Ehevertrag Nr. 356: Baden-Baden - Bayern
- Datum der Vertragsschließung: 10. Juni 1556
- Ort der Vertragsschließung: München
Bräutigam
- Name: Philibert von Baden-Baden
- GND: 118791796
- Geburtsjahr: 1536
- Sterbejahr: 1569
- Dynastie: Baden (Baden-Baden)
- Konfession: Lutherisch
Braut
- Name: Mechthild von Bayern
- GND: 1194679285
- Geburtsjahr: 1532
- Sterbejahr: 1565
- Dynastie: Wittelsbacher (Bayern)
- Konfession: Katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Philibert von Baden-Baden
- GND: 118791796
- Dynastie: Baden (Baden-Baden)
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Albrecht V. von Bayern
- GND: 118647571
- Dynastie: Wittelsbacher (Bayern)
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Heiratspartner und Akteure; Ehe zum Erhalt der Freundschaft
Artikel 1: Versprechen zur Ehe
Artikel 2: Mitgift geregelt: in Höhe von 32.000 Gulden; Ausstattung der Braut geregelt; Hochzeit auf Kosten von Albrecht V.
Artikel 3: Erbverzicht der Braut geregelt
Artikel 4: Wiederlage in gleicher Höhe; Anlage von Mitgift und Widerlage auf Stadt und Amt Ettlingen geregelt; das Wittum beinhaltet die Güter einer Abmachung zwischen den Brüdern Bernhard und Ernst von Baden, nach der der Pforzheimer Teil jährlich einen Nachtrag an Wein und Früchten schuldet; das ausgebrannte Schloss Ettlingen soll für die Braut wiedererrichtet werden
Artikel 5: Huldigungen der Beamten im Wittum geregelt
Artikel 6: Beschwerungen des Wittums geregelt
Artikel 7: Die Untertanen im Wittum sollen bei ihren Freiheiten belassen werden
Artikel 8: Reservata des Bräutigams bezüglich des Wittums; Ersatz des Wittums
Artikel 9: Schutz des Wittums
Artikel 10: Verpfändungsverbot; Regelung zu Reparaturen am Wittum
Artikel 11: Das Wittum soll ein Leibgedinge von 3.200 Gulden erwirtschaften; Überschüsse sind nicht Eigentum der Braut
Artikel 12: Todesfall, Bräutigam stirbt vor Braut: Vormundschaft eventueller Kinder nach gemeinem Recht des Reiches; Antritt des Wittums geregelt
Artikel 13: Wiederverheiratung der Witwe geregelt: Auslöse des Wittums möglich; Rückfall von Mitgift und Wiederlage bei Tod ohne gemeinsame Erben
Artikel 14: Das Wittum wird als Pfand für die Rückzahlung des Heiratsguts verwendet
Artikel 15: Todesfall, Braut stirbt vor Bräutigam: lebenslanges Nutzungsrecht von Mitgift und Wiederlage durch den Bräutigam
Artikel 16: Regelungen bezüglich gemachter Geldschulden
Artikel 17: Morgengabe geregelt: 10.000 Gulden; Anlage geregelt; Vererbung
Artikel 18: 500 Gulden jährlich garantiert der Bräutigam der Braut über die Morgengabe hinweg
Artikel 19: Erstellung eines Registers bezüglich Morgengabe und Wittum
Artikel 20: Konfirmation des Kaisers bezüglich der Wittumsgüter angestrebt
Artikel 21: Nichtigkeit des Vertrages bei Tod einer der beiden Heiratspartner vor dem Beischlaf
Artikel 22: Überführung der Braut geregelt
Artikel 23: Ratifizierung des Vertrags bestätigt; Christoff, Markgraf zu Baden fungiert als Zeuge; Versprechen, sich an das obenstehende zu halten; Datum, Ort und Unterschriften
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: Erbverzicht der Braut geregelt
Artikel 13: Wiederverheiratung der Witwe geregelt: Auslöse des Wittums möglich; Rückfall von Mitgift und Wiederlage bei Tod ohne gemeinsame Erben
Artikel 17: Morgengabe geregelt: 10.000 Gulden; Anlage geregelt; Vererbung
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 20: Konfirmation des Kaisers bezüglich der Wittumsgüter angestrebt
Artikel 23: Ratifizierung des Vertrags bestätigt; Christoff, Markgraf zu Baden fungiert als Zeuge
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 23: Ratifizierung des Vertrags bestätigt; Christoff, Markgraf zu Baden fungiert als Zeuge; Versprechen, sich an das obenstehende zu halten; Datum, Ort und Unterschriften
Nachweise
- Archivexemplar: GLAK, 46, Nr. 2104
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 356. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/356.html.
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