Ehevertrag Nr. 377: Anhalt-Zerbst - Oldenburg
- Datum der Vertragsschließung: 21. April 1612
- Ort der Vertragsschließung: Hildesheim
Bräutigam
- Name: Rudolf von Anhalt-Zerbst
- GND: 115710264
- Geburtsjahr: 1576
- Sterbejahr: 1621
- Dynastie: Askanier (Anhalt-Zerbst)
- Konfession: Reformiert
Braut
- Name: Magdalena von Oldenburg
- GND: 130133086
- Geburtsjahr: 1585
- Sterbejahr: 1657
- Dynastie: Oldenburg
- Konfession: Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Rudolf von Anhalt-Zerbst
- GND: 115710264
- Dynastie: Askanier (Anhalt-Zerbst)
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Anton Günther von Oldenburg
- GND: 118736183
- Dynastie: Oldenburg
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Heiratspartner und Akteure; Konsens der Mutter; gegenseitige Versprechen zur Ehe
Artikel 1: Mitgift geregelt: 20.000 Reichstaler, Bezahlung geregelt; Aussteuer garantiert
Artikel 2: Erbverzicht der Brut geregelt
Arikel 3: Widerlage in Höhe von 20.000 Reichstalern; Anlage von Mitgift und Widerlage auf dem Amt Coswig; Leibgedinge von 4.000 Gulden; 200 Reichstaler Morgengabe jährlich aus den Gütern zu erwirtschaften; Ersatz aus anderen Ämtern, falls Coswig zu Erwirtschaftung der Summen nicht ausreichen sollte
Artikel 4: Huldigungen der Untertanen auf dem Wittum geregelt
Artikel 5: Reparatur und Ersatz des Wittums geregelt
Artikel 6: Besichtigung des Wittums geregelt
Artikel 7: Sitz der Witwe bei Mängeln und Seuchen im Wittum geregelt
Artikel 8: Tod der Braut vor dem Bräutigam ohne Leibeserben geregelt: Rückfall der Mitgift; Wittum als Pfand
Artikel 9: Vererbung von Mitgift bei vorhandenen Leibeserben geregelt
Artikel 10: Tod des Bräutigams vor der Braut geregelt: Antritt des Wittums
Artikel 11: Wiederverheiratung der Braut geregelt: Möglichkeit der Auslöse des Wittums; Vererbung bei Kindern aus weiteren Ehen geregelt
Artikel 12: Belastungsverbot für das Leibgedinge
Artikel 13: Inventar des Leibgedinge geregelt
Artikel 14: Reservata des Bräutigams bezüglich des Wittums
Artikel 15: Der Bräutigam holt die Einwilligung seines Bruders zum Wittum bis vor dem Beilager ein
Artikel 16: Erbschaften von Paraphernalien von der Mutter und Schwestern der Braut sind möglich
Artikel 17: Vertrag ist von den Ehepartnern und den Brüdern des Bräutigams Hans Georg, Christian, August und Ludwig zu unterschreiben; Datum, Unterschriften und Siegel
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 2: Erbverzicht der Brut geregelt
Artikel 8: Tod der Braut vor dem Bräutigam ohne Leibeserben geregelt: Rückfall der Mitgift; Wittum als Pfand
Artikel 9: Vererbung von Mitgift bei vorhandenen Leibeserben geregelt
Artikel 11: Wiederverheiratung der Braut geregelt: Möglichkeit der Auslöse des Wittums; Vererbung bei Kindern aus weiteren Ehen geregelt
Artikel 16: Erbschaften von Paraphernalien von der Mutter und Schwestern der Braut sind möglich
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 17: Vertrag ist von den Ehepartnern und den Brüdern des Bräutigams Hans Georg, Christian, August und Ludwig zu unterschreiben; Datum, Unterschriften und Siegel
Nachweise
- Archivexemplar: NLA OL, 20 Urk, Nr. 683
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 377. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/377.html.
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