Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 409: Hessen - Württemberg

  • Datum der Vertragsschließung: 6. September 1565
  • Ort der Vertragsschließung: s. l.

Bräutigam

  • Name: Wilhelm IV. von Hessen(-Kassel)
  • GND: 118632922
  • Geburtsjahr: 1532
  • Sterbejahr: 1592
  • Dynastie: Hessen
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Sabine von Württemberg
  • GND: 141678305
  • Geburtsjahr: 1549
  • Sterbejahr: 1581
  • Dynastie: Württemberg
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Philipp von Hessen
  • GND: 11859382X
  • Dynastie: Hessen
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Christoph von Württemberg
  • GND: 100089003
  • Dynastie: Württemberg
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Artikel 1: Ehe wird beschlossen und für den 10. Februar 1566 geplant.

Artikel 2: 32.000 Gulden Heiratsgeld, den Gulden zu 15 Bazen oder 60 Kreuzer. Dazu wird Sabine mit Kleidern, Kleinodien, Schmuck, Silbergeschirr u.a. ausgestattet.

Artikel 3: Sabine soll auf Württembergisches Erbe verzichten.

Artikel 4: Widerlage in Höhe von 32.000 Gulden, somit beträgt die Höhe des Heiratsgeldes insgesamt 64.000 Gulden. Es werden 3.200 Gulden als jährlicher Unterhalt festgelegt. Zuweisung der Ämter Rothenberg, Wildeck und Rengershausen; Aufzählung des dazugehörigen Besitzes.

Artikel 5: Weitere Ausführung der Nutzung von Land, Leuten und Vieh.

Artikel 6: Zuteilung der Jagden, die Sabine nutzen darf.

Artikel 7: Untertanen sollen Sabine einen Eid leisten.

Artikel 8: Sabine soll nicht mit Schulden belastet werden. Sie soll weiterhin keine Geistlichen einsetzen dürfen, da das Stift Rottenburg (sic!) zur Unterhaltung alter und kranker Pfarrer dient. Andere Lehen sollen mit tauglichen Pfarrern nach der Augsburgischen Konfession besetzt werden.

Artikel 9: Sabine soll die Untertanen bei ihrem Glauben, Rechten und Freiheiten lassen. Philipp behält sich und seinen Erben vor über die Kirchenordnung und Appellationssachen zu bestimmen. Sollte Sabines Wittum durch irgendetwas Schaden oder Verlust entstehen, so soll sie einen Vergleich erhalten.

Artikel 10: Handhabe über Flözholz für Allendorf bei Soden.

Artikel 11: Sabine wird unter Schutz und Schirm der hessischen Landgrafen gestellt. Sie darf das Wittum niemandem öffnen ohne vorherige Absprache mit den Landgrafen. Und sie soll das Wittum Instand halten.

Artikel 12: Sollte das Wittum weniger als die 3.200 jährl. Gulden erbringen, so soll Sabine die Differenz aus den umliegenden Ämtern erhalten.

Artikel 13: Sollte Wilhelm sterben, die Leibeserben aber noch minderjährig sein, so sollen diese einen Vormund erhalten, wie es im Fürstentum Hessen üblich ist. Sabine soll sich dann auf ihr Wittum zurückziehen und auf die Widerlage zurückgreifen. All ihre Kleider, Kleinodien, Schmuck, Gold und Silbergeschirr darf sie behalten. Das Wittum soll mit Vorräten für ein Jahr ausgestattet sein.

Artikel 14: Das Wittum soll mit standesgemäßem Hausrat ausgestattet sein.

Artikel 15: Sollte das Wittum bei Bezug nicht in gebührendem Zustand sein, soll man sich mit Sabine vergleichen.

Artikel 16: Sollte Sabine wieder heiraten, soll sie den Wittumssitz aufgeben und 32.000 Gulden erhalten. Anstatt der Widerlage, soll die ihr Leben lang 1.600 Gulden jährlich erhalten.

Artikel 17: Wenn Sabine stirbt, sollen die 32.000 Gulden und die jährl. 1.600 Gulden an Wilhelms und Sabines Leibeserben gehen. Sollte Sabine erneut heiraten, hat sie mit Schloss, Stadt und Amt Rottenburg (sic!), Wildeck und Rengershausen nichts mehr zu schaffen..

Artikel 18: Sollte Sabine sterben und auch Kinder aus zweiter Ehe existieren, so sollen die 32.000 Gulden und was sie sonst noch besitzt auf alle Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Artikel 19: Sollten Wilhelm und Sabine beide sterben, sollen die 32.000 Gulden an Christoph oder dessen Erben zurückgezahlt werden. Die Widerlage wird an Philipp oder dessen Erben zurückgezahlt.

Artikel 20: Sabines Besitz geht an ihre Erben. Was sie mit in die Ehe gebracht hat oder durch das Wittum angespart hat. Was darüber noch vorhanden ist, soll in drei Teile geteilt werden und geht an Wilhelm, dessen Erben und an Sabines Erben.

Artikel 21: Das Wittum soll als Versicherung dienen, bis das Heiratsgeld abbezahlt ist. Solange sollen Stadt, Amt und Gericht Herzog Christoph gehorchen. Erwirtschaftungen des Wittums sollen aber im Wittum bleiben.

Artikel 22: Sollte Sabine ohne Leibeserben sterben, soll das Heiratsgeld bei Wilhelm bleiben. Wenn Wilhelm dann stirbt, geht das Geld an Christoph oder dessen Erben zurück.

Artikel 23: Sollten Schulden gemacht werden, soll Sabine damit nichts zu tun haben. Schulden, die Sabine in ihrem Wittum gemacht hat, sollen nach ihrem Tod von ihren Erben bezahlt werden.

Artikel 24: Morgengabe in Höhe von 6.000 Gulden festgelegt, davon 300 Gulden jährlich. Sabine erhält Brief und Siegel auf Stadt und Amt Sontra. Sabine darf über die Morgengabe frei verfügen, nach den Rechten des Senatus consultum velleianum.

Artikel 25: Sollte Sabine mit Leibeserben sterben, ohne die Morgengabe ausgegeben zu haben, so geht das Geld an Philipp zurück. Weiterhin Verhandlungen, falls einer der beiden Eheleute kurz nach dem Beischlaf sterben sollte.

Artikel 26: Es wird noch einmal versichert, sich an alle Punkte zu halten.

Konfessionelle Regelungen

Artikel 8: Sabine soll nicht mit Schulden belastet werden. Sie soll weiterhin keine Geistlichen einsetzen dürfen, da das Stift Rottenburg (sic!) zur Unterhaltung alter und kranker Pfarrer dient. Andere Lehen sollen mit tauglichen Pfarrern nach der Augsburgischen Konfession besetzt werden.

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3: Sabine soll auf Württembergisches Erbe verzichten.

Kommentar

Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAM Urk. 3 Nr. 152
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=6156347

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 409. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/409.html.

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