkeit, Versicherung erwähnt, Verschreibung von spezifizierten Orte und Zugehörungen; Regelungen bezüglich Hypotheken; Nutzungsrechte erwähnt; Verschreibungen und Verpfändungen von weiteren Gefällen etc. geregelt; Gehorsam der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern geregelt; Beförderung der Untertanen, auch im religiösen Sinn, erwähnt (fol. 17r-18r)

Artikel 6: Inhalt des Präliminarfriedens bezüglich Florenz und Lothringen, wenn das Herzogtums Lothringen gegen Florenz abgetreten wird, Versicherung-Veschreibung und Hypothek geregelt, Versicherung, Verschreibung und Anweisung des Großherzogtums Florenz erwähnt; Witwe erwähnt, Hypothek geregelt, Niesrechte geregelt, Gehorsam der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern geregelt; Warnung, Beförderung etc. der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern geregelt; weitere Verschreibungen geregelt, falls der Witwenunterhalt nicht ausreichend ist (fol. 18r-18v)

Artikel 7: Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift, Morgengabe, die Aussteuer, sowie ihren weiteren Besitz; doppelte Anfertigung einer Inventarliste geregelt, die von Braut und Bräutigam unterzeichnet werden soll, ein Exemplar erhält die Braut, das zweite Exemplar soll in der Hofkanzlei verwahrt werden; die Witwe erhält von der Widerlage eine jährliche und lebenslange Nutzniessung in Höhe von 5%; Schloss Commercy (Artikel 5) oder in Siena (Artikel 6) als Witwensitz geregelt; die Erben des Bräutigams müssen den Witwensitz zum Einzug der Braut herrichten und mit allen Notwendigkeiten für die Braut und ihre Bediensteten ausstatten; die Mobilien und Fahrhabe aus dem Besitz der Braut fallen nach ihrem Tod an die Erben aus ihrer väterlichen Linie, wenn sie keine Nachkommen aus der Ehe hat (fol. 18v-19v)

Artikel 8: Witwenunterhalt geregelt unabhängig davon, ob Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind oder nicht: Sofern die Braut nach dem Tod des Bräutigams keine weitere Ehe eingeht und ihre Witwenzeit in Lothringen oder im Fall der Abtretung in Florenz, beträgt die Witwenrente 60.000 Gulden, die 5.000 Gulden aus der jährlichen Nutzung der Widerlage eingerechnet, Zahlung von Quartal zu Quartal geregelt, ohne die Gelder aus den benachbarten Orten, die in den Artikeln 5 und 6 genannten werden oder an anderen Bareinnahmen, Auszahlung geregelt; wenn die Witwe freiwillig das Land verlässt und sich für einen anderen Aufenthaltsort entscheidet: Die Witwenrente besteht aus den einer jährlichen Zahlung der 5.000 Gulden der Nutzung der Widerlage und 40.000 Gulden (fol. 19v-20v)

Artikel 9: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Den gemeinsamen Nachkommen fällt das komplette mütterliche Erbe zu, während der Unmündigkeit, verwaltet der Bräutigam das Erbe, bei dem Aussterben des österreichischen Mannesstamms: Erlass vom 19. April 1719 regelt die Erbfolge und das Erbfolgerecht in allen Erbkönigreichen und Erbländern, bisher übliche Freiheiten und Gewohnheiten sollen beibehalten werden, Regierungsantritt ab 18 Jahren möglich, Antritt der Regierung geregelt, männliche und weibliche Erbfolge möglich, Beibehaltung der [siehe Vertrag] geregelt; wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Vererbung von Geldern und Gütern an Bräutigam, die nächsten Erben der Braut oder an die von der Braut in ihrem Testament genannten Personen geregelt?, Übergabe des Erbes geregelt, Erstellung einer Inventarliste geregelt, das zugebrachte Heiratsgut ausgenommen, der Bräutigam erhält die lebenslange Nutzung der Mitgift gegen eine Versicherung des Kapitals, nach dem Tod des Bräutigams erhalten die nächsten Erben der Braut in väterlicher Linie die Summe, sofern nicht anderweitige Regelungen getroffen wurden (fol. 20v-21v)

Artikel 10: Titelvergabe wenn unmündige weibliche oder männliche Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind und die Braut noch nicht verstorben ist: [siehe Vertrag]; Wenn der Kaiser verstorben ist, stehen den Nachkommen allein die Titel zu; wenn Braut und Bräutigam versterben und gemeinsame unmündige weibliche und männliche Nachkommen vorhanden sind und der Kaiser ebenfalls verstorben ist: Vergabe aller Titel, auch die aller Erbkönigreiche und Erbländer, an den oder die Erbfolgerin geregelt, letztwillige Disposition erwähnt (fol. 21v-22v)

Artikel 11: Ratifikation des Ehevertrages nach der Vermählung durch den Kaiser geregelt; Ratifikation durch den Herzog von Lothringen geregelt; Austausch der Ratifikationen geregelt; Zweifache Ausfertigung des Ehevertrages geregelt, Unterschriften der Bevollmächtigten der beiden Seiten notwendig, Besiegelung geregelt, Aushändigung eines Exemplares an die kaiserlichen Minister, das andere Exemplar soll an die Minister des Herzogs ausgehändigt werden; Datierung erwähnt (fol. 22v-23r)

Unterschriften der Bevollmächtigten (fol. 23r)

Ratifikation des Ehevertrages durch den Herzog von Lothringen, Einhaltung des Vertrages versprochen; Unterschrift und Besiegelung durch den Herzog geregelt; Ort, Monat und Jahr erwähnt Unterschrift des Bräutigams (fol. 23r-23v)

Regelungen über Thronfolge

Artikel 3: Möglichkeit der männlichen und weiblichen Nachfolge als gültiges Recht erwähnt, auch bezüglich der Erbkönigreiche und Erbländer, Inhalt des Erbfolgeerlasses vom 19. April 1713 erwähnt, Änderung des üblichen Erbrechts, weibliche Nachfolge auch im Titel und den Erbkönigreichen, Erbländern, etc. möglich, wenn keine männlichen Erben mehr vorhanden sind, setzt die weibliche Erbfolge ein, Verzichte sind in diesem Fall wirkungslos, Erbfolge in absteigender Linie geregelt; Pragmatische Sanktion vom 19.. April 1713 erwähnt, da kein männlicher Erbe aus der Ehe des Brautvaters vorhanden ist, bei Abgang aller männlichen Erben, ist die Braut erbberechtigt, auch bezüglich aller Regierungsorte, nach dem Tod der Braut sind ihre männlichen und weiblichen Nachkommen erbberechtigt, ohne Beachtung eventuell geleisteter Erbverzichte, in diesem Fall werden die Eheverzichte wirkungslos; Erfolge auch außerhalb der deutschen Regierungsländer geregelt; Erbverzicht der Braut geregelt?, Bestätigung durch den Bräutigam geregelt (fol. 15r-17r)

Artikel 9: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Den gemeinsamen Nachkommen fällt das komplette mütterliche Erbe zu, während der Unmündigkeit, verwaltet der Bräutigam das Erbe, bei dem Aussterben des österreichischen Mannesstamms: Erlass vom 19. April 1719 regelt die Erbfolge und das Erbfolgerecht in allen Erbkönigreichen und Erbländern, bisher übliche Freiheiten und Gewohnheiten sollen beibehalten werden, Regierungsantritt ab 18 Jahren möglich, Antritt der Regierung geregelt, männliche und weibliche Erbfolge möglich, Beibehaltung der [siehe Vertrag] geregelt; wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Vererbung von Geldern und Gütern an Bräutigam, die nächsten Erben der Braut oder an die von der Braut in ihrem Testament genannten Personen geregelt?, Übergabe des Erbes geregelt, Erstellung einer Inventarliste geregelt, das zugebrachte Heiratsgut ausgenommen, der Bräutigam erhält die lebenslange Nutzung der Mitgift gegen eine Versicherung des Kapitals, nach dem Tod des Bräutigams erhalten die nächsten Erben der Braut in väterlicher Linie die Summe, sofern nicht anderweitige Regelungen getroffen wurden (fol. 20v-21v)

Artikel 10: Titelvergabe wenn unmündige weibliche oder männliche Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind und die Braut noch nicht verstorben ist: [siehe Vertrag]; Wenn der Kaiser verstorben ist, stehen den Nachkommen allein die Titel zu; wenn Braut und Bräutigam versterben und gemeinsame unmündige weibliche und männliche Nachkommen vorhanden sind und der Kaiser ebenfalls verstorben ist: Vergabe aller Titel, auch die aller Erbkönigreiche und Erbländer, an den oder die Erbfolgerin geregelt, letztwillige Disposition erwähnt (fol. 21v-22v)

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3: Möglichkeit der männlichen und weiblichen Nachfolge als gültiges Recht erwähnt, auch bezüglich der Erbkönigreiche und Erbländer, Inhalt des Erbfolgeerlasses vom 19. April 1713 erwähnt, Änderung des üblichen Erbrechts, weibliche Nachfolge auch im Titel und den Erbkönigreichen, Erbländern, etc. möglich, wenn keine männlichen Erben mehr vorhanden sind, setzt die weibliche Erbfolge ein, Verzichte sind in diesem Fall wirkungslos, Erbfolge in absteigender Linie geregelt; Pragmatische Sanktion vom 19.. April 1713 erwähnt, da kein männlicher Erbe aus der Ehe des Brautvaters vorhanden ist, bei Abgang aller männlichen Erben, ist die Braut erbberechtigt, auch bezüglich aller Regierungsorte, nach dem Tod der Braut sind ihre männlichen und weiblichen Nachkommen erbberechtigt, ohne Beachtung eventuell geleisteter Erbverzichte, in diesem Fall werden die Eheverzichte wirkungslos; Erfolge auch außerhalb der deutschen Regierungsländer geregelt; Erbverzicht der Braut geregelt?, Bestätigung durch den Bräutigam geregelt (fol. 15r-17r)

Artikel 7: Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift, Morgengabe, die Aussteuer, sowie ihren weiteren Besitz; doppelte Anfertigung einer Inventarliste geregelt, die von Braut und Bräutigam unterzeichnet werden soll, ein Exemplar erhält die Braut, das zweite Exemplar soll in der Hofkanzlei verwahrt werden; die Witwe erhält von der Widerlage eine jährliche und lebenslange Nutzniessung in Höhe von 5%; Schloss Commercy (Artikel 5) oder in Siena (Artikel 6) als Witwensitz geregelt; die Erben des Bräutigams müssen den Witwensitz zum Einzug der Braut herrichten und mit allen Notwendigkeiten für die Braut und ihre Bediensteten ausstatten; die Mobilien und Fahrhabe aus dem Besitz der Braut fallen nach ihrem Tod an die Erben aus ihrer väterlichen Linie, wenn sie keine Nachkommen aus der Ehe hat (fol. 18v-19v)

Artikel 9: Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt: Den gemeinsamen Nachkommen fällt das komplette mütterliche Erbe zu, während der Unmündigkeit, verwaltet der Bräutigam das Erbe, bei dem Aussterben des österreichischen Mannesstamms: Erlass vom 19. April 1719 regelt die Erbfolge und das Erbfolgerecht in allen Erbkönigreichen und Erbländern, bisher übliche Freiheiten und Gewohnheiten sollen beibehalten werden, Regierungsantritt ab 18 Jahren möglich, Antritt der Regierung geregelt, männliche und weibliche Erbfolge möglich, Beibehaltung der [siehe Vertrag] geregelt; wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden sind: Vererbung von Geldern und Gütern an Bräutigam, die nächsten Erben der Braut oder an die von der Braut in ihrem Testament genannten Personen geregelt?, Übergabe des Erbes geregelt, Erstellung einer Inventarliste geregelt, das zugebrachte Heiratsgut ausgenommen, der Bräutigam erhält die lebenslange Nutzung der Mitgift gegen eine Versicherung des Kapitals, nach dem Tod des Bräutigams erhalten die nächsten Erben der Braut in väterlicher Linie die Summe, sofern nicht anderweitige Regelungen getroffen wurden (fol. 20v-21v)

Artikel 10: Titelvergabe wenn unmündige weibliche oder männliche Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind und die Braut noch nicht verstorben ist: [siehe Vertrag]; Wenn der Kaiser verstorben ist, stehen den Nachkommen allein die Titel zu; wenn Braut und Bräutigam versterben und gemeinsame unmündige weibliche und männliche Nachkommen vorhanden sind und der Kaiser ebenfalls verstorben ist: Vergabe aller Titel, auch die aller Erbkönigreiche und Erbländer, an den oder die Erbfolgerin geregelt, letztwillige Disposition erwähnt (fol. 21v-22v)

Externe Instanzen beteiligt

Papst: Artikel 1: päpstlicher Dispens vom 24. Dezember des vorherigen Jahres erwähnt; Eheschließung nach katholischem Brauch geregelt (fol. 14v)

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 1: Eheversprechen nach dem Willen der Braut erwähnt, gebührende Werbung des Bräutigams bei den Brauteltern erwähnt; Eheschließung nach katholischem Brauch geregelt (fol. 14v)

Artikel 11: Ratifikation des Ehevertrages nach der Vermählung durch den Kaiser geregelt; Ratifikation durch den Herzog von Lothringen geregelt; Austausch der Ratifikationen geregelt; Zweifache Ausfertigung des Ehevertrages geregelt, Unterschriften der Bevollmächtigten der beiden Seiten notwendig, Besiegelung geregelt, Aushändigung eines Exemplares an die kaiserlichen Minister, das andere Exemplar soll an die Minister des Herzogs ausgehändigt werden; Datierung erwähnt (fol. 22v-23r)

Unterschriften der Bevollmächtigten (fol. 23r)

Ratifikation des Ehevertrages durch den Herzog von Lothringen, Einhaltung des Vertrages versprochen; Unterschrift und Besiegelung durch den Herzog geregelt; Ort, Monat und Jahr erwähnt Unterschrift des Bräutigams (fol. 23r-23v)

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Artikel 3: Möglichkeit der männlichen und weiblichen Nachfolge als gültiges Recht erwähnt, auch bezüglich der Erbkönigreiche und Erbländer, Inhalt des Erbfolgeerlasses vom 19. April 1713 erwähnt, Änderung des üblichen Erbrechts, weibliche Nachfolge auch im Titel und den Erbkönigreichen, Erbländern, etc. möglich, wenn keine männlichen Erben mehr vorhanden sind, setzt die weibliche Erbfolge ein, Verzichte sind in diesem Fall wirkungslos, Erbfolge in absteigender Linie geregelt; Pragmatische Sanktion vom 19.. April 1713 erwähnt, da kein männlicher Erbe aus der Ehe des Brautvaters vorhanden ist, bei Abgang aller männlichen Erben, ist die Braut erbberechtigt, auch bezüglich aller Regierungsorte, nach dem Tod der Braut sind ihre männlichen und weiblichen Nachkommen erbberechtigt, ohne Beachtung eventuell geleisteter Erbverzichte, in diesem Fall werden die Eheverzichte wirkungslos; Erfolge auch außerhalb der deutschen Regierungsländer geregelt; Erbverzicht der Braut geregelt?, Bestätigung durch den Bräutigam geregelt (fol. 15r-17r)

Artikel 5: Schluss und Ratifikation von einem früheren Präliminarfrieden zwischen dem Kaiser und Frankreich erwähnt, Austausch von der Herzogtümer Lothringen und Laas gegen das Großherzogtum Toskana ist nicht erfolgt, was als Bedingung in den Friedenspräliminarien festgehalten wurde; wenn Stadt, Schloss und Fürstentum Commercy in Lothringen nicht, dann Dominialgüter und Herrschaften, Vorbehalt der landesfürstlichen Obrigkeit, Versicherung erwähnt, Verschreibung von spezifizierten Orte und Zugehörungen; Regelungen bezüglich Hypotheken; Nutzungsrechte erwähnt; Verschreibungen und Verpfändungen von weiteren Gefällen etc. geregelt; Gehorsam der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern geregelt; Beförderung der Untertanen, auch im religiösen Sinn, erwähnt (fol. 17r-18r)

Artikel 6: Inhalt des Präliminarfriedens bezüglich Florenz und Lothringen, wenn das Herzogtums Lothringen gegen Florenz abgetreten wird, Versicherung-Veschreibung und Hypothek geregelt, Versicherung, Verschreibung und Anweisung des Großherzogtums Florenz erwähnt; Witwe erwähnt, Hypothek geregelt, Niesrechte geregelt, Gehorsam der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern geregelt; Warnung, Beförderung etc. der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern geregelt; weitere Verschreibungen geregelt, falls der Witwenunterhalt nicht ausreichend ist (fol. 18r-18v)

Kommentar

Bzgl. AT-OeStA/HHStA LHA 35-3: Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten Vertrag im Original in Artikel unterteilt Seiten des Vertrages scheinen zu fehlen, die Archivnummerierung beginnt mit fol. 11r; mindestens eine Seite nach 23v ist nicht vorhanden, nur ein kleiner Teil der Schrift ist auf 23v zu erkennen

Nachweise

  • Archivexemplar: AT-OeStA/HHStA LHA 35-3; AT-OeStA/HHStA UR FUK 1896
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 231. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/231.html.

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