Ehevertrag Nr. 382: Brandenburg-Schwedt - Hessen-Kassel
- Datum der Vertragsschließung: 24. Juli 1744
- Ort der Vertragsschließung: Berlin
Bräutigam
- Name: Karl Albrecht von Brandenburg-Schwedt
- GND: 137844441
- Geburtsjahr: 1705
- Sterbejahr: 1762
- Dynastie: Hohenzollern (Schwedt)
- Konfession: Reformiert
Braut
- Name: Maria Amelia von Hessen-Kassel
- GND: 1201853052
- Geburtsjahr: 1721
- Sterbejahr: 1744
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Konfession: Reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Friedrich I. von Preußen
- GND: 118535730
- Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
- Verhältnis: Onkel
- Name: Karl Albrecht von Brandenburg-Schwedt
- GND: 137844441
- Dynastie: Hohenzollern (Schwedt)
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Wilhelm VIII. von Hessen-Kassel
- GND: 118632914
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nennung der Akteure; Zweck der Ehe
Artikel 1: Nennung der Heiratspartner; gegenseitige Zusage zur Verlobung
Artikel 2: Bräutigam garantiert der Braut, sie ihr Leben lang zu ehren, lieben und gebührend beizuwohnen
Artikel 3: Mitgift geregelt: 30.000 Reichstaler
Artikel 4: Braut bringt 20.000 Reichstaler Paraphernal-Gelder mit in die Ehe, die dem Bräutigam zu seiner Administration und Nießbrauch sein Leben lang nutzen sollen, aber im Eigentum der Braut bleiben
Artikel 5: Ausstattung der Braut geregelt
Artikel 6: Braut erhält einen Teil der Verlassenschaft der Schwiegermutter und Gemahlin des Vaters
Artikel 7: Erbverzicht der Braut
Artikel 8: 4.000 Reichstaler Morgengabe; Morgengabe mit 300 Reichstalern jährlich verzinst
Artikel 9: 6.000 Reichstaler als Spielgeld für die Braut
Artikel 10: Hof der Braut geregelt
Artikel 11: Widerlage von 30.000 Reichstaler; Leibgedinge von 8000 Reichstalern; Anlage auf dem Kloster Friedland, die Dörfer Ringenwalde, Kleinbarnim, Metzdorf, Bollersdorf und Britzhagen, das Amt Quilitz und die Orte Knappendorf, Rosenthal und Görlsdorf; Ersatz bei Zerstörung und im Fall, dass das Wittum für die 8.000 Reichstaler nicht ausreicht
Artikel 12: Schloss Friedrichfeld wird als Witwensitz ausgeschrieben; Ausstattung mit standesmäßigen Möbeln und Inventar darüber
Artikel 13: Wittumsantritt geregelt: Witwe darf den Bezug des Witwensitzes ohne eigene Kosten drei Monate hinauszögern; 4.000 Reichstaler Leibgedinge werden an die Witwe zur Einrichtung im Voraus gezahlt
Artikel 14: Bestellung von Beamten auf dem Wittum geregelt; Regelungen zur Naturalienversorgung
Artikel 15: Unterhaltung der Gebäude geregelt
Artikel 16: Todesfall, Braut stirbt ohne Kinder vor Bräutigam: Rückfall der Mitgift, Paraphernal-Gelder und Eigentum der Braut; lebenslanges Nutzungsrecht des Gatten; Wittumsgüter gelten als Pfand
Artikel 17: Braut stirbt mit Kindern vor Bräutigam: Vererbung ihres Eigentums an ihre Kinder
Artikel 18: Bräutigam stirbt vor Braut: Braut darf ungehindert ihr Wittum antreten
Artikel 19: Wiederverheiratung der Braut geregelt: Wittum als Pfand für Rückzahlung der Mitgift; Verwendung der Wiederlage; Hinterlassung des Witwensitzes; Vererbung des Heiratsguts bei Kindern aus zweiter Ehe
Artikel 20: Regelung betreffend Schulden der Heiratspartner
Artikel 21: Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollziehung der Geldleistungen, müssen diese dennoch vollzogen werden
Artikel 22: Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig
Artikel 23: Vererbung per Testament, codicillum und donationis mortis causa sind weiterhin möglich, solange sie die Hausverträge nicht verletzen
Artikel 24: Versprechen, sich an das obenstehende zu halten; Versprechen von Karl Albrecht den Konsens seines Bruders Wilhelm zu bekommen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 6: Braut erhält einen Teil der Verlassenschaft der Schwiegermutter und Gemahlin des Vaters
Artikel 7: Erbverzicht der Braut
Artikel 16: Todesfall, Braut stirbt ohne Kinder vor Bräutigam: Rückfall der Mitgift, Paraphernal-Gelder und Eigentum der Braut; lebenslanges Nutzungsrecht des Gatten; Wittumsgüter gelten als Pfand
Artikel 17: Braut stirbt mit Kindern vor Bräutigam: Vererbung ihres Eigentums an ihre Kinder
Artikel 19: Wiederverheiratung der Braut geregelt: Wittum als Pfand für Rückzahlung der Mitgift; Verwendung der Wiederlage; Hinterlassung des Witwensitzes; Vererbung des Heiratsguts bei Kindern aus zweiter Ehe
Nachweise
- Archivexemplar: HStAM, Urk. 3, 371
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=6156215&selectId=158844810
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 382. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/382.html.
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