Ehevertrag Nr. 238: Baden-Rodemachern - Schweden
- Datum der Vertragsschließung: 18. Juni 1564
- Ort der Vertragsschließung: Stockholm
Bräutigam
- Name: Christoph II. von Baden-Rodemachern
- GND: 135695589
- Geburtsjahr: 1537
- Sterbejahr: 1575
- Dynastie: Baden-Rodemachern
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Cäcilie von Schweden
- GND: 13893519X
- Geburtsjahr: 1540
- Sterbejahr: 1627
- Dynastie: Wasa (Schweden)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Christoph II. von Baden-Rodemachern
- GND: 135695589
- Dynastie: Baden-Rodemachern
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Erich XIV. von Schweden
- GND: 118682296
- Dynastie: Wasa (Schweden)
- Verhältnis: Halbbruder
Vertragsinhalt
Präambel (S. 1): Ehe beschlossen, Konsens von Erich XIV. von Schweden etc.
Artikel 1 (S. 1): Datum festgelegt
Artikel 2 (S. 1): Brautschatz und Aussteuer (100.000 Taler), Zahlungsregelungen, Paraphernalia, Erbanteil der Mutter
Artikel 3 (S. 1): Heimfahrt der Braut (Kostenregelungen etc.)
Artikel 4 (S. 1): Versicherung des Brautschatzes etc., Quittierung
Artikel 5 (S. 1): Erbverzicht der Braut
Artikel 6 (S. 1): Anlage des Brautschatzes etc.
Artikel 7 (S. 1): Versorgung der Braut während des Witwenstandes
Artikel 8 (S. 1): Morgengabe (4.000 Taler, Versicherung auf Gütern, jährliches Einkommen daraus: 200 Taler, Nutzungsrechte, weitere Regelungen zur Morgengabe)
Artikel 9 (S. 1): Leibgedinge (Güter, Nutzungsrechte, Einkommen: 6.000 Taler jährlich, wenn die Summe nicht erzielt wird: Mängelerstattung; Huldigung etc. der Untertanen)
Artikel 10 (S. 1-2): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vorräte auf den Witwengütern, Nutzung, baulicher Zustand, Mängelerstattung; finanzielle Regelungen für den Fall, dass gemeinsame Leibeserben vorhanden sind; finanzielle Regelungen für den Fall, dass keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind
Artikel 11 (S. 2): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und außer Landes geht und keine gemeinsamen Leibeserben aus erster Ehe vorhanden sind: Weiterer Erhalt des Einkommens aus dem Brautschatz oder einmalige Zahlung der 100.000 möglich, Zahlungsregelungen, Erhalt der Aussteuer etc.; wenn gemeinsame Erben aus erster Ehe vorhanden sind: Erbregelungen zum Brautschatz etc.
Artikel 12 (S. 2): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Regelungen zur Sukzession der Söhne; Ausstattung der Töchter mit Mitgift und Aussteuer
Artikel 13 (S. 2): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Hälfte des Brautschatzes, die Aussteuer etc. fallen an Baden, die andere Hälfte an Schweden; lebenslange Nutzung des Brautschatzes durch den Bräutigam, nach dem Tod des Bräutigams: Erbregelungen wie genannt
Artikel 14 (S. 2): Schutz der Braut
Artikel 15 (S. 2): Einhaltung des Vertrages versprochen, zweifache Vertragsausfertigung, Datum etc.
Regelungen über Thronfolge
Artikel 12 (S. 2): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Nachkommen vorhanden sind: Regelungen zur Sukzession der Söhne; Ausstattung der Töchter mit Mitgift und Aussteuer
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 2 (S. 1): Brautschatz und Aussteuer (100.000 Taler), Zahlungsregelungen, Paraphernalia, Erbanteil der Mutter
Artikel 5 (S. 1): Erbverzicht der Braut
Artikel 10 (S. 1-2): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vorräte auf den Witwengütern, Nutzung, baulicher Zustand, Mängelerstattung; finanzielle Regelungen für den Fall, dass gemeinsame Leibeserben vorhanden sind; finanzielle Regelungen für den Fall, dass keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind
Artikel 11 (S. 2): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet und außer Landes geht und keine gemeinsamen Leibeserben aus erster Ehe vorhanden sind: Weiterer Erhalt des Einkommens aus dem Brautschatz oder einmalige Zahlung der 100.000 möglich, Zahlungsregelungen, Erhalt der Aussteuer etc.; wenn gemeinsame Erben aus erster Ehe vorhanden sind: Erbregelungen zum Brautschatz etc.
Artikel 13 (S. 2): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Die Hälfte des Brautschatzes, die Aussteuer etc. fallen an Baden, die andere Hälfte an Schweden; lebenslange Nutzung des Brautschatzes durch den Bräutigam, nach dem Tod des Bräutigams: Erbregelungen wie genannt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Präambel (S. 1): Ehe beschlossen, Konsens von Erich XIV. von Schweden etc.
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
Keine Foliierung/Nummerierung der Vertragsseiten
Literatur
Tuchtenhagen, Ralph: Im zweiten Glied. Cecilia Vasa und Christoph II. Eine Doppelbiographie, 2026?
Nachweise
- Archivexemplar: SE/RA/25.1/4/4 A (1564)
- Digitalisat Archivexemplar: https://sok.riksarkivet.se/bildvisning/R0001249_00002#?xywh=600%2C-7%2C2026%2C748&cv=1
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 238. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/238.html.
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