Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 382: Brandenburg-Schwedt - Hessen-Kassel

  • Datum der Vertragsschließung: 24. Juli 1744
  • Ort der Vertragsschließung: Berlin

Bräutigam

  • Name: Karl Albrecht von Brandenburg-Schwedt
  • GND: 137844441
  • Geburtsjahr: 1705
  • Sterbejahr: 1762
  • Dynastie: Hohenzollern (Schwedt)
  • Konfession: Reformiert

Braut

  • Name: Maria Amelia von Hessen-Kassel
  • GND: 1201853052
  • Geburtsjahr: 1721
  • Sterbejahr: 1744
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Konfession: Reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich I. von Preußen
  • GND: 118535730
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Verhältnis: Onkel
  • Name: Karl Albrecht von Brandenburg-Schwedt
  • GND: 137844441
  • Dynastie: Hohenzollern (Schwedt)
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Wilhelm VIII. von Hessen-Kassel
  • GND: 118632914
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe

Artikel 1: Nennung der Heiratspartner; gegenseitige Zusage zur Verlobung

Artikel 2: Bräutigam garantiert der Braut, sie ihr Leben lang zu ehren, lieben und gebührend beizuwohnen

Artikel 3: Mitgift geregelt: 30.000 Reichstaler

Artikel 4: Braut bringt 20.000 Reichstaler Paraphernal-Gelder mit in die Ehe, die dem Bräutigam zu seiner Administration und Nießbrauch sein Leben lang nutzen sollen, aber im Eigentum der Braut bleiben

Artikel 5: Ausstattung der Braut geregelt

Artikel 6: Braut erhält einen Teil der Verlassenschaft der Schwiegermutter und Gemahlin des Vaters

Artikel 7: Erbverzicht der Braut

Artikel 8: 4.000 Reichstaler Morgengabe; Morgengabe mit 300 Reichstalern jährlich verzinst

Artikel 9: 6.000 Reichstaler als Spielgeld für die Braut

Artikel 10: Hof der Braut geregelt

Artikel 11: Widerlage von 30.000 Reichstaler; Leibgedinge von 8000 Reichstalern; Anlage auf dem Kloster Friedland, die Dörfer Ringenwalde, Kleinbarnim, Metzdorf, Bollersdorf und Britzhagen, das Amt Quilitz und die Orte Knappendorf, Rosenthal und Görlsdorf; Ersatz bei Zerstörung und im Fall, dass das Wittum für die 8.000 Reichstaler nicht ausreicht

Artikel 12: Schloss Friedrichfeld wird als Witwensitz ausgeschrieben; Ausstattung mit standesmäßigen Möbeln und Inventar darüber

Artikel 13: Wittumsantritt geregelt: Witwe darf den Bezug des Witwensitzes ohne eigene Kosten drei Monate hinauszögern; 4.000 Reichstaler Leibgedinge werden an die Witwe zur Einrichtung im Voraus gezahlt

Artikel 14: Bestellung von Beamten auf dem Wittum geregelt; Regelungen zur Naturalienversorgung

Artikel 15: Unterhaltung der Gebäude geregelt

Artikel 16: Todesfall, Braut stirbt ohne Kinder vor Bräutigam: Rückfall der Mitgift, Paraphernal-Gelder und Eigentum der Braut; lebenslanges Nutzungsrecht des Gatten; Wittumsgüter gelten als Pfand

Artikel 17: Braut stirbt mit Kindern vor Bräutigam: Vererbung ihres Eigentums an ihre Kinder

Artikel 18: Bräutigam stirbt vor Braut: Braut darf ungehindert ihr Wittum antreten

Artikel 19: Wiederverheiratung der Braut geregelt: Wittum als Pfand für Rückzahlung der Mitgift; Verwendung der Wiederlage; Hinterlassung des Witwensitzes; Vererbung des Heiratsguts bei Kindern aus zweiter Ehe

Artikel 20: Regelung betreffend Schulden der Heiratspartner

Artikel 21: Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollziehung der Geldleistungen, müssen diese dennoch vollzogen werden

Artikel 22: Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig

Artikel 23: Vererbung per Testament, codicillum und donationis mortis causa sind weiterhin möglich, solange sie die Hausverträge nicht verletzen

Artikel 24: Versprechen, sich an das obenstehende zu halten; Versprechen von Karl Albrecht den Konsens seines Bruders Wilhelm zu bekommen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 6: Braut erhält einen Teil der Verlassenschaft der Schwiegermutter und Gemahlin des Vaters

Artikel 7: Erbverzicht der Braut

Artikel 16: Todesfall, Braut stirbt ohne Kinder vor Bräutigam: Rückfall der Mitgift, Paraphernal-Gelder und Eigentum der Braut; lebenslanges Nutzungsrecht des Gatten; Wittumsgüter gelten als Pfand

Artikel 17: Braut stirbt mit Kindern vor Bräutigam: Vererbung ihres Eigentums an ihre Kinder

Artikel 19: Wiederverheiratung der Braut geregelt: Wittum als Pfand für Rückzahlung der Mitgift; Verwendung der Wiederlage; Hinterlassung des Witwensitzes; Vererbung des Heiratsguts bei Kindern aus zweiter Ehe

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAM, Urk. 3, 371
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=6156215&selectId=158844810

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 382. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/382.html.

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