Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 232: Österreich - Österreich-Tirol

  • Datum der Vertragsschließung: 2. Juli 1648
  • Ort der Vertragsschließung: Linz

Bräutigam

  • Name: Friedrich III. (Kaiser des Heiligen Römischen Reichs)
  • GND: 118532529
  • Geburtsjahr: 1608
  • Sterbejahr: 1657
  • Dynastie: Habsburg (Innerösterreich)
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Maria Leopoldine von Österreich-Tirol
  • GND: 120100207
  • Geburtsjahr: 1632
  • Sterbejahr: 1649
  • Dynastie: Habsburg (Österreich-Tirol)
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich III. (Kaiser des Heiligen Römischen Reichs)
  • GND: 118532529
  • Dynastie: Habsburg (Innerösterreich)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Ferdinand Karl von Österreich-Tirol
  • GND: 100100465
  • Dynastie: Habsburg (Österreich-Tirol)
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Ehe zu Ehren Gottes, zur Kräftigung der Freundschaft zwischen den beiden Linien, zum Ansehen des Hauses Habsburg; Dispensation liegt vor (7-8)

Eheschließung vereinbart, auch mit Zustimmung der Brautmutter (8-9)

Heiratsgut bzw. Mitgift festgelegt auf 60.000 rheinische Gulden aus dem väterlichen Vermögen; Auszahlung soll innerhalb von zwei Jahren nach dem Beilager erfolgen; die Braut soll dafür nach Brauch des Hauses Habsburg auf alle Sukzessionsansprüche verzichten, dieser Verzicht soll vom Bräutigam ratifiziert werden (9-10)

Widerlage auf ebenfalls 60.000 rheinische Gulden festglegt; Morgengabe auf 25.000 Gulden festgelegt; diese 145.000 Gulden (Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe) will der Bräutigam auf das Salzamt Gmunden festlegen; zur Sicherheit wird sie zudem auf alle anderen Salzgefälle und Böhmen und Unterösterreich gelegt; die Summe soll mit 5 % verzinst werden; sollten die genannten Gefälle nicht ausreichen, will der Bräutigam sie durch sie durch anderweitige Einnahmen aus den Erblanden ersetzen, Obrigkeit und Gerichtsbarkeit bleiben ihm und seinen Erben jedoch in jedem Fall vorbehalten (10-12)

Wittumsverschreibung soll aufgerichtet werden; Amtleute und Untertanen des Wittums sollen der Braut und, wenn sie vor dem Bräutigam sterben sollte, ihren Erben gehorsam sein (12)

Sollten die genannten Salzgefälle nicht mehr verfügbar sein, will der Bräutigam andere Güter bereitstellen, auf die Heiratsgut, Widerlage und Mitgift gelegt werden sollen (12-13)

Falls der Bräutigam vor der Braut stirbt: Braut erhält Heiratsgut und Morgengabe zu ihrer freien Verfügung unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind; die Widerlage soll hingegen sollbis zu ihrem Tod mit 5 % verzinst bleiben; Schloss Linz als Wittwenresidenz festgelegt, es soll in diesem Fall gebührend ausgestattet werden; das Mobiliar dort bleibt bis zu ihrem Tod ihr Eigentum; nach ihrem Tod soll es, falls keine Kinder vorhanden sind, an die Linie Österreich-Tirol fallen (13-15)

Witwenrente auf jährlich 30.000 rheinische Gulden festgelegt (15)

Abgesehen von der genannte Verzinsung und Witwenrente soll die Braut unabhängig von den Erben des Bräutigams ihre Kleider, Schmuckstücke, Gelder, ihr Silbergeschrirr und ihre anderen Besitztümer im Besitz behalten (15-16)

Fells die Braut vor dem Bräutigam stirbt: Wenn Kinder vorhanden sind: Kinder und alle Besitztümer der Braut bleiben in Obhut des Bräutigams; Wenn keine Kinder vorhanden sind: Besitztümer der Braut sollen an die Linie Österreich-Tirol fallen, in diesem Fall soll zuvor innerhalb eines jahres ein Inventar ihrer Besitztümer angefertigt werden; das Heiratsgut soll hingegen bis zu dessen Tod beim Bräutigam bleiben und erst danach an die Linie Österreich-Tirol zurückfallen (16-17)

Bräutigam schwört Einhalt des Ehevertrags und der aufzurichtenden Verschreibungen; eigenhändige Unterschrift durch Bräutigam und Brautbruder (17-18)

eigenhändig unterzeichnet und besiegelt durch Ferdinand IV. (Sohn von Ferdinand III.), Leopold Wilhelm (Bruder von Ferdinand III.), Ferdinand III., Sigmund Franz (Bruder von Maria leopoldina) und Maria Leopoldina (19)

Erbrechtliche Regelungen

Falls der Bräutigam vor der Braut stirbt: Braut erhält Heiratsgut und Morgengabe zu ihrer freien Verfügung unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind; die Widerlage soll hingegen sollbis zu ihrem Tod mit 5 % verzinst bleiben; Schloss Linz als Wittwenresidenz festgelegt, es soll in diesem Fall gebührend ausgestattet werden; das Mobiliar dort bleibt bis zu ihrem Tod ihr Eigentum; nach ihrem Tod soll es, falls keine Kinder vorhanden sind, an die Linie Österreich-Tirol fallen (13-15)

Fells die Braut vor dem Bräutigam stirbt: Wenn Kinder vorhanden sind: Kinder und alle Besitztümer der Braut bleiben in Obhut des Bräutigams; Wenn keine Kinder vorhanden sind: Besitztümer der Braut sollen an die Linie Österreich-Tirol fallen, in diesem Fall soll zuvor innerhalb eines jahres ein Inventar ihrer Besitztümer angefertigt werden; das Heiratsgut soll hingegen bis zu dessen Tod beim Bräutigam bleiben und erst danach an die Linie Österreich-Tirol zurückfallen (16-17)

Externe Instanzen beteiligt

Papst: Dispensation liegt vor

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Bräutigam schwört Einhalt des Ehevertrags und der aufzurichtenden Verschreibungen; eigenhändig unterzeichnet durch Bräutigam und Brautbruder (17-18)

eigenhändig unterzeichnet und besiegelt durch Ferdinand IV. (Sohn von Ferdinand III.), Leopold Wilhelm (Bruder von Ferdinand III.), Ferdinand III., Sigmund Franz (Bruder von Maria leopoldina) und Maria Leopoldina (19)

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Erbverzicht der Braut vom 02.08.1648 (AT-OeStA/HHStA UR FUK 1684)

Kommentar

Angabe der Seitenzahlen gemäß Digitalisat.

Nachweise

  • Archivexemplar: AT-OeStA/HHStA UR FUK 1683
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=589786

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 232. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/232.html.

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