Ehevertrag Nr. 340: Braunschweig-Lüneburg - Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- Datum der Vertragsschließung: 15. September 1652
- Ort der Vertragsschließung: Hamburg
Bräutigam
- Name: Christian Ludwig von Braunschweig und Lüneburg-Calenberg
- GND: 102117977
- Geburtsjahr: 1622
- Sterbejahr: 1665
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Lutherisch
Braut
- Name: Dorothea Sophie von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- GND: 121123596
- Geburtsjahr: 1636
- Sterbejahr: 1689
- Dynastie: Oldenburg (Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg)
- Konfession: Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Christian Ludwig von Braunschweig und Lüneburg-Calenberg
- GND: 102117977
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Philipp von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- GND: 124800939
- Dynastie: Oldenburg (Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Ehe zur noch stärkeren Verbindung der beiden Häuser
Artikel 1: Gegenseitige Eheversprechen
Artikel 2: Mitgift in Höhe von 15.000 Rthl.; anstatt Silbers werden 2.000 Rthl bezahlt
Artikel 3: Kein Erbverzicht der Tochter; Sie behält gleich ihrer Schwester ihr Erbrecht bei allen Erbfällen und zugekauften Gütern
Artikel 4: Morgengabe geregelt: 6.000 Reichstaler; Jährlich aus dem Amt Compen bezahlt; Verzinsung geregelt
Artikel 5: Widerlage in Höhe von 15.000 Reichstaler; im Amt Fallersleben angelegt; Wittum geregelt: Nutzungsrechte geregelt; Leibgedinge in Höhe von 3.000 Reichstalern; Ersatz; Überschüsse; Huldigungen; Umgang mit geistlichen Lehen; Freiheiten der Untertanen; Reparatur; Verpfändungsverbot; Inventar
Artikel 6: Neben der Morgengabe wird der Witwe 1.000 weitere Reichstaler jährlich nach Tod des Bräutigams ausgezahlt
Artikel 7: Todesfälle geregelt: Bräutigam stirbt vor Braut ohne Kinder: Rückfall der Mitgift
Artikel 8: Bräutigam stirbt vor Braut ohne Kinder: Versorgung der Kinder geregelt; Braut erhält das Wittum; Wiederverheiratung der Braut geregelt
Artikel 9: Vererbung des Heiratsguts bei vorhandenen Kindern geregelt
Artikel 10: Pfand bei Tod der Braut geregelt
Artikel 11: Regelungen bezüglich Schulden
Artikel 12: Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig
Artikel 13: Nennung der Beamten; Ort; Datum; Unterschriften der Beamten; LS.
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: Kein Erbverzicht der Tochter; Sie behält gleich ihrer Schwester ihr Erbrecht bei allen Erbfällen und zugekauften Gütern
Artikel 7: Todesfälle geregelt: Bräutigam stirbt vor Braut ohne Kinder: Rückfall der Mitgift
Artikel 9: Vererbung des Heiratsguts bei vorhandenen Kindern geregelt
Nachweise
- Archivexemplar: NLA HA Dep. 84 A Nr. 18
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 340. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/340.html.
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