Ehevertrag Nr. 380: Pfalz-Zweibrücken - Hessen-Darmstadt
- Datum der Vertragsschließung: 30. September 1785
- Ort der Vertragsschließung: Landshut
Bräutigam
- Name: Maximilian Joseph, Herzog von Pfalz-Zweibrücken
- GND: 118579428
- Geburtsjahr: 1756
- Sterbejahr: 1825
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler)
- Konfession: Katholisch
Braut
- Name: Auguste Wilhelmine von Hessen-Darmstadt
- GND: 122166426
- Geburtsjahr: 1765
- Sterbejahr: 1796
- Dynastie: Hessen (Darmstadt)
- Konfession: Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Maximilian Joseph
- GND: 118579428
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler)
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Ludwig IX. von Hessen-Darmstadt
- GND: 102119686
- Dynastie: Hessen (Darmstadt)
- Verhältnis: Onkel
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Heiratspartner und Akteure; Vertrag mit Zustimmung des Bruders des Bräutigams Karl II. August; Zustimmung der Mutter der Braut und des regierenden Onkels
Artikel 1: Versprechen zur Ehe; Festlegung des Heiratsdatums auf künftigen Oktober
Artikel 2: Freie Religionsausübung für die Braut garantiert; Unterhaltung eines protestantischen Predigers und Hofpersonal garantiert
Artikel 3: Katholische Erziehung der gemeinsamen Kinder, die aber auf Wunsch der Braut nicht in Klöstern stattfinden darf
Artikel 4: Mitgift von 20.000 Gulden; Erbverzicht der Braut geregelt; Rückfall der Mitgift bei kinderlosem Ableben des Bräutigams
Artikel 5: Aussteuer geregelt nach geschwisterlicher Übereinkunft vom 28. Dezember 1782
Artikel 6: Der regierende Bruder des Bräutigams stellt Wittum und Handgeld: 12.000 Gulden aus dem Oberamt Bergzabern als „Handgeld“ für die Braut, welches später auch als Leibgedinge dienen soll; Fourage für 20 Pferde geregelt; nach Vollzug der Ehe sollen 3.000 Gulden vom Amt quartaliter und bar ausgezahlt werden
Artikel 7: Vorbehalt des Bräutigams, der Braut eine Mitgift zu zahlen
Artikel 8: Schloss Bergzabern als Witwensitz bestimmt; Einrichtung geregelt
Artikel 9: Gelder und Vermögen, welches die Braut in die Ehe einbringt und durch Scheckung und Erbschaft erhält, bleibt ihr persönliches Eigentum
Artikel 10: Vormundschaft und Regierung über männliche Kinder nach Hausverträgen des pfälzischen Hauses für die Braut; dem Bräutigam steht es frei, in seinem Testament noch eine weitere Person beizuordnen
Artikel 11: Stirbt der Bräutigam ohne männliche Kinder aber mit weiblichen Kindern, werden Unterhalt und Erziehung nach Hausgesetzen geregelt; Rückfall der pfälzischen Lande an den Landeserben; ein Erbe für die weiblichen Kinder ist nicht möglich, außer es existieren ab der Linie von Herzog Christian II. keine Prinzen: In diesem Fall können die weiblichen Kinder die Fahrnis des Vaters nach dem Hausvertrag von 1771 §8 erben
Artikel 12: Verheiratung der hinterlassenen weiblichen Kinder geregelt
Artikel 13: Unterhalt des Wittumssitz geregelt
Artikel 14: Bezahlung des Leibgedinges und Lieferung von Naturalien geregelt
Artikel 15: Wiederverheiratung der Witwe geregelt
Artikel 16: Stirbt die Braut ohne Erben vor dem Gemahl, fällt die Mitgift zurück an die Familie der Braut; Vererbung des restlichen Eigentums geregelt
Artikel 17: Ausführung des Vertrages in zwei Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften; L.S.
Konfessionelle Regelungen
Artikel 2: Freie Religionsausübung für die Braut garantiert; Unterhaltung eines protestantischen Predigers und Hofpersonal garantiert
Artikel 3: Katholische Erziehung der gemeinsamen Kinder, die aber auf Wunsch der Braut nicht in Klöstern stattfinden darf
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4: Mitgift von 20.000 Gulden; Erbverzicht der Braut geregelt; Rückfall der Mitgift bei kinderlosem Ableben des Bräutigams
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 17: Ausführung des Vertrages in zwei Exemplaren; Ort; Datum; Unterschriften; L.S.
Nachweise
- Archivexemplar: HStAD, D 4, 498/7
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=4843938
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 380. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/380.html.
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