Ehevertrag Nr. 353: Württemberg - Brandenburg-Bayreuth
- Datum der Vertragsschließung: 26. September 1748
- Ort der Vertragsschließung: Bayreuth
Bräutigam
- Name: Karl Eugen, Herzog von Württemberg
- GND: 118560158
- Geburtsjahr: 1728
- Sterbejahr: 1793
- Dynastie: Württemberg
- Konfession: Katholisch
Braut
- Name: Elisabeth Friederike Sophie von Brandenburg-Bayreuth
- GND: 118957732
- Geburtsjahr: 1732
- Sterbejahr: 1780
- Dynastie: Hohenzollern (Bayreuth)
- Konfession: Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Karl Eugen
- GND: 118560158
- Dynastie: Württemberg
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Friedrich III. von Brandenburg-Bayreuth
- GND: 118535641
- Dynastie: Hohenzollern (Bayreuth)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Ehe zur Stärkung der beständigen Freundschaft per Blutsbande; Ehepakten werden nach einer Vorvereinbarung vom 28. Februar 1744 geschlossen, wo vereinbart wurde in Zukunft eine vollständige Eheberedung durchzuführen; der Inhalt dieser Unterredung wird wiederholt: gegenseitiges Eheversprechen
Artikel 1: Religionssachen geregelt: Freie Religionsausübung für die Braut; Zusicherung eines Hofpredigers; die evangelische Hofkirche soll jederzeit bestellt sein; die Religionsausübung darf sowohl in der Residenz als auch auf dem Land praktiziert werden; Erziehung der Kinder geregelt: Die Braut hat das Recht gemeinsame Kinder beiden Geschlechts zu unterrichten
Artikel 2: Mitgift geregelt: 25.000 Gulden; Ausstattung der Braut geregelt
Artikel 3: Erbverzicht der Braut geregelt; die jülisch-klevischen Ansprüche werden extra behandelt
Artikel 4: Morgengabe geregelt: 5.000 Reichstaler; Verzinsung geregelt; Spielgeld in Höhe von 10.000 Gulden zugesichert; Hof der Braut geregelt: Zusammensetzung, Bestellung
Artikel 5: Geldleistungen des Bräutigams geregelt: Widerlage 25.000 Gulden geregelt; Wittum geregelt: 24.000 Gulden Leibgedinge; Witwensitz garantiert; Anlage der Gelder geregelt; Einkünfte aus dem Amt Neuenstadt am Kocher und bei Bedarf aus den Ämtern Weinsperg und Möckmühl; Jurisdiktion; Bedienstete; Ersatz; Nutzungsrechte; Inventar des Sitzes; Überschuss; Naturalienlieferungen; Huldigungen; Schulden; Privilegien der Bewohner; Schutzgarantie, Verpfändungsverbot
Artikel 6: Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut mit Erben: Vormundschaft der Kinder geregelt; mit oder ohne Kinder: Eigentum der Braut geregelt; Versorgung der Kinder geregelt
Artikel 7: Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Kinder erben das Heiratsgut; ältester Prinz erbt das Herzogtum Württemberg
Artikel 8: Braut stirbt vor Bräutigam ohne Kinder: Rückfall der Mitgift; Vererbbarkeit des Besitzes der Braut geregelt; Pfand
Artikel 9: Wiederverheiratung der Braut geregelt
Artikel 10: Erbangelegenheiten im Fall von Kindern aus zweiter Ehe geregelt
Artikel 11: Zukünftige Schulden der Braut geregelt
Artikel 12: Der König in Preußen als Garant für den Vertrag festgelegt
Artikel 13: Stirbt einer der Ehepartner nach dem Beilager, aber vor Leistung der Ehegelder, müssen, diese dennoch vollzogen werden; stirbt einer von beiden vor Vollzug des Beilagers, ist der Vertrag nichtig; einander per Testament, Codicill oder donationes mortis causa zu beschenken ist frei erlaubt, solange es die Hausverträge nicht verletzt
Artikel 14: Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in drei Exemplaren; Ort, Datum, Unterschriften
Regelungen über Thronfolge
Artikel 7: Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Kinder erben das Heiratsgut; ältester Prinz erbt das Herzogtum Württemberg
Konfessionelle Regelungen
Artikel 1: Religionssachen geregelt: Freie Religionsausübung für die Braut; Zusicherung eines Hofpredigers; die evangelische Hofkirche soll jederzeit bestellt sein; die Religionsausübung darf sowohl in der Residenz als auch auf dem Land praktiziert werden; Erziehung der Kinder geregelt: Die Braut hat das Recht gemeinsame Kinder beiden Geschlechts zu unterrichten
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: Erbverzicht der Braut geregelt; die jülisch-klevischen Ansprüche werden extra behandelt
Artikel 6: Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut mit Erben: Vormundschaft der Kinder geregelt; mit oder ohne Kinder: Eigentum der Braut geregelt; Versorgung der Kinder geregelt
Artikel 7: Braut stirbt vor Bräutigam mit Kindern: Kinder erben das Heiratsgut; ältester Prinz erbt das Herzogtum Württemberg
Artikel 8: Braut stirbt vor Bräutigam ohne Kinder: Rückfall der Mitgift; Vererbbarkeit des Besitzes der Braut geregelt; Pfand
Artikel 10: Erbangelegenheiten im Fall von Kindern aus zweiter Ehe geregelt
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 12: Der König in Preußen als Garant für den Vertrag festgelegt
Nachweise
- Archivexemplar: GStA Pk, BPH, Urkunden I A Nr 574
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 353. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/353.html.
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