Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 337: Brandenburg - Braunschweig-Calenberg

  • Datum der Vertragsschließung: 26. September 1684
  • Ort der Vertragsschließung: Cölln an der Spree

Bräutigam

  • Name: Friedrich I., König in Preußen
  • GND: 118535730
  • Geburtsjahr: 1657
  • Sterbejahr: 1713
  • Dynastie: Hohenzollern (Brandenburg)
  • Konfession: Reformiert

Braut

  • Name: Sophie Charlotte, Herzogin von Braunschweig und Lüneburg
  • GND: 118751530
  • Geburtsjahr: 1668
  • Sterbejahr: 1705
  • Dynastie: Wettin
  • Konfession: Reformiert (konvertiert vor der Hochzeit zum Reformiertentum)

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich Wilhelm, Kurfürst von Brandenburg
  • GND: 11853596X
  • Dynastie: Hohenzollern (Brandeburg)
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Ernst August, Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg
  • GND: 101052677
  • Dynastie: Wettin
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure, Ehe zum Zweck der Befestigung der Allianz; beiderseitiger Konsens bekundet

Artikel 1: Mitgift in Höhe von 24.000 Talern geregelt; Ausstattung der Braut geregelt

Artikel 2: Erbverzicht der Braut geregelt: gemäß den Hausverträgen

Artikel 3: Morgengabe geregelt: jährliche Rente von 500 Rthlr.; die jährliche Zahlung kann durch eine einmalige Zahlung von 8.000 Rthlr. ersetzt werden; Vererbbarkeit dieser 8.000 Rthlr. geregelt

Artikel 4: Handgeld in Höhe von 2.000 Rthlr. jährlich

Artikel 5: Zusammensetzung des Hofes der Braut geregelt; Unterhalt, Bestellung, Gerichtsbarkeit geregelt

Artikel 6: Widerlage in Höhe der Mitgift, 10.000 Rthlr. als Leibgedinge; Wittum geregelt: im Herzogtum Cleve angelegt, Verwendungszwecke, Rechte, Jurisdiktion, Ersatz, Überschuss, Witwensitz in Dinslaken und „Hülßen“, Einzug ins Wittum; Huldigungen, Freiheiten der Untertanen, Versorgung mit Wild, Inventar, Verpfändungsverbot geregelt

Artikel 7: Todesfälle; die Gattin stirbt vor dem Gatten ohne gemeinsame Erben: Rückfall der in die Ehe gebrachten Gegenstände und Zahlungen; Pfand geregelt; Falls gemeinsame Erben vorhanden sind, erbt das Haus Brandenburg Heiratsgut und Widerlage

Artikel 8: Der Gatte stirbt vor der Gattin: Wittum garantiert, Unterhalt der Kinder, Wiederverheiratung der Braut geregelt; sind keine Kinder vorhanden, fallen Widerlage und Mitgift wieder zurück

Artikel 9: Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach Vollzug der Ehe, aber vor Erbringung der Leistungen, müssen diese dennoch vollzogen werden

Artikel 10: Stirbt einer der beiden Ehepartner vor Vollzug der Ehe, ist der Vertrag nichtig

Artikel 11: Einander per Testament, Codicil oder donationes mortis causa zu beschenken ist frei erlaubt, solange die Hausverträge nicht gebrochen werden

Artikel 12: Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren; Ort, Datum, Unterschriften, Siegel

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 2: Erbverzicht der Braut geregelt: gemäß den Hausverträgen

Artikel 3: Morgengabe geregelt: jährliche Rente von 500 Rthlr.; die jährliche Zahlung kann durch eine einmalige Zahlung von 8.000 Rthlr. ersetzt werden; Vererbbarkeit dieser 8.000 Rthlr. geregelt

Artikel 7: Todesfälle; die Gattin stirbt vor dem Gatten ohne gemeinsame Erben: Rückfall der in die Ehe gebrachten Gegenstände und Zahlungen; Pfand geregelt; Falls gemeinsame Erben vorhanden sind, erbt das Haus Brandenburg Heiratsgut und Widerlage

Artikel 8: Der Gatte stirbt vor der Gattin: Wittum garantiert, Unterhalt der Kinder, Wiederverheiratung der Braut geregelt; sind keine Kinder vorhanden, fallen Widerlage und Mitgift wieder zurück

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 12: Unterschriften, Siegel

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA HA Dep. 84 A Nr. 29/3
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 337. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/337.html.

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