Ehevertrag Nr. 376: Württemberg-Mömpelgard - Coligny
- Datum der Vertragsschließung: 9. Mai 1648
- Ort der Vertragsschließung: Riquewihr
Bräutigam
- Name: Georg II. von Württemberg-Mömpelgard
- GND: 136697992
- Geburtsjahr: 1626
- Sterbejahr: 1699
- Dynastie: Württemberg (Mömpelgard)
- Konfession: Lutherisch
Braut
- Name: Anne de Coligny
- GND: 1016394721
- Geburtsjahr: 1624
- Sterbejahr: 1680
- Dynastie: Coligny
- Konfession: Reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Anna Eleonora von Nassau-Saarbrücken-Weilburg
- GND: 1172480788
- Dynastie: Nassau (Weilburg)
- Verhältnis: Mutter
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Heiratspartner und Eltern; Konsens der Mütter, Eberhard von Württemberg und dem Fürsten von Condé
Artikel 1: Versprechen, die Bestätigung ihrer Ehe nach Ordnung der evangelischen Kirchen zu erlangen
Artikel 2: Leibgedinge von 4.000 Livres zugesagt aus dem Schloss und der Grafschaft Horbourg
Artikel 3: Die zukünftigen Ehegatten sollen in allen während der Ehe erworbenen mobilen und immobilen Gütern gemeinschaftlich verbunden sein; Falls einer der beiden Ehepartner vor dem anderen verstirbt, erbt der Überlebende aber in einigen Bereichen vorrangig
Artikel 4: Die Mutter der Braut überträgt der Tochter anstelle des Erbes ihres Vaters Clam, Saint Germain und Breuillet in der Haute-Auvergne; ansonsten Erbverzicht der Braut
Artikel 5: Freistellung der Braut von einer Geldzahlung, die ihr Vater an die Pfarrer der Kirche von Châtillon leisten musste und anderen Schulden, die durch die Erbschaft entstehen könnten
Artikel 6: Regelung zu persönlichem Eigentum der Braut
Artikel 7: Braut bleibt erbschaftsberechtigt gegenüber ihrer Mutter
Artikel 8: Rückfall der Ländereien an ihre Mutter, falls die Braut vor der Mutter ohne Leibeserben verstirbt
Artikel 9: Vertragsbestätigung
Konfessionelle Regelungen
Artikel 1: Versprechen, die Bestätigung ihrer Ehe nach Ordnung der evangelischen Kirchen zu erlangen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: Die zukünftigen Ehegatten sollen in allen während der Ehe erworbenen mobilen und immobilen Gütern gemeinschaftlich verbunden sein; Falls einer der beiden Ehepartner vor dem anderen verstirbt, erbt der Überlebende aber in einigen Bereichen vorrangig
Artikel 4: Die Mutter der Braut überträgt der Tochter anstelle des Erbes ihres Vaters Clam, Saint Germain und Breuillet in der Haute-Auvergne; ansonsten Erbverzicht der Braut
Artikel 7: Braut bleibt erbschaftsberechtigt gegenüber ihrer Mutter
Artikel 8: Rückfall der Ländereien an ihre Mutter, falls die Braut vor der Mutter ohne Leibeserben verstirbt
Externe Instanzen beteiligt
Präambel: Nennung der Heiratspartner und Eltern; Konsens der Mütter, Eberhard von Württemberg und dem Fürsten von Condé
Nachweise
- Archivexemplar: HStAS, G 110, Nr. Bü 1
- Vertragssprache Archivexemplar: Französisch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 376. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/376.html.
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