Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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  • Vertragsinhalt
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  • Externe Instanzen beteiligt
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
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Ehevertrag Nr. 255: Nassau-Dillenburg - Stolberg

  • Datum der Vertragsschließung: 20. September 1531
  • Ort der Vertragsschließung: s. l.

Bräutigam

  • Name: Wilhelm von Nassau-Dillenburg
  • GND: 124021727
  • Geburtsjahr: 1487
  • Sterbejahr: 1559
  • Dynastie: Nassau-Dillenburg
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Juliana von Stolberg
  • GND: 132292181
  • Geburtsjahr: 1506
  • Sterbejahr: 1580
  • Dynastie: Stolberg
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann III. von Wied-Runkel
  • GND: 136871070
  • Dynastie: Wied-Runkel
  • Verhältnis: Schwager (Ehemann der Schwester)
  • Name: Philipp I. von Nassau-Wiesbaden-Idstein
  • GND: 139291210
  • Dynastie: Nassau-Wiesbaden-Idstein
  • Verhältnis: Vetter

Akteure der Braut

  • Name: Johann III. von Wied-Runkel
  • GND: 136871070
  • Dynastie: Wied-Runkel
  • Verhältnis: Schwager (Schwiegervater von zwei ihrer Brüder)
  • Name: Philipp I. von Nassau-Wiesbaden-Idstein
  • GND: 139291210
  • Dynastie: Nassau-Wiesbaden-Idstein
  • Verhältnis: entfernter Verwandter ihres ersten Ehemanns

Vertragsinhalt

Bräutigam und Braut haben sich gegenseitig die Ehe versprochen; Eheschließung soll nach Ordnung der christlichen Kirche erfolgen

Brautschatz festgelegt auf 8.000 Gulden: 4.000 Gulden Heiratsgut (Aussteuer), die die Braut anlässlich ihrer ersten Eheschließung erhalten hat, sowie wetere 4.000 Gulden (Frankfurter Währung), die ihr laut dem Vertrag ihrer ersten Ehe aus der Grafschaft Hanau zustehen; darüber hinaus bringt sie 600 Gulden jährliche Leibzucht und 50 Gulden jährlich von ihrer Morgengabe ein; beides stet ihr ebenfalls aus der Grafschaft Hanau zu

Eberhard IV. von Eppstein-Königstein [Großvater der Braut] hat aus freiem Willen öffentlich versprochen, dass die Braut oder ihre Kinder aus dieser Ehe von seinem noch ausstehenden Erbe seines Vetters Ludwig II. von der Marck-Rochefort [† 1525, Onkel mütterlicherseits von Eberhard IV.] in den Ardennen 7.350 Gulden (Frankfurter Währung) Wiederkaufsgulden erhalten sollen

Widerlage des Bräutigams festgelegt: 1. 10.000 Gulden Hauptgeld auf Stadt, Schloss und Kellnerei Dietz (Wittwensitz), sie soll diesbezüglich eine eigene Wittumsverschreibung erhalten; 2. Einkommen daraus in Höhe von 500 Gulden an Geld, Wein und Frucht (Wittumsnutzung, ein Fuder Wein für zehn Gulden, ein Malter Weizen und ein Malter Korn für je einen Gulden, zwei Malter Hafer für einen Gulden); Holzung, Frondienst, Weidwerk, Fischerei und ähnliche Gefälle zählen hingegen nicht zur Wittumsnutzung; dasjenige, was dort dem Stift Trier zusteht, will der Bräutigam vorher erwerben und der Braut zur Verfügung stellen

Morgengabe nach dem Beilager auf 1.000 Gulden Hauptgeld oder 50 Gulden jährlich festgelegt; eine Morgengabeverschreibung soll aufgesetzt werden; Braut darf über die Morgengabe frei verfügen; sollte die Braut die Morgengabe jedoch via Testament oder anderweitig veräußern, erhält die Grafschaft Nassau ein Wiederkaufsrecht

Wenn der Bräutigam nach dem Beilager vor der Braut stirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Braut soll mit etwa vorhandenen Schulden nichts zu tun haben; sie soll Wittumssitz, Wittum und Morgengabe sowie alles, was sie durch Erbschaften erhalten hat, ihr Leben lang behalten; von den beweglichen Gütern sollen ihr 2.500 Gulden, 20 Fuder Wein, 600 Malter Korn und 500 Malter Hafer (Dietzer Maß) erhalten; mit Wittumssitz, Wittum, Morgengabe und beweglichen Gütern soll sie vollständig abgefunden sein und darf keinen Anspruch auf alles sonstige Erbe des Bräutigams erheben

Wenn die Braut nach Tod des Bräutigams selbst stirbt: Alle ihre Erbschaften und Güter sollen an ihre nächsten Erben fallen

Wenn die Braut vor dem Bräutigam stirbt und keine Kinder vorhanden sind: Bräutigam darf einen gebührenden Teil ihrer Aussteuer für ihre erste Ehe, die 4.000 Gulden, die sie in die zweite Ehe eingringt, 4.000 Gulden aus ihrer Erbschaft von Ludwig II. von der Marck und alles was sie sonst noch währen der Ehe erben wird sein Leben lang nutzen; nach seinem Tod soll dieses Geld an die Dynastien zurückfallen, von denen es kam, insbesondere die 7.000 Gulden an Eberhard IV. von Eppstein-Königstein oder seine Erben

Wenn der Bräutigam vor der Braut stirbt und Kinder vorhanden sind und dann eins oder mehrere dieser Kinder sterben, soll das Erbe des Bräutigam an die übrigen Geschwister fallen; sollte von diesen Kindern das letzte ohne Leibeserben sterben, soll das Erbe an die Braut fallen und sie soll daraus ihr Leben lang 200 Gulden jährliche Witwenrente erhalten; nach ihrem Tod soll das Erbe zusammen mit der Wittumsnutzung an die nächsten Erben des Bräutigams fallen; die Braut und ihre Erben dürfen darauf keinerlei Anspruch erheben, da sie aus freiem Willen darauf verzichtet hat

Zwei gleichlautende Exemplare dieses Vertrags ausgestellt; Vertrag besiegelt von den Akteuren, den Brautleuten sowie Eberhard IV. von Eppstein-Königstein und Ludwig von Stolberg-Königstein

Erbrechtliche Regelungen

Wenn der Bräutigam nach dem Beilager vor der Braut stirbt und keine Leibeserben vorhanden sind: Braut soll mit etwa vorhandenen Schulden nichts zu tun haben; sie soll Wittumssitz, Wittum und Morgengabe sowie alles, was sie durch Erbschaften erhalten hat, ihr Leben lang behalten; von den beweglichen Gütern sollen ihr 2.500 Gulden, 20 Fuder Wein, 600 Malter Korn und 500 Malter Hafer (Dietzer Maß) erhalten; mit Wittumssitz, Wittum, Morgengabe und beweglichen Gütern soll sie vollständig abgefunden sein und darf keinen Anspruch auf alles sonstige Erbe des Bräutigams erheben

Wenn die Braut nach Tod des Bräutigams selbst stirbt: Alle ihre Erbschaften und Güter sollen an ihre nächsten Erben fallen

Wenn die Braut vor dem Bräutigam stirbt und keine Kinder vorhanden sind: Bräutigam darf einen gebührenden Teil ihrer Aussteuer für ihre erste Ehe, die 4.000 Gulden, die sie in die zweite Ehe eingringt, 4.000 Gulden aus ihrer Erbschaft von Ludwig II. von der Marck-Rochefort und alles was sie sonst noch währen der Ehe erben wird sein Leben lang nutzen; nach seinem Tod soll dieses Geld an die Dynastien zurückfallen, von denen es kam, insbesondere die 7.000 Gulden an Eberhard IV. von Eppstein-Königstein oder seine Erben

Wenn der Bräutigam vor der Braut stirbt und Kinder vorhanden sind und dann eins oder mehrere dieser Kinder sterben, soll das Erbe des Bräutigam an die übrigen Geschwister fallen; sollte von diesen Kindern das letzte ohne Leibeserben sterben, soll das Erbe an die Braut fallen und sie soll daraus ihr Leben lang 200 Gulden jährliche Witwenrente erhalten; nach ihrem Tod soll das Erbe zusammen mit der Wittumsnutzung an die nächsten Erben des Bräutigams fallen; die Braut und ihre Erben dürfen darauf keinerlei Anspruch erheben, da sie aus freiem Willen darauf verzichtet hat

Externe Instanzen beteiligt

Eberhard IV. von Eppstein-Königstein (um 1474-1535): Eberhard IV. von Eppstein-Königstein [Großvater der Braut] hat aus freiem Willen öffentlich versprochen, dass die Braut oder ihre Kinder aus dieser Ehe von seinem noch ausstehenden Erbe seines Vetters Ludwig II. von der Marck-Rochefort [† 1525, Onkel mütterlicherseits von Eberhard IV.] in den Ardennen 7.350 Gulden (Frankfurter Währung) Wiederkaufsgulden erhalten sollen; Vertrag besiegelt von den Akteuren, den Brautleuten sowie Eberhard IV. von Eppstein-Königstein und Ludwig von Stolberg-Königstein

Ludwig von Stolberg-Königstein (1505-1574): Vertrag besiegelt von den Akteuren, den Brautleuten sowie Eberhard IV. von Eppstein-Königstein und Ludwig von Stolberg-Königstein

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Vertrag besiegelt von den Akteuren, den Brautleuten sowie Eberhard IV. von Eppstein-Königstein und Ludwig von Stolberg-Königstein

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Tod Ludwigs II. von der Marck-Rochefort 1525

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Bestellung der Vormünder für die Kinder der Braut aus erster Ehe von 1529 [unter den Vormündern befindet sich der Bräutigam] (HStAM, 255, H 21); Morgengabsverschreibung zu dieser Eheschließung von 21.09.1531 (HHStAW, 170 I, U 3466)

Nachweise

  • Archivexemplar: HHStAW, 3036, KHA Inv. A 2 Nr. 671
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=522095

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 255. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/255.html.

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