Ehevertrag Nr. 253: Pfalz-Simmern - Hessen
- Datum der Vertragsschließung: 10. Dezember 1540
- Ort der Vertragsschließung: Kreuznach
Bräutigam
- Name: Georg von Pfalz-Simmern
- GND: 132969491
- Geburtsjahr: 1518
- Sterbejahr: 1569
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Simmern)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Elisabeth von Hessen
- GND: 134247604
- Geburtsjahr: 1503
- Sterbejahr: 1563
- Dynastie: Hessen
- Konfession: lutherisch
Vertragsinhalt
Artikel 1: Eheschließung vereinbart (zu Ehren Gottes) (2r)
Eheversprechen der Brautleute (2r-2v)
Artikel 2: Die Braut bringt neben ihrem Eigentum aus ihrer erster Ehe mit Ludwig II. von Pfalz-Zweibrücken (Kleider, Schmuck, Silbergeschirr etc.) entweder 12.000 Gulden als Heiratsgut/Brautschatz in bar oder jährlich 600 Gulden (ein Gulden zu 26 Albus) plus 600 Gulden ihrer Wittumsniessung, die auf die Ämter Meisenheim und Lichtenberg verschrieben ist, in die Ehe ein (2v)
der Bräutigamvater verspricht, dass er dem Bräutigam durch eine Donationsurkunde, die er diesem jüngst übergeben hat, ein Viertel seines Fürstentums als Ehesteuer übergeben wird; er wird dafür sorgen, dass ihm Amtleute und Untertanen in diesem Gebiet huldigen (2v)
Im genannten Gebiet will der Bräutigamvater das von der Braut eingebrachte Heiratsgut auf Schloss und Amt Birkenfeld verschreiben; sollten Scchloss und Amt Birkenfeld dazu nicht ausreichen, soll der fehlende Teil aus anderen Flecken, Dörfern oder Gütern im Viertel des Bräutigams ausglichen werden (2v-3r)
sollte die Braut in Birkenfeld ihr Wittum beziehen, soll sie dort die gesamte Landesherrschaft, wie sie der Bräutigam durch die Donation bekommen hat, erhalten (ausgenommen: Ritterlehen, Landsteuer, Appellation, geistliche Lehen, Burglehen); ausgenommen von ihrer Wittumsniessung sind unregelmäßige Gefälle (u.a. Fischwasser, Wildbann und Weidwerk) (3r)
Falls der Bräutigam zuerst stirbt:
Wenn das Schloss Birkenfeld gut mit Hausrat und Vorräten ausgestattet ist, soll die Braut ihr Wittum dort beziehen; Bargeld und Silbergeschirr des Bräutigams soll jedoch dessen Erben zustehen Wenn das Schloss Birkenfeld nicht so gut mit den genannten Dingen ausgestattet ist, dass die Braut dort ein Jahr wohnen kann, so sollen der Bräutigamvaten oder die Erben des Bräutigams verpflichtet sein, diesen Mangel zu beheben (3r-3v)
Bezüglich der von beiden Partnern eingebrachten Heiratsgüter soll es folgendermaßen gehalten werden:
Wenn der Bräutigam vor der Braut stirbt (unabhängig davon ob Kinder vorhanden sind), soll die Braut, solange sie nicht erneut heiratet, in Wittum in Birkenfeld ungehindert beziehen und nutzen; die Amtleute und Untertanen des Wittums sollen ihr die Treue schwören; sie soll eine Wittumsverschreibung erhalten; der Bräutigamvater oder die Erben des Bräutigams sollen sie in ihrem Wittum schützen; ihr eingebrachtes Heitsgut und Eigentum soll sie in diesem Fall behalten dürfen; weitere Forderungen und Rechte an Land- oder Erbschaften stehen ihr nicht zu; mit den etwaigen Schulden des Bräutigams soll sie nichts zu tun haben (3v-4r)
Wenn die Braut erneut heiratet, sollen der Bräutigamvater oder die Erben des Bräutigams das Recht haben, ihr die 600 Gulden Wittumsnießung so das Wittum (Schloss und Amt Birkenfeld) zu entziehen; in diesem Fall ist sie verpflicht das Wittum zu verlassen; sollte sie auch ihre aus dieser Ehe geborenen Kinder verlassen, so soll den Kindern das Schloss und Amt Birkenfeld wie ihre väterlich Güter zustehen; in diesem Fall soll jedoch Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken (Sohn der Braut aus erster Ehe) die 600 Gulden Wittumsnießung sowie die Hälfte der Kleinodien und des Silbergeschirrs erhalten, den sein Vater und die Untertanen der Braut anlässlich ihrer Brautfahrt nach Meisenheim geschenkt hatten; Zudem soll Wolfgang alles erhalten, was ihm gemäß des Ehevertrags seiner Eltern an Erbe zusteht; Bezüglich der Kleinodien und des Silbergeschirrs soll von der Braut vor ihrer Abreise ein Inventar erstellt und ihm übergeben werden (4r-4v)
Wenn der Bräutigam vor der Braut stirbt und keine Kinder vorhanden sind: Wolfgang erhalt das mütterliche Erbe inklusive der erwähnten Wittumsniessung erhalten; das Herrschafsgebiet des Bräutigams soll hingegen an dessen linie heimfallen (4v-5r)
Wenn die Braut vor dem Bräutigam stirbt ((unabhängig davon ob Kinder vorhanden sind), sollen die 600 Gulden Wittumsniessung und die Hälfte der Kleinodien und des Silbergeschirrs ebenfalls Wolfgang zustehen; das übrige Silbergeschirr und die 12.000 Gulden Heiratsgut sollen soll der Bräutigam hingegen sein Leben lang behalten und nutzen; nach dem Tod des Bräutigams soll dies an dessen Kinder aus dieser Ehe und Wolfgang (gemäß der Erbfolge) fallen; sollten keine Kinder vorhanden sein: Erbe fällt an Wolfgang und seine Erben (5r-5v)
Wenn der Bräutigam vor der Braut stirbt und Wolfgang zuvor der Braut die auf ihr Wittum aus erster Ehe gelegten 12.000 Gulden Heiratsgut ausbezahlt hat, soll dieses Geld nach bestem Wissen schnellstmöglich wieder im Namen der Braut angelegt werden (5v-6r)
Artikel 3: Die Braut darf ihre Morgengabe aus erster Ehe behalten (6r)
Versprechen der Brautleute die obigen Artikel einzuhalten (6r)
Wenn einer der Brautleute vor dem Beilager stirbt: Ehevertrag wird vollständig ungültig und keine der beiden Parteien darf diesbezügliche Forderungen erheben (6r)
Besiegelt von Philipp I. von Hessen und Johann II. von Pfalz-Simmern; besiegelt und unterzeichnet durch die Brautleute; Zusätzlich besiegelt durch Ruprecht von Pfalz-Veldenz (6r-7r)
Erbrechtliche Regelungen
Wenn die Braut erneut heiratet, sollen der Bräutigamvater oder die Erben des Bräutigams das Recht haben, ihr die 600 Gulden Wittumsnießung so das Wittum (Schloss und Amt Birkenfeld) zu entziehen; in diesem Fall ist sie verpflicht das Wittum zu verlassen; sollte sie auch ihre aus dieser Ehe geborenen Kinder verlassen, so soll den Kindern das Schloss und Amt Birkenfeld wie ihre väterlich Güter zustehen; in diesem Fall soll jedoch Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken (Sohn der Braut aus erster Ehe) die 600 Gulden Wittumsnießung sowie die Hälfte der Kleinodien und des Silbergeschirrs erhalten, den sein Vater und die Untertanen der Braut anlässlich ihrer Brautfahrt nach Meisenheim geschenkt hatten; Zudem soll Wolfgang alles erhalten, was ihm gemäß des Ehevertrags seiner Eltern an Erbe zusteht; Bezüglich der Kleinodien und des Silbergeschirrs soll von der Braut vor ihrer Abreise ein Inventar erstellt und ihm übergeben werden (4r-4v)
Wenn der Bräutigam vor der Braut stirbt und keine Kinder vorhanden sind: Wolfgang erhalt das mütterliche Erbe inklusive der erwähnten Wittumsniessung erhalten; das Herrschafsgebiet des Bräutigams soll hingegen an dessen linie heimfallen (4v-5r)
Wenn die Braut vor dem Bräutigam stirbt (unabhängig davon ob Kinder vorhanden sind), sollen die 600 Gulden Wittumsniessung und die Hälfte der Kleinodien und des Silbergeschirrs ebenfalls Wolfgang zustehen; das übrige Silbergeschirr und die 12.000 Gulden Heiratsgut sollen soll der Bräutigam hingegen sein Leben lang behalten und nutzen; nach dem Tod des Bräutigams soll dies an dessen Kinder aus dieser Ehe und Wolfgang (gemäß der Erbfolge) fallen; sollten keine Kinder vorhanden sein: Erbe fällt an Wolfgang und seine Erben (5r-5v)
Externe Instanzen beteiligt
Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken (Sohn der Braut aus erster Ehe, Erbberechtigter)
Ruprecht von Pfalz-Veldenz (besiegelt Ehevertrag)
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Besiegelt von Philipp I. von Hessen und Johann II. von Pfalz-Simmern; besiegelt und unterzeichnet durch die Brautleute; Zusätzlich besiegelt durch Ruprecht von Pfalz-Veldenz
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Brautfahrt von Elisabeth anlässlich ihrer ersten Ehe mit Ludwig II. von Pfalz-Zweibrücken (1525)
Kommentar
Textgrundlage ist eine Abschrift oder ein Konzept, Verbleib der Originalurkunde ist unklar
Nachweise
- Archivexemplar: HStAM, Urk. 1, 1836
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=6089901&selectId=158780678
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 253. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/253.html.
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