Ehevertrag Nr. 355: Pfalz-Zweibrücken-Kleeburg - Schweden
- Datum der Vertragsschließung: 21. Dezember 1614
- Ort der Vertragsschließung: Stockholm
Bräutigam
- Name: Johann Kasimir von Pfalz-Zweibrücken-Kleeburg
- GND: 119314118
- Geburtsjahr: 1589
- Sterbejahr: 1652
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Zweibrücken)
- Konfession: Reformiert
Braut
- Name: Katharina von Schweden
- GND: 1170541410
- Geburtsjahr: 1584
- Sterbejahr: 1638
- Dynastie: Wasa
- Konfession: Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann Kasimir von Pfalz-Zweibrücken-Kleeburg
- GND: 119314118
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Zweibrücken)
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Gustav II. Adolf
- GND: 118543733
- Dynastie: Wasa
- Verhältnis: Halbbruder
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Ehe in Rücksprache mit der pfälzischen Hauptlinie; Ehe zur Stärkung der guten Affektion, Freundschaft und Korrespondenz zwischen den Häusern
Artikel 1: Eheversprechen; Heiratsdatum auf dem 24. August 1615 festgelegt; bevor der Vertrag in Kraft ist, muss der Bräutigam ihn von seinen Brüdern Friedrich Kasimir und Johann bestätigen lassen
Artikel 2: Mitgift geregelt: 100.000 Reichstaler; Bezahlung geregelt; Ausstattung der Braut geregelt; aus Hinterlassenschaft der Eltern bekommt die Braut 12.000 schwedische Taler und 12.000 Goldgulden vom Bruder ausgezahlt; weitere 12.000 schwedische Taler und 12.000 Goldgulden werden von der Stiefmutter der Braut verwaltet
Artikel 3: Überführung der Braut geregelt
Artikel 4: Religiöse Regelungen: Freie Religionsausübung der Braut; Zusicherung eines Hofpredigers
Artikel 5: Anlage der Mitgift geregelt
Artikel 6: Erbverzicht der Braut geregelt
Artikel 7: Morgengabe geregelt: 5.000 Gulden
Artikel 8: Wittum und Leibgedinge geregelt: 5.000 Gulden Leibgedinge aus dem Amt Neukastel und Falkenburg; Regelungen zum Wittum: Rechte der Braut; Huldigungen, Amtleute; Schaden am Wittum; Ersatz; Möglichkeit der Erweiterung des Wittums bei Vergrößerung des Besitzes des Bräutigams
Artikel 9: Todesfälle: Bräutigam stirbt vor Braut: Wiederverheiratung der Braut geregelt; Auslöse der Gelder
Artikel 10: Braut stirbt vor Bräutigam: Verwendung und Vererbung von Heiratsgut und anderen Geldern geregelt
Artikel 11: Bräutigam stirbt vor Braut mit und ohne Kinder: Verwendung und Vererbung von Heiratsgut und anderen Geldern geregelt
Artikel 12: Ratifikation des Vertrags von Seite des Bräutigams geregelt; die pfälzische Hauptlinie ist nicht für die Vollziehung des Vertrages zuständig
Artikel 13: Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager ist der Vertrag nichtig
Artikel 14: Ausführung des Vertrags in zwei Exemplaren, Ort, Datum, Unterschriften
Konfessionelle Regelungen
Artikel 4: Religiöse Regelungen: Freie Religionsausübung der Braut; Zusicherung eines Hofpredigers
Artikel 6: Erbverzicht der Braut geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 10: Braut stirbt vor Bräutigam: Verwendung und Vererbung von Heiratsgut und anderen Geldern geregelt
Artikel 11: Bräutigam stirbt vor Braut mit und ohne Kinder: Verwendung und Vererbung von Heiratsgut und anderen Geldern geregelt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 1: Bevor der Vertrag in Kraft ist, muss der Bräutigam ihn von seinen Brüdern Friedrich Kasimir und Johann bestätigen lassen
Artikel 12: Ratifikation des Vertrags von Seite des Bräutigams geregelt; die pfälzische Hauptlinie ist nicht für die Vollziehung des Vertrages zuständig
Nachweise
- Archivexemplar: SE/RA 25.1 22 A
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit, Vertrag Nr. 355. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/355.html.
@misc{Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit,
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 355},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/355.html}
}