Ehevertrag Nr. 378: Ostfriesland - Schweden
- Datum der Vertragsschließung: 21. August 1558
- Ort der Vertragsschließung: Stockholm
Bräutigam
- Name: Edzard II. von Ostfriesland
- GND: 118858173
- Geburtsjahr: 1532
- Sterbejahr: 1599
- Dynastie: Cirksena
- Konfession: Lutherisch
Braut
- Name: Katharina Wasa
- GND: 119025655
- Geburtsjahr: 1539
- Sterbejahr: 1610
- Dynastie: Wasa
- Konfession: Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Edzard II. von Ostfriesland
- GND: 118858173
- Dynastie: Cirksena
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Gustav I. Wasa
- GND: 118699431
- Dynastie: Wasa
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe
Artikel 1: Versprechen zur Ehe von schwedischer Seite; Heiratsdatum und Stockholm als Ort festgelegt
Artikel 2: Mitgift geregelt: 100.000 Taler; Ausstattung der Braut festgelegt; Anlage geregelt
Artikel 3: Versprechen des Grafen, die Braut zu ehelichen und angemessen mit Hofbediensteten zu unterhalten
Artikel 4: Bräutigam sichert der Braut das Amt Norden und Berum als Wittum zu; mit Zustimmung der Mutter des Bräutigams; Leibgedinge von 6.000 geldrischen Reyther; falls die Ämter zum Leibgedinge nicht ausreichen, stockt der Bräutigam aus seiner Rentkammer auf; Keine weiteren Forderungen an Schweden durch den Bräutigam
Artikel 5: Weitere Bestimmungen zum Wittum: Schriftliche Bestätigung der Mutter, des Adels und den Landschaften; Nutzungsrechte der Braut; Huldigungen der Untertanen; Antritt bei Tod des Bräutigams; Besetzung von Amtleuten
Artikel 6: Schutz des Wittums garantiert
Artikel 7: Rückfall des Wittums bei Tod der Braut; die Braut muss sich loyal zur Regierung in Ostfriesland verhalten
Artikel 8: Bei Tod der Braut ohne Erben, fallen Silber, Kleider, Kleinodien und die Hälfte der 100.000 Taler zurück an Schweden, außer sie bestimmt es testamentarisch anderes
Artikel 9: Wiederverheiratung der Braut geregelt
Artikel 10: Der älteste gemeinsame Sohn soll nach dem Tod Bräutigams die Regierung in Ostfriesland erhalten; Versorgung der anderen Kinder geregelt
Artikel 11: Versprechen, sich an das oben Stehende zu halten; Ort, Datum, Unterschriften und Siegel
Regelungen über Thronfolge
Artikel 10: Der älteste gemeinsame Sohn soll nach dem Tod Bräutigams die Regierung in Ostfriesland erhalten
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 7: Rückfall des Wittums bei Tod der Braut; die Braut muss sich loyal zur Regierung in Ostfriesland verhalten
Artikel 8: Bei Tod der Braut ohne Erben, fallen Silber, Kleider, Kleinodien und die Hälfte der 100.000 Taler zurück an Schweden, außer sie bestimmt es testamentarisch anderes
Ständische Instanzen beteiligt
Artikel 5: Weitere Bestimmungen zum Wittum: Schriftliche Bestätigung der Mutter, des Adels und den Landschaften
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 1: Versprechen, sich an das oben Stehende zu halten; Ort, Datum, Unterschriften und Siegel
Nachweise
- Archivexemplar: NLA AU Rep. 1 Nr. 274 ; NLA AU Rep. 1 Nr. 279 ; NLA AU Rep. 1 Nr. 276
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3494245
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 378. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/378.html.
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