Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 237: Sachsen-Coburg-Eisenach - Hessen

  • Datum der Vertragsschließung: 23. März 1555
  • Ort der Vertragsschließung: s. l.

Bräutigam

  • Name: Johann Friedrich von Sachsen-Coburg-Eisenach
  • GND: 100031900
  • Geburtsjahr: 1529
  • Sterbejahr: 1595
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Agnes von Hessen
  • GND: 104173815
  • Geburtsjahr: 1527
  • Sterbejahr: 1555
  • Dynastie: Hessen
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann Friedrich von Sachsen-Coburg-Eisenach
  • GND: 100031900
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Philipp I. von Hessen
  • GND: 11859382X
  • Dynastie: Hessen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Artikel 1 (fol. 2r-3r): Ehe beschlossen, Beilager, Mitgift (25.000); Heirat- und Ehegelder insgesamt (30.000 Taler); Aussteuer (wie bei der ersten Ehe der Braut), Geschenke und weiterer Besitz erwähnt

Artikel 2 (fol. 3r): Morgengabe

Artikel 3 (fol. 3r-4r): Witwengüter (Nutzungsrechte etc.); Widerlage (30.000); jährliche Einkünfte (6.000); Mängelerstattung

Artikel 4 (fol. 4r): Regelungen zur Jurisdiktion auf den Witwengütern, Ausnahmen und Vorbehalte der Seite des Bräutigams; Besetzung der anderen Lehen durch die Braut

Artikel 5 (fol. 4r-4v): Keine Abzüge an den 6.000 Gulden durch Frondienste etc.

Artikel 6 (fol. 4v): Schwur etc. der Untertanen auf den Witwengütern, Gehorsam

Artikel 7 (fol. 4v-5r): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Vorräte auf dem Witwensitz, keine Schuldenbegleichung durch die Braut für Schulden des Bräutigams; Möglichkeit darüberhinausgehender Zugeständnisse

Artikel 8 (fol. 5r-5v): Erbverzicht der Braut; der Erbfall für die Braut und ihre Leibeserben tritt bei Auslöschen der männlichen Linie ihrer Familie ein, Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen erwähnt

Artikel 9 (fol. 5v-7r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über das Heiratsgut (30.000); nach dem Tod des Bräutigams: Die Summe fällt an Anna, Tochter der Braut und von Herzog Moritz von Sachsen/deren Leibeserben; wenn Anna zum Todeszeitpunkt der Mutter bereits verstorben ist und keine Leibeserben hat: Rückfall der Summe und der Aussteuer an das Haus Hessen; Möglichkeiten der Vergabe von Aussteuerteilen durch die Braut; Rückzahlungsregelungen

Artikel 10 (fol. 7r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Das Heiratsgut, die Aussteuer, weiterer Besitz fallen an die Tochter aus erster Ehe und die Leibeserben aus der zweiten Ehe

Artikel 11 (fol. 7r-7v): Wenn die Nachkommen aus dieser Ehe keine Leibeserben haben und während den Lebzeiten der Braut/des Brautpaares versterben: Erbregelungen wie im Fall, wenn Braut und Bräutigam keine gemeinsamen Leibeserben haben; Vererbung (Heiratsgut, Aussteuer, etc.) an die Tochter der Braut aus erster Ehe/deren Leibeserben

Artikel 12 (fol. 7v-8r): Wenn die Braut verstirbt und die Tochter der Braut aus erster Ehe nicht am Leben ist und sie keine Leibeserben hat: Das Heiratsgut und die Aussteuer fallen an den Brautvater; Vergabemöglichkeiten von Teilen der Aussteuer durch die Braut

Artikel 13 (fol. 8r-8v): Wenn die Braut verstirbt und Nachkommen aus beiden Ehen vorhanden sind und die Tochter aus erster Ehe ohne Leibeserben verstirbt: Das Heiratsgut, die Aussteuer etc. fallen an die Nachkommen aus der zweiten Ehe der Braut, wenn die Gegenstände nicht vorher durch die Braut vergeben wurden

Artikel 14 (fol. 8v-9r): Wenn die Braut verstirbt und aus erster und zweiter Ehe Nachkommen vorhanden sind, die Nachkommen aus zweiter Ehe aber zu Lebzeiten Annas versterben: das Erbe fällt an Anna (Heiratsgut, Aussteuer, etc.)

Artikel 15 (fol. 9r-9v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind oder nicht: Nutzung der Witwengüter während des Witwenstandes; Schutz der Braut und des Wittums

Artikel 16 (fol. 9v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Leibguts mit 60.000 Gulden möglich, Zahlungsregelungen, Abtretung

Artikel 17 (fol. 9v-10r): Weitere Regelungen zur Ablösung, lebenslanger Besitz der Braut an den 60.000 Gulden

Artikel 18 (fol. 10r): Nach der Ablösung und wenn die Braut verstirbt: Vererbung an die Nachkommen aus der ersten und zweiten Ehe der Braut; nach deren Versterben fällt das Erbe an deren Leibeserben, weitere Vererbungsregelungen

Artikel 19 (fol. 10r): Nach der Ablösung und wenn die Braut verstirbt: Die Widerlage (30.000) fällt an die Nachkommen des Bräutigams und der Braut

Artikel 20 (fol. 10r): Nach der Ablösung und wenn die Braut verstirbt: Wenn die Leibeserben versterben, fällt die Widerlage an deren Leibeserben

Artikel 21 (fol. 10v): Wenn keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Das Heiratsgut (30.000) fällt an die Tochter aus der ersten Ehe der Braut/deren Leibeserben; wenn diese nicht vorhanden sind: Die Summe fällt an den Brautvater/dessen Erben

Artikel 22 (fol. 10v): Wenn keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Widerlage fällt zurück an die Erben des Bräutigams

Artikel 23 (fol. 10v-11v) Rückzahlungsregelungen (Ehegelder), wenn Braut und Bräutigam keine gemeinsamen Leibeserben haben

Artikel 24 (fol. 11v-13r): Wenn die Braut/der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig; Einhaltung des Ehevertrages versprochen; Regelungen zur Widerlage/Leibzucht aus der ersten Ehe der Braut (Verfügungsrechte, jährliche Zahlungen, Regelungen in Bezug auf die Tochter der Braut/deren Leibeserben und den Bruder des ersten Bräutigams als Erben des Bräutigams, Versicherungsbrief, etc.)

Artikel 25 (fol. 13r-13v): Einverständnis von Augustus von Sachsen (Bruder des ersten Bräutigams der Braut); Einverständnis der Brüder des Bräutigams, Unterschriften

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 8 (fol. 5r-5v): Erbverzicht der Braut; der Erbfall für die Braut und ihre Leibeserben tritt bei Auslöschen der männlichen Linie ihrer Familie ein, Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen erwähnt

Artikel 9 (fol. 5v-7r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über das Heiratsgut (30.000); nach dem Tod des Bräutigams: Die Summe fällt an Anna, Tochter der Braut und von Herzog Moritz von Sachsen/deren Leibeserben; wenn Anna zum Todeszeitpunkt der Mutter bereits verstorben ist und keine Leibeserben hat: Rückfall der Summe und der Aussteuer an das Haus Hessen; Möglichkeiten der Vergabe von Aussteuerteilen durch die Braut; Rückzahlungsregelungen

Artikel 10 (fol. 7r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Das Heiratsgut, die Aussteuer, weiterer Besitz fallen an die Tochter aus erster Ehe und die Leibeserben aus der zweiten Ehe

Artikel 11 (fol. 7r-7v): Wenn die Nachkommen aus dieser Ehe keine Leibeserben haben und während den Lebzeiten der Braut/des Brautpaares versterben: Erbregelungen wie im Fall, wenn Braut und Bräutigam keine gemeinsamen Leibeserben haben; Vererbung (Heiratsgut, Aussteuer, etc.) an die Tochter der Braut aus erster Ehe/deren Leibeserben

Artikel 12 (fol. 7v-8r): Wenn die Braut verstirbt und die Tochter der Braut aus erster Ehe nicht am Leben ist und sie keine Leibeserben hat: Das Heiratsgut und die Aussteuer fallen an den Brautvater; Vergabemöglichkeiten von Teilen der Aussteuer durch die Braut

Artikel 13 (fol. 8r-8v): Wenn die Braut verstirbt und Nachkommen aus beiden Ehen vorhanden sind und die Tochter aus erster Ehe ohne Leibeserben verstirbt: Das Heiratsgut, die Aussteuer etc. fallen an die Nachkommen aus der zweiten Ehe der Braut, wenn die Gegenstände nicht vorher durch die Braut vergeben wurden

Artikel 14 (fol. 8v-9r): Wenn die Braut verstirbt und aus erster und zweiter Ehe Nachkommen vorhanden sind, die Nachkommen aus zweiter Ehe aber zu Lebzeiten Annas versterben: das Erbe fällt an Anna (Heiratsgut, Aussteuer, etc.)

Artikel 18 (fol. 10r): Nach der Ablösung und wenn die Braut verstirbt: Vererbung an die Nachkommen aus der ersten und zweiten Ehe der Braut; nach deren Versterben fällt das Erbe an deren Leibeserben, weitere Vererbungsregelungen

Artikel 19 (fol. 10r): Nach der Ablösung und wenn die Braut verstirbt: Die Widerlage (30.000) fällt an die Nachkommen des Bräutigams und der Braut

Artikel 20 (fol. 10r): Nach der Ablösung und wenn die Braut verstirbt: Wenn die Leibeserben versterben, fällt die Widerlage an deren Leibeserben

Artikel 21 (fol. 10v): Wenn keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Das Heiratsgut (30.000) fällt an die Tochter aus der ersten Ehe der Braut/deren Leibeserben; wenn diese nicht vorhanden sind: Die Summe fällt an den Brautvater/dessen Erben

Artikel 22 (fol. 10v): Wenn keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Widerlage fällt zurück an die Erben des Bräutigams

Artikel 23 (fol. 10v-11v) Rückzahlungsregelungen (Ehegelder), wenn Braut und Bräutigam keine gemeinsamen Leibeserben haben

Artikel 24 (fol. 11v-13r): Wenn die Braut/der Bräutigam vor dem Beilager verstirbt: Ehevertrag ungültig; Einhaltung des Ehevertrages versprochen; Regelungen zur Widerlage/Leibzucht aus der ersten Ehe der Braut (Verfügungsrechte, jährliche Zahlungen, Regelungen in Bezug auf die Tochter der Braut/deren Leibeserben und den Bruder des ersten Bräutigams als Erben des Bräutigams, Versicherungsbrief, etc.)

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 25 (fol. 13r-13v): Einverständnis von August von Sachsen (Bruder des ersten Bräutigams der Braut); Einverständnis der Brüder des Bräutigams, Unterschriften

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 25 (fol. 13r-13v): Einverständnis von Augustus von Sachsen (Bruder des ersten Bräutigams der Braut); Einverständnis der Brüder des Bräutigams, Unterschriften

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

erste Ehe der Braut mit Moritz von Sachsen (Vgl. Vertrag Nr. 234 in dieser Datenbank): Artikel 1 (fol. 2r-3r): Aussteuer (wie bei der ersten Ehe der Braut); Artikel 24 (fol. 11v-13r): Regelungen zur Widerlage/Leibzucht aus der ersten Ehe der Braut

Kommentar

Die Angaben zum Vertragsinhalt basiert auf einem Vertragskonzept.

Vertragsseiten foliiert/nummeriert

Vertragsartikel im Original nicht nummeriert

Digitalisat teilweise beschädigt und unleserlich

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAM Urk. 1 Nr. 1842
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction.action?detailid=v6087979&icomefrom=search

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 237. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/237.html.

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