Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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  • Vertragsinhalt
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Externe Instanzen beteiligt
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
  • Textbezug zu vergangenen Ereignissen
  • Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
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Ehevertrag Nr. 256: Schwarzburg(-Rudolstadt) - Nassau-Dillenburg

  • Datum der Vertragsschließung: 25. Mai 1575
  • Ort der Vertragsschließung: Dillenburg

Bräutigam

  • Name: Albrecht VII. von Schwarzburg(-Rudolstadt)
  • GND: 121435601
  • Geburtsjahr: 1537
  • Sterbejahr: 1605
  • Dynastie: Schwarzburg
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Juliana von Nassau-Dillenburg
  • GND: 121435628
  • Geburtsjahr: 1546
  • Sterbejahr: 1588
  • Dynastie: Nassau-Dillenburg
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Günter XLI. von Schwarzburg(-Arnstadt)
  • GND: 101421745
  • Dynastie: Schwarzburg
  • Verhältnis: Bruder

Akteure der Braut

  • Name: Ludwig IV. von Hessen-Marburg
  • GND: 119021854
  • Dynastie: Hessen-Marburg
  • Verhältnis: unbekannt

Vertragsinhalt

Eheschließung zu Ehren Gottes und zum Erhalt der bestehenden Freundschaft zwischen den Häusern Nassau und Schwarzburg (fol. 1r)

Ehevertrag verhandelt und beschlossen mit Wissen, Willen und Rat des Bräutigams sowie Juliana von Stolberg [Mutter der Braut] und Johann VI. von Nassau-Dillenburg [Bruder der Braut] (fol. 1r)

Eheschließung soll nach christlicher Ordnung im Angesicht der Kirche erfolgen (fol. 1r)

Heiratsgeld auf auf 8.000 Gulden festgelegt: gemäß einer mit Zustimmung Kaiser Karls V. aufgesetzten Verschreibung des verstorbenen Vaters der Braut, Wilhelm von Nassau-Dillenburg, worin bestimmt wurde, das dessen ältester Sohn, Wilhelm I. von Oranien-Nassau der Braut und ihrer jüngerer Schwester Magdalena an Stelle des väterlichen Erbes, was diesem und seinen Brüdern zusteht, aus seinen niederländischen Besitzungen, die zum Schloss Breda gehören die genannte Summe als Heiratsgeld geben soll (fol. 1r-1v)

die Brautleute bezeugen, dass sie die genannten 8.000 Gulden von Wilhelm I. von Oranien-Nassau erhalten haben; aus diesem Grund sollen alle zukünftigen Forderungen von Ihnen und ihren Erben nicht an Johann VI. von Nassau-Dillenburg [jüngerer Bruder Wilhelms I.], sondern an Wilhelm I. von Oranien-Nassau, dessen Nachkommen und die zukünftigen Inhaber des Schlosses Breda gerichtet werden (fol. 1v-2r)

Verzicht der Braut gemäß Brauch des Hauses Nassau geregelt: Als Gegenleistung für die 8.000 Gulden Heiratsgeld verzichtet sie auf jedes vätter-, mütter- und brüderliches Erbe sowie alle anderen Erbschaften und verspricht keine Forderungen an ihre Brüder zu erheben (fol. 2r)

Widerlage (Gegengeld) durch Bräutigam und Bräutigambruder auf ebenfalls 8.000 Gulden festgelegt; Gesamtsumme: 16.000 Gulden (1 Gulden gerechnet zu 15 Batzen) (fol. 2r)

Morgengabe auf 1.000 Gulden festgelegt; sie soll auf die Herrschaft Lautenberg sowie die zugehörigen Besitzungen und Rechte gelegt werden (fol. 2r)

Wenn der Bräutigam vor der Braut stirbt, soll die Braut diese Herrschaft als Wittum (Leibzucht) erhalten (fol. 2r-2v)

innerhalb von drei Monaten nach der Heimführung soll der Bräutigam bei seinen Brüdern und anderen in dieser Herrschaft begüterten Lehnsherren den Konsens für die Zuweisung dieses Wittums besorgen; seine Erben sind verpflichtet, alles, was dort zum Zeitpunkt seines Todes verpfändet ist, auszulösen (fol. 2v)

Jährliche Witwenrente (Witumsnutzung) festgelegt auf 1.600 Gulden (fol. 2v)

Als Bürgen für diese Regelungen wurden Ludwig III. von Isenburg-Büdingen zu Birstein, Wolf[gang] von Isenburg-Büdingen zu Ronneburg sowie Heinrich von Isenburg-Büdingen zu Ronneburg und eren Erben bestimmt; sollten der Bräutigam oder seine Erben säumig sein, sollen die Bürgen oder ihre Erben dafür haften, sodass der Braut daraus kein Nachteil entsteht; sollten sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, darf die Braut ihre Kosten aus deren Gütern begleich, als würde sie diese als Unterpfand inne haben; die Bürgen verzichten auf alle Rechtsmittel gegen ein solches Vorgehen der Braut und verpflichten sich bei ihrer gräflichen Ehre der Braut eine entsprechende Verschreibung auszustellen und der Braut zu geben; diese soll sie jedoch wieder herausgeben, sobald sie ihr Wittum und die zugehörige Wittumsnutzung erhalten hst (fol. 2v-3r)

Ludwig IV. von Hessen-Marburg und Günther von Schwarzburg-Anstadt haben ihr Siegel an diesen Vertrag hängen lassen, dies soll jedoch niemals zum Schaden Ludwigs und seiner Erben gereichen (fol. 3r)

Vertrag außerdem besiegelt durch den Bräutigam, Ludwig III. von Isenburg-Büdingen zu Birstein, Wolf[gang] von Isenburg-Büdingen zu Ronneburg, Heinrich von Isenburg-Büdingen zu Ronneburg, Johann VI. von Nassau-Dillenburg, Albrecht von Nassau-Saarbrücken, Wolfgang II. von Hohenlohe-Langenburg (fol. 3r-3v)

Erbrechtliche Regelungen

Verzicht der Braut gemäß Brauch des Hauses Nassau geregelt: Als Gegenleistung für die 8.000 Gulden Heiratsgeld verzichtet sie auf jedes vätter-, mütter- und brüderliches Erbe sowie alle anderen Erbschaften und verspricht keine Forderungen an ihre Brüder zu erheben

Wenn der Bräutigam vor der Braut stirbt, soll die Braut diese Herrschaft als Wittum (Leibzucht) erhalten (fol. 2r-2v)

Externe Instanzen beteiligt

Ludwig IV. von Hessen-Marburg: Akteur

Ludwig III. von Isenburg-Büdingen zu Birstein (1529-1588), Wolf[gang] von Isenburg-Büdingen zu Ronneburg (1533-1597), Heinrich von Isenburg-Büdingen zu Ronneburg (1537-1601): Bürgen und Siegler

Albrecht von Nassau-Saarbrücken (1537-1593), Wolfgang II. von Hohenlohe-Langenburg (1546-1610): Siegler

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Ludwig IV. von Hessen-Marburg und Günther von Schwarzburg-Anstadt haben ihr Siegel an diesen Vertrag hängen lassen, dies soll jedoch niemals zum Schaden Ludwigs und seiner Erben gereichen

Vertrag außerdem besiegelt durch den Bräutigam, Ludwig III. von Isenburg-Büdingen zu Birstein, Wolf[gang] von Isenburg-Büdingen zu Ronneburg, Heinrich von Isenburg-Büdingen zu Ronneburg, Johann VI. von Nassau-Dillenburg, Albrecht von Nassau-Saarbrücken, Wolfgang von Hohenlohe-Langenburg

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Verschreibung Wilhelms von Nassau-Dillenburg für zwei seiner Töchter

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Ehevertrag zwischen Günther von Schwarzburg-Arnstadt und Katharina von Nassau-Dillenburg (1543-1624) vom 23.08.1558 (HHStAW, 3036, KHA Inv. A 2 Nr. 744); Verzichtserklärung der Braut vom selben Tag (HHStAW, 170 I, U 4688); Schuldverschreibung von Günther von Schwarzburg(-Arnstadt) für Wilhelm I. von Oranien-Nassau vom 10.08.1575 (HStAM, Urk. 11, 2364); Leibzuchtverschreibung für die Braut vom 15.02.1577 (HStAM, Urk. 100, 3652)

Kommentar

Vertrag im Original nicht foliert.

Nachweise

  • Archivexemplar: HHStAW, 3036, KHA Inv. A 2 Nr. 755; HStAD, D 5, 107/5
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=3800857

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 256. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/256.html.

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