Ehevertrag Nr. 351: Württemberg - Preußen
- Datum der Vertragsschließung: 6. Februar 1716
- Ort der Vertragsschließung: Berlin
Bräutigam
- Name: Friedrich Ludwig von Württemberg
- GND: 115807993
- Geburtsjahr: 1698
- Sterbejahr: 1731
- Dynastie: Württemberg
- Konfession: Katholisch
Braut
- Name: Henriette Marie von Brandenburg-Schwedt
- GND: 141778237
- Geburtsjahr: 1702
- Sterbejahr: 1782
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: Reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Eberhard Ludwig
- GND: 118687441
- Dynastie: Württemberg
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Verstärkung der zwischen Friedrich Wilhelm und Eberhard Ludwig geschlossenen Bündnis und Allianz
Artikel 1: Gegenseitige Eheversprechen
Artikel 2: Religionssachen geregelt: Freie Religionsausübung für die Braut; Zusicherung eines Hofpredigers; Einrichtung eines Raums in der Residenz Stuttgart zur Religionsausübung und in ihren Gemächern
Artikel 3: Mitgift geregelt: 24.000 Reichstaler; Anlage und Verwendung der Mitgift geregelt; Ausstattung der Braut geregelt; 9.000 Reichstaler als Paraphernalgut
Artikel 4: Erbverzicht der Braut geregelt
Artikel 5: Morgengabe geregelt: In Höhe von 5.000 Reichstaler; Zinsen daraus und 2.000 Reichtaler als Spielgeld; Hof der Braut geregelt
Artikel 6: Leistungen der Familie des Bräutigams geregelt: Widerlage in Höhe von 24.000 Reichstalern; Leibgedinge in Höhe von 4.800 Reichstalern geregelt; Amt Göppingen als Wittum; Regelungen zum Wittum: Nutzungsrechte; Ersatz; Inventar des Wittumssitzes; Antritt; Jurisdiktion; Verpfändungsverbot
Artikel 7: Todesfälle geregelt; Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Erben: Vererbung der verschiedenen Gelder geregelt
Artikel 8: Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Erben: Vererbung der verschiedenen Gelder geregelt
Artikel 9: Bräutigam stirbt vor der Braut mit oder ohne Kinder: Wittumsantritt, Versorgung eventueller Kinder, Nutzung der Gelder geregelt
Artikel 10: Wiederverheiratung der Braut geregelt; Erbregelungen mit und ohne Kinder aus zweiter Ehe
Artikel 11: Stirbt einer der Ehepartner nach dem Beilager, aber vor Leistung der Ehegelder, müssen, diese dennoch vollzogen werden; stirbt einer von beiden vor Vollzug des Beilagers, ist der Vertrag nichtig
Artikel 12: Einander per Testament, Codicill oder donationes mortis causa zu beschenken ist frei erlaubt, solange es die Hausverträge nicht verletzt
Artikel 13: Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in zwei Exemplaren, die zu unterschreiben sind
Artikel 14: Ort, Datum, Unterschrift
Konfessionelle Regelungen
Artikel 2: Religionssachen geregelt: Freie Religionsausübung für die Braut; Zusicherung eines Hofpredigers; Einrichtung eines Raums in der Residenz Stuttgart zur Religionsausübung und in ihren Gemächern
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4: Erbverzicht der Braut geregelt
Artikel 7: Todesfälle geregelt; Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame Erben: Vererbung der verschiedenen Gelder geregelt
Artikel 8: Braut stirbt vor Bräutigam mit gemeinsamen Erben: Vererbung der verschiedenen Gelder geregelt
Artikel 10: Erbregelungen mit und ohne Kinder aus zweiter Ehe
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 36, 210
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 351. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/351.html.
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author = {Herzog, Richard},
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