Ehevertrag Nr. 254: Nassau-Dillenburg - Egmond
- Datum der Vertragsschließung: 26. Oktober 1505
- Ort der Vertragsschließung: s. l.
Bräutigam
- Name: Wilhelm von Nassau-Dillenburg
- GND: 124021727
- Geburtsjahr: 1487
- Sterbejahr: 1559
- Dynastie: Nassau-Dillenburg
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Walburga von Egmond
- GND: /
- Geburtsjahr: 1490
- Sterbejahr: 1529
- Dynastie: Egmond
- Konfession: katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann V. von Nassau-Dillenburg
- GND: 138779511
- Dynastie: Nassau-Dillenburg
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Johann III. von Egmond
- GND: 138796904
- Dynastie: Egmond
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Ehe wird zu Ehren der Christenheit sowie zum Frieden und zur Ruhe der Territorien und Untertanen der beiden Parteien geschlossen
Braut und Bräutigam sollen sich gegenseitig gemäß göttlicher Ordnund und christlichem Gesetz zum Ehepartner nehmen
Heiratsgut/Ehesteuer (= Mitgift) auf 12.340 rheinische Goldgulden Frankfurter Währung festgelegt; es soll diesbezüglich eine Verschreibung aufgesetzt werden; zudem soll die Braut ihrem Stand entsprechend Kleinodien, Ornate und Silberwerk erhalten
Erbverzicht der Braut auf väterliches und mütterliches Erbe als Gegenleistung für Heiratsgut festgelegt; Ausnahme: Johann III. von Egmond und seine Söhne sollten ohne Leibeserben sterben; In diesem Fall: Teilung des vaterlichen, mütterlichen und brüderlichen Erbes zwischen der Braut und ihrer älteren Schwester Josina beziehungsweise deren jeweiligen Leibeserben; die Braut und Josina sollen jeweils die Hälfte dieser Erbschaft erhalten; die anderen Töchter sollen, wenn sie heiraten sollten, mit ihrem Stande entsprechenden Heiratsgüter versorgt werden, sodass Städte und Herrschaften bei den Töchtern Johanns III. und ihren Leibeserben bleiben
Wittum der Braut auf die Schlösser und Herrschaften Dietz und Hadamar festgelt; Jährliche Witwenrente nach Tod des Bräutigams auf 1.300 rheinische Gulden festgelegt (dabei ein Malter Korn für einen Gulden sowie zwei Malter Hafer für einen Gulden); Braut ist berechtigt diese selbst zu erheben oder erheben zu lassen; Braut erhält alle Rechte auf ihren Wittumsgütern, die in der ausgestellten Wittumsverschreibung genannt sind, wie es Gewohnheit ist; diese Rechte darf sie nutzen, solange sie lebt; insbesondere gehört zum Wittum auch der Weinberg bei Dietz; die Amtleute zu Dietz und Hadamar sollen ihr Treue schwören; die genannten Schlösser sollen vor Bezug des Wittums so umgebaut werden, dass sie als standesgemäße Wittumssitze angemessen sind; die Braut soll mit der Wittumsverschreibung die Lehnsbriefe der Wittwensitze erhalten
Wenn der Bräutigam stirbt, gemeinsame Kinder vorhanden sind und die Braut auf eigene Kosten an einem anderen Ort ihrem Witwensitz nehmen will, ist ihr das gestattet; wenn jedoch keine Kinder vorhanden sind oder die Kinder selbst regieren wollen, soll die Braut auf ihr Wittum ziehen
Sollte die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiraten: Braut soll Wittum an gemeinsame Kinder oder die nächsten Erben des Bräutigams übergeben; Kleinodien, Kleider, Silberwerk und Schmuck, die ihr geschenkt wurden, soll sie hingegen behalten
Nach dem Tod des Bräutigams soll die Braut von den beweglichen Gütern 500 Goldgulden, 400 Malter Korn, 10 Fuder Wein erhalten; Mit den Schulden des Bräutigams soll sie nichts zu tun haben, diese sollen an die nächsten Leibeserben des Bräutigams fallen; der Wittumssitz in Dietz soll mit genügend Hausrat versehen werden; alles was zur Zeit des Bezugs des Wittums dort an Vieh vorhanden ist, soll die Braut behalten; wenn die genannte Menge an Geld, Korn und Wein in Dietz und Hadamar zu dieser Zeit nicht vorhanden ist, soll sie durch die Erben des Bräutigams bereit gestellt werden; alles über die oben genannte Summe hinaus soll den Leibeserben des Bräutigams zustehen; die Braut soll im als Gegenleistung für das oben genannte auf die Herr- und Grafschafften Nassau, Vianden, Dietz, Breda, Diest und Grimbergen sowie alle zugehörigen Pfand- und Erbschaften verzichten, die Johann V., Heinrich III. von Nassau und der Bräutigam haben oder zukünftig haben werden
Bräutigamvater oder die Leibeserben des Bräutigams sollen das Wittum und den weiteren Besitz der Braut schützen, als wäre es ihr eigener Besitz
Falls die Braut vor dem Bräutigam stirbt und keine Kinder vorhanden sind: Der Bräutigam soll das Heiratsgut sein Leben lang als Leibzucht nutzen dürfen; nach dem Tod des Bräutigams soll es innerhalb von zwei Jahren den Erben des Brautvaters oder den Inhabern der Grafschaft Egmond in drei Rsten zurückgezahlt und in Köln oder Antwerpen nach Willen der Erben des Brautvaters angelegt werden
Zur Festigung und Sicherung dieses Vertrags: Braut- und Bräutigamvater versprechen und schwören bei ihren gräflichen Ehren für sich und die Brautleute alles Punkte des Vertrags getreu einzuhalten; keiner von ihnen soll mit jetztigen oder zukünftigen Rechten etwas gegen den Vertrag ausrichten; auch sollen weder Papst, noch Kaiser noch sonst irgendjemand das Recht haben, etwas schädliches gegen diesen Vertrag zu tun
Beide Parteien haben ihr Siegel unter die beiden gleichlautende Vertragsurkunden setzen lassen, zudem haben sie zu Befestigung des Vertrags darum gebeten, dass Friedrich von Egmond, Heinrich III. von Nassau und Floris von Egmond als nächste Verwandte ihre Siegel unter den Vertrag setzen lassen
Erbrechtliche Regelungen
Erbverzicht der Braut auf väterliches und mütterliches Erbe als Gegenleistung für Heiratsgut festgelegt; Ausnahme: Johann III. von Egmond und seine Söhne sollten ohne Leibeserben sterben; In diesem Fall: Teilung des vaterlichen, mütterlichen und brüderlichen Erbes zwischen der Braut und ihrer älteren Schwester Josina beziehungsweise deren jeweiligen Leibeserben; die Braut und Josina sollen jeweils die Hälfte dieser Erbschaft erhalten; die anderen Töchter sollen, wenn sie heiraten sollten, mit ihrem Stande entsprechenden Heiratsgüter versorgt werden, sodass Städte und Herrschaften bei den Töchtern Johanns III. und ihren Leibeserben bleiben
Sollte die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiraten: Braut soll Wittum an gemeinsame Kinder oder die nächsten Erben des Bräutigams übergeben; Kleinodien, Kleider, Silberwerk und Schmuck, die ihr geschenkt wurden, soll sie hingegen behalten
Nach dem Tod des Bräutigams soll die Braut von den beweglichen Gütern 500 Goldgulden, 400 Malter Korn, 10 Fuder Wein erhalten; Mit den Schulden des Bräutigams soll sie nichts zu tun haben, diese sollen an die nächsten Leibeserben des Bräutigams fallen; der Wittumssitz in Dietz soll mit genügend Hausrat versehen werden; alles was zur Zeit des Bezugs des Wittums dort an Vieh vorhanden ist, soll die Braut behalten; wenn die genannte Menge an Geld, Korn und Wein in Dietz und Hadamar zu dieser Zeit nicht vorhanden ist, soll sie durch die Erben des Bräutigams bereit gestellt werden; alles über die oben genannte Summe hinaus soll den Leibeserben des Bräutigams zustehen; die Braut soll im als Gegenleistung für das oben genannte auf die Herr- und Grafschafften Nassau, Vianden, Dietz, Breda, Diest und Grimbergen sowie alle zugehörigen Pfand- und Erbschaften verzichten, die Johann V., Heinrich III. von Nassau.Breda und der Bräutigam haben oder zukünftig haben werden
Falls die Braut vor dem Bräutigam stirbt und keine Kinder vorhanden sind: Der Bräutigam soll das Heiratsgut sein Leben lang als Leibzucht nutzen dürfen; nach dem Tod des Bräutigams soll es innerhalb von zwei Jahren den Erben des Brautvaters oder den Inhabern der Grafschaft Egmond in drei Rsten zurückgezahlt und in Köln oder Antwerpen nach Willen der Erben des Brautvaters angelegt werden
Externe Instanzen beteiligt
Friedrich von Egmond (um 1440–1521), Floris von Egmond (1469-1539), Heinrich III. von Nassau-Breda (1455-1516): Beide Parteien haben ihr Siegel unter die beiden gleichlautende Vertragsurkunden setzen lassen, zudem haben sie zu Befestigung des Vertrags darum gebeten, dass Friedrich von Egmond, Heinrich III. von Nassau und Floris von Egmond als nächste Verwandte ihre Siegel unter den Vertrag setzen lassen
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Zur Festigung und sicherung dieses Vertrags: Braut- und Bräutigamvater versprechen und schwören bei ihren gräflichen Ehren für sich und die Brautleute alles Punkte des Vertrags getreu einzuhalten; keiner von ihnen soll mit jetztigen oder zukünftigen Rechten etwas gegen den Vertrag ausrichten; auch sollen weder Papst, noch Kaiser noch sonst irgendjemand das Recht haben, etwas schädliches gegen diesen Vertrag zu tun
Beide Parteien haben ihr Siegel unter die beiden gleichlautende Vertragsurkunden setzen lassen, zudem haben sie zu Befestigung des Vertrags darum gebeten, dass Friedrich von Egmond, Heinrich III. von Nassau-Breda und Floris von Egmond als nächste Verwandte ihre Siegel unter den Vertrag setzen lassen
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Vertrag zwischen Graf Heinrich III. von Nassau-Breda und dem Grafen von Egmond über das Gouvernement von Holland, Zeeland und West-Friesland vom 24.06.1515 (HHStAW, 3036, KHA Inv. A 2 Nr. 606)
Nachweise
- Archivexemplar: HHStAW, 3036, KHA Inv. A 2 Nr. 670
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=4515349&selectId=8622369
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 254. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/254.html.
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