Ehevertrag Nr. 354: Mecklenburg-Schwerin - Mecklenburg-Güstrow
- Datum der Vertragsschließung: 17. Juni 1650
- Ort der Vertragsschließung: Stintenburg
Bräutigam
- Name: Christian Ludwig I., Herzog zu Mecklenburg-Schwerin
- GND: 101053037
- Geburtsjahr: 1623
- Sterbejahr: 1692
- Dynastie: Mecklenburg
- Konfession: Lutherisch
Braut
- Name: Christine Margarete zu Mecklenburg-Güstrow
- GND: 122811429
- Geburtsjahr: 1615
- Sterbejahr: 1666
- Dynastie: Mecklenburg
- Konfession: Reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Christian Ludwig I.
- GND: 101053037
- Dynastie: Mecklenburg
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Christine Margarete zu Mecklenburg-Güstrow
- GND: 122811429
- Dynastie: Mecklenburg
- Verhältnis: /
Vertragsinhalt
Präambel: Zu Mehrung der Freundschaft und Einigkeit der beiden Linien Schwerin und Güstrow, Ehe mit Rat, Wissen und Einwilligung der Eltern; Nennung der Eltern
Artikel 1: Gegenseitiges Eheversprechen; gegenseitiges Versprechen sich an die ehelichen Pflichten zu halten
Artikel 2: Keine Gespräche über Religionssachen; Bräutigam gewährt der Braut freie Religionsausübung; Hofprediger wird gewährt; ein passender Raum wird zur Religionsausübung zur Verfügung gestellt; es sollen keine Reformen in Religionssachen zuwider dem kürzlich getroffenen allgemeinen Friedensschluss vollzogen werden
Artikel 3: Erziehung der Kinder geregelt: Söhne müssen lutherisch erzogen werden, die Töchter reformiert
Artikel 4: Mitgift von 15.000 Reichstalern; diese soll der Herzog aus unbezahlten Ehegeldern erster Ehe der Braut selbst einfordern; 6.000 Reichstaler zur Ausrichtung der Braut sollen eingetrieben werden
Artikel 5: Die Verzichtserklärung der Braut aus erster Ehe wird vom neuen Bräutigam bestätigt
Artikel 6: Braut überschreibt dem Bräutigam das Amt Zarrenthin und Stintenburg; Rückgabe der Ämter, wenn der Bräutigam vom Vater selbst mit Gütern ausgestattet werden würde
Artikel 7: Braut behält ausdrücklich die Verfügung über andere Barschaften oder Forderungen
Artikel 8: Morgengabe von 6.000 Reichstaler; soll jährlich 1.000 Reichstaler an Zinsen zum Handgeld abwerfen
Artikel 9: Regelungen zum Wittum: Das Wittum kann wegen eines Disputes mit dem Vater nicht vollständig geklärt werden; Bräutigam soll sich um Einigung für ein geeignetes Wittum bemühen; der Bräutigam garantiert der Braut ein angemessenes Wittum; im Einkommen darf das Wittum nicht geringer sein als das Wittum der zweiten Braut des Vaters des Bräutigams; weitere Regelungen zu Leibgedinge und Wittum: Huldigungen, Mängel etc.
Artikel 10: Vererbung der Mitgift geregelt
Artikel 11: Todesfälle geregelt: Braut stirbt vor Bräutigam; Bräutigam stirbt vor Braut; Erziehung der Kinder geregelt; Erbe mit und ohne Kinder geregelt
Artikel 12: Fall geregelt, dass einer der Verlobten vor dem Beilager versterben würde
Artikel 13: Versprechen, sich an den Vertragsinhalt zu halten
Artikel 14: Nennung der Zeugen Friedrich Wilhelm von Brandenburg und August von Braunschweig; Ort; Datum; Unterschriften
Konfessionelle Regelungen
Artikel 2: Keine Gespräche über Religionssachen; Bräutigam gewährt der Braut freie Religionsausübung; Hofprediger wird gewährt; ein passender Raum wird zur Religionsausübung zur Verfügung gestellt; es sollen keine Reformen in Religionssachen zuwider dem kürzlich getroffenen allgemeinen Friedensschluss vollzogen werden
Artikel 3: Erziehung der Kinder geregelt: Söhne müssen lutherisch erzogen werden, die Töchter reformiert
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 5: Die Verzichtserklärung der Braut aus erster Ehe wird vom neuen Bräutigam bestätigt
Artikel 10: Vererbung der Mitgift geregelt
Artikel 11: Todesfälle geregelt: Braut stirbt vor Bräutigam; Bräutigam stirbt vor Braut; Erziehung der Kinder geregelt; Erbe mit und ohne Kinder geregelt
Nachweise
- Archivexemplar: LHAS 1.1-15, Sign. 351 a
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 354. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/354.html.
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author = {Herzog, Richard},
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