Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
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Ehevertrag Nr. 238: Baden-Rodemachern - Schweden

  • Datum der Vertragsschließung: 18. Juni 1564
  • Ort der Vertragsschließung: Stockholm

Bräutigam

  • Name: Christoph II. von Baden-Rodemachern
  • GND: 135695589
  • Geburtsjahr: 1537
  • Sterbejahr: 1575
  • Dynastie: Baden-Rodemachern
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Cäcilie von Schweden
  • GND: 13893519X
  • Geburtsjahr: 1540
  • Sterbejahr: 1627
  • Dynastie: Wasa (Schweden)
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Christoph II. von Baden-Rodemachern
  • GND: 135695589
  • Dynastie: Baden-Rodemachern
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Erich XIV. von Schweden
  • GND: 118682296
  • Dynastie: Wasa (Schweden)
  • Verhältnis: Halbbruder

Vertragsinhalt

Präambel (S. 1): Ehe beschlossen, Konsens von Erich XIV. von Schweden etc.

Artikel 1 (S. 1): Datum festgelegt

Artikel 2 (S. 1): Brautschatz und Aussteuer (100.000 Taler), Zahlungsregelungen, Paraphernalia, Erbanteil der Mutter

Artikel 3 (S. 1): Heimfahrt der Braut (Kostenregelungen etc.)

Artikel 4 (S. 1): Versicherung des Brautschatzes etc., Quittierung

Artikel 5 (S. 1): Erbverzicht der Braut

Artikel 6 (S. 1): Anlage des Brautschatzes etc.

Artikel 7 (S. 1): Versorgung der Braut während des Witwenstandes

Artikel 8 (S. 1): Morgengabe (4.000 Taler, Versicherung auf Gütern, jährliches Einkommen daraus: 200 Taler, Nutzungsrechte, weitere Regelungen zur Morgengabe)

Artikel 9 (S. 1): Leibgedinge (Güter, Nutzungsrechte, Einkommen: 6.000 Taler jährlich, wenn die Summe nicht erzielt wird: Mängelerstattung; Huldigung etc. der Untertanen)

Artikel 10 (S. 1-2): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vorräte auf den Witwengütern, Nutzung, baulicher Zustand, Mängelerstattung; finanzielle Regelungen für den Fall, dass gemeinsame Leibeserben vorhanden sind; finanzielle Regelungen für den Fall, dass keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind

Artikel 11 (S. 2): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und außer Landes geht und keine gemeinsamen Leibeserben aus erster Ehe vorhanden sind: Weiterer Erhalt des Einkommens aus dem Brautschatz oder einmalige Zahlung der 100.000 möglich, Zahlungsregelungen, Erhalt der Aussteuer etc.; wenn gemeinsame Erben aus erster Ehe vorhanden sind: Erbregelungen zum Brautschatz etc.

Artikel 12 (S. 2): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Regelungen zur Sukzession der Söhne; Ausstattung der Töchter mit Mitgift und Aussteuer

Artikel 13 (S. 2): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Hälfte des Brautschatzes, die Aussteuer etc. fallen an Baden, die andere Hälfte an Schweden; lebenslange Nutzung des Brautschatzes durch den Bräutigam, nach dem Tod des Bräutigams: Erbregelungen wie genannt

Artikel 14 (S. 2): Schutz der Braut

Artikel 15 (S. 2): Einhaltung des Vertrages versprochen, zweifache Vertragsausfertigung, Datum etc.

Regelungen über Thronfolge

Artikel 12 (S. 2): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Regelungen zur Sukzession der Söhne; Ausstattung der Töchter mit Mitgift und Aussteuer

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 2 (S. 1): Brautschatz und Aussteuer (100.000 Taler), Zahlungsregelungen, Paraphernalia, Erbanteil der Mutter

Artikel 5 (S. 1): Erbverzicht der Braut

Artikel 10 (S. 1-2): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vorräte auf den Witwengütern, Nutzung, baulicher Zustand, Mängelerstattung; finanzielle Regelungen für den Fall, dass gemeinsame Leibeserben vorhanden sind; finanzielle Regelungen für den Fall, dass keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind

Artikel 11 (S. 2): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und außer Landes geht und keine gemeinsamen Leibeserben aus erster Ehe vorhanden sind: Weiterer Erhalt des Einkommens aus dem Brautschatz oder einmalige Zahlung der 100.000 möglich, Zahlungsregelungen, Erhalt der Aussteuer etc.; wenn gemeinsame Erben aus erster Ehe vorhanden sind: Erbregelungen zum Brautschatz etc.

Artikel 13 (S. 2): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Hälfte des Brautschatzes, die Aussteuer etc. fallen an Baden, die andere Hälfte an Schweden; lebenslange Nutzung des Brautschatzes durch den Bräutigam, nach dem Tod des Bräutigams: Erbregelungen wie genannt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Präambel (S. 1): Ehe beschlossen, Konsens von Erich XIV. von Schweden etc.

Kommentar

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt

Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten

Literatur

Tuchtenhagen, Ralph: Im zweiten Glied. Cecilia Vasa und Christoph II. Eine Doppelbiographie, 2026?

Nachweise

  • Archivexemplar: SE/RA/25.1/4/4 A (1564)
  • Digitalisat Archivexemplar: https://sok.riksarkivet.se/bildvisning/R0001249_00002#?xywh=600%2C-7%2C2026%2C748&cv=1
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 238. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/238.html.

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