Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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  • Vertragsinhalt
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Externe Instanzen beteiligt
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
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Ehevertrag Nr. 410: Schleswig-Holstein-Sonderburg - Braunschweig-Grubenhagen

  • Datum der Vertragsschließung: 4. April 1568
  • Ort der Vertragsschließung: Braunschweig

Bräutigam

  • Name: Johann von Schleswig-Holstein-Sonderburg
  • GND: 121500373
  • Geburtsjahr: 1545
  • Sterbejahr: 1622
  • Dynastie: Oldenburg
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Elisabeth von Braunschweig-Grubenhagen
  • GND: 1055552626
  • Geburtsjahr: 1550
  • Sterbejahr: 1586
  • Dynastie: Welfen
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann von Schleswig-Holstein-Sonderburg
  • GND: 121500373
  • Dynastie: Oldenburg
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Wolfgang Herzog von Braunschweig-Grubenhagen
  • GND: 102117861
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Onkel
  • Name: Philipp von Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen
  • GND: 115462562
  • Dynastie: Welfen
  • Verhältnis: Onkel

Vertragsinhalt

Artikel 1 (fol. 2r-3v): Ehe beschlossen, Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vollmachten des Reiches erwähnt, Einverständnis der Braut erwähnt, Einverständnis und Bewilligung der Brautmutter, des Herzogs Heinrichs („des Jüngeren“) von Braunschweig-Lüneburg, Heinrichs des Älteren, Johann Friedrichs, [schwer lesbar] Ludwigs, [schwer lesbar] des Jüngeren, Casimirs von Stettin-Pommern; Bewilligung Friedrichs von Dänemark und Dorotheas von Dänemark erwähnt

Artikel 2 (fol. 3v-4r): Beilager in Flensburg geregelt, Kosten geregelt, Kleinodien erwähnt, Heimfahrt auf Kosten des Bräutigams geregelt

Artikel 3 (fol. 4r-5r): Die Mitgift beträgt 10.000 Gulden und 21 Silbergroschen und 24 Taler; Zahlung innerhalb 1 Jahres nach dem Beilager geregelt, Zahlung in Lüneburg geregelt, Quittung notwendig; Aussteuer (Kleider, Silbergeschirr, Kleinodien, Schmuck, Wagen, Pferde, etc.) geregelt

Artikel 4 (fol. 5r-5v): Wenn die Brautmutter verstirbt: Die Braut erhält die 17.000 Taler der Mitgift ihrer Mutter und Kleinodien; Anlage von 13.000 Talern geregelt; die Summen verbleiben im Besitz der Braut

Artikel 5 (fol. 5v-6r): Regelungen im Fall des Todes der Braut: Schuldverschreibung geregelt

Artikel 6 (fol. 6r): Anfertigung einer Inventarliste über die Aussteuer und die Geldsummen der Braut geregelt, Besiegelung durch den Bräutigam und die Akteure der Braut geregelt

Artikel 7 (fol. 6r-7r): Erbverzicht der Braut auf das väterliche und vetterliche Erbe nach dem Beilager geregelt, sofern noch männliche Leibeserben der Brautakteure vorhanden sind, wenn diese vor der Braut versterben, erhält sie oder erhalten ihre Erben einen Erbteil; Verzichtbrief mit dem Siegel des Bräutigams geregelt

Artikel 8 (fol. 7r-7v): Die Braut erhält als Morgengabe ein Kleinod 200 Taler jährlich, die Braut erhält 2.000 Gulden als Leibrente und 21 Silbergroschen als Leibgedinge, Leibzucht erwähnt

Artikel 9 (fol. 7v-8v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Nutzung von Morgengabe und Leibgedinge geregelt, Witwengüter geregelt, jährliches Einkommen von 2.000 Gulden geregelt, Gerichtsbarkeit, Zugehörungen, Zinsen, Teichen, etc. geregelt, Gebrauch anstatt der Morgengabe und Leibzucht geregelt, wenn die Witwengüter mehr als die Leibrente und die Morgengabe einbringen: Einschränkung der Nutzung der Rechte wie Fischerei-, Jagd, und Holzrechte etc. geregelt

Artikel 10 (fol. 8v): Menge der Holznutzung für die Witwengüter für Feuer- und Bauholz nur nach Gewohnheit geregelt

Artikel 11 (fol. 8v-9r): Wenn das genannte Witwengut die Summe der Leibrente und der Morgengabe nicht einbringt: Aufstockung geregelt

Artikel 12 (fol. 9r-9v): Ämter aus denen die Aufstockung gezogen werden soll geregelt, 2 Inventarienlisten geregelt, eine der Listen soll an die Brautakteure übergeben werden, Verschreibung der Leibzucht geregelt, Schuldverschreibung über das Ehegeld geregelt

Artikel 13 (fol. 9v-10v): Witwengüter nach dem Tod der alten Könige geregelt, Antritt der Witwengüter geregelt, Verfügungsrecht über das Einkommen geregelt; Erstattung bei Mangel des Einkommens geregelt, Rechte und Nutzungen geregelt?

Artikel 14 (fol. 10v): Die Braut kann ihren Wohnsitz frei wählen

Artikel 15 (fol. 10v): Nach Antritt der Witwengüter ist die Braut für den Erhalt des Witwensitzes verantwortlich

Artikel 16 (fol. 10v-11r): Wenn der Witwensitz durch einen Brand oder ähnliches beschädigt oder zerstört wird: Austausch mit einem anderen Witwensitz geregelt, Rechte und Nutzungen wie bei dem ursprünglichen Witwengütern geregelt, so lange bis die Güter wieder durch die Erbfolge an die Herzöge von Holstein fallen?

Artikel 17 (fol. 11r-11v): Wenn die Braut die genannten Witwengüter wählt: Regelungen bezüglich Leibzucht und Morgengabe; Regelungen falls die Braut die Summen nicht nutzen kann; Verschaffung von Witwensitz, Morgengabe und Leibzucht geregelt

Artikel 18 (fol. 11v-12r): Eide und Pflichten der Amtleute, Vögte und Untertanen auf den Witwengütern gegenüber der Braut nach Antritt der Witwengüter geregelt

Artikel 19 (fol. 12r-12v): Erstattungen bei den Witwengütern geregelt, Äcker und Teiche betreffend

Artikel 20 (fol. 12v-13r): Begutachtung der Witwengüter und der Leibzucht durch die Herzöge von Braunschweig geregelt

Artikel 21 (fol. 13r-13v): Verkauf, Vergabe, Veränderung der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen; Beschwerung der Witwengüter, Zugehörungen, Untertanen, etc. über die Billigkeit ausgeschlossen; die Witwengüter dürfen niemand anderem verschrieben werden, falls die Witwengüter doch verschrieben wurden: Die Witwengüter sollen sobald wie möglich davon befreit werden

Artikel 22 (fol. 13v): Die Braut kann geistliche und weltliche Lehen auf ihren Witwengütern vergeben

Artikel 23 (fol. 13v): Die Ritterlehen auf den Witwengütern sollen von den Herzögen von Holstein vergeben werden

Artikel 24 (fol. 13v-14v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam ohne Leibeserben verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über Mitgift und Aussteuer, nach dessen Tod fallen Mitgift und Aussteuer an die Herzöge von Braunschweig zurück; Regelungen bezüglich der Witwengüter

Artikel 25 (fol. 14v-15r): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt: Vererbung der Hälfte der 10.000 Taler und der halben Widerlage an die Brautmutter und Herzog Ernst von Braunschweig geregelt

Artikel 26 (fol. 15r): Regelungen bezüglich des Erbes der Brautmutter und einer Versicherung der Widerlage

Artikel 27 (fol. 15r-15v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Erben vorhanden sind oder nicht: Antritt des Leibgedinges geregelt, Vorräte geregelt, die Vorräte sollen auf den Witwengütern verbleiben

Artikel 28 (fol. 15v-16r): Die Braut erhält die Aussteuer, behält bereits erhaltene Geschenke und ihren eigenen Besitz an Kleinodien etc., die Braut erhält den benötigten Hausrat

Artikel 29 (fol. 16r): Wenn der Bräutigam verstirbt bevor das Leibgedinge den Unterhalt der Braut einbringt: Unterhaltung der Braut zugesichert

Artikel 30 (fol. 16r-17r): Lebenslages Recht der Braut an der Leibzucht oder Auszahlung von 10.000 und 5.000 Gulden geregelt; die Braut erhält weiterhin lebenslang ihre Morgengabe oder eine einmalige Zahlung von 2.000 Taler als Abfindung; die Summen können von der Braut vererbt werden

Artikel 31 (fol. 17r): Die Braut darf nach dem Tod des Bräutigams auf den Witwengütern keine neuen Gebäude ohne das Einverständnis der Erben des Bräutigams bauen; Ausbesserung von Mängeln geregelt, Kosten geregelt

Artikel 32 (fol. 17v): Bestätigung und Bekräftigung des Vertrages durch die Mutter des Bräutigams, Herzog Johann des Älteren, Herzog Adolf von Schleswig-Holstein, Ratifikation der Artikel

Artikel 33 (fol. 17v-18r): Gabe von Kopien der Erbregelungen der dänischen Seite vor dem Beilager oder zur Zeit des Beilagers an die Akteure der Braut geregelt

Artikel 34 (fol. 18r-18v): Einhaltung des Vertrages versprochen, Urkunde soll durch beide abgesandte Räte besiegelt werden

Artikel 35 (fol. 18v-19r): Besiegelung durch die Akteure vor dem ehelichen Beilager geregelt

Artikel 36 (fol. 19r-20r): Zeugen genannt

Artikel 37 (20r): Unterzeichnung geregelt

Artikel 38 (fol. 20r-20v): Datierung und Ort des Vertrages genannt; danach folgen die Unterschriften

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 4 (fol. 5r-5v): Wenn die Brautmutter verstirbt: Die Braut erhält die 17.000 Taler der Mitgift ihrer Mutter und Kleinodien; Anlage von 13.000 Talern geregelt; die Summen verbleiben im Besitz der Braut

Artikel 5 (fol. 5v-6r): Regelungen im Fall des Todes der Braut?: Schuldverschreibung geregelt

Artikel 7 (fol. 6r-7r): Erbverzicht der Braut auf das väterliche und vetterliche Erbe nach dem Beilager geregelt, sofern noch männliche Leibeserben der Brautakteure vorhanden sind, wenn diese vor der Braut versterben, erhält sie oder erhalten ihre Erben einen Erbteil; Verzichtbrief mit dem Siegel des Bräutigams geregelt

Artikel 9 (fol. 7v-8v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Nutzung von Morgengabe und Leibgedinge geregelt, Witwengüter geregelt, jährliches Einkommen von 2.000 Gulden geregelt, Gerichtsbarkeit, Zugehörungen, Zinsen, Teichen, etc. geregelt, Gebrauch anstatt der Morgengabe und Leibzucht geregelt?, wenn die Witwengüter mehr als die Leibrente und die Morgengabe einbringen: Einschränkung der Nutzung der Rechte wie Fischerei-, Jagd, und Holzrechte etc. geregelt

Artikel 24 (fol. 13v-14v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam ohne Leibeserben verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über Mitgift und Aussteuer, nach dessen Tod fallen Mitgift und Aussteuer an die Herzöge von Braunschweig zurück; Regelungen bezüglich der Witwengüter

Artikel 25 (fol. 14v-15r): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt: Vererbung der Hälfte der 10.000 Taler und der halben Widerlage an die Brautmutter und Herzog Ernst von Braunschweig geregelt?; ?

Artikel 26 (fol. 15r): Regelungen bezüglich des Erbes der Brautmutter und einer Versicherung der Widerlage?

Artikel 27 (fol. 15r-15v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Erben vorhanden sind oder nicht: Antritt des Leibgedinges geregelt, Vorräte geregelt, die Vorräte sollen auf den Witwengütern verbleiben

Artikel 28 (fol. 15v-16r): Die Braut erhält die Aussteuer, behält bereits erhaltene Geschenke und ihren eigenen Besitz an Kleinodien etc., die Braut erhält den benötigten Hausrat

Artikel 29 (fol. 16r): Wenn der Bräutigam verstirbt bevor das Leibgedinge den Unterhalt der Braut einbringt: Unterhaltung der Braut zugesichert

Artikel 30 (fol. 16r-17r): Lebenslages Recht der Braut an der Leibzucht oder Auszahlung von 10.000 und 5.000 Gulden geregelt; die Braut erhält weiterhin lebenslang ihre Morgengabe oder eine einmalige Zahlung von 2.000 Taler als Abfindung; die Summen können von der Braut vererbt werden

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 1 (fol. 2r-3v): Ehe beschlossen, Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vollmachten des Reiches erwähnt, Einverständnis der Braut erwähnt, Einverständnis und Bewilligung der Brautmutter, des Herzogs Heinrichs („des Jüngeren“) von Braunschweig-Lüneburg, Heinrichs des Älteren, Johann Friedrichs, Ludwigs des Jüngeren, Casimirs von Pommern-Stettin; Bewilligung Friedrichs von Dänemark und Dorotheas von Dänemark erwähnt

Artikel 32 (fol. 17v): Bestätigung und Bekräftigung des Vertrages durch die Mutter des Bräutigams, Herzog Johann des Älteren, Herzog Adolf von Schleswig-Holstein, Ratifikation der Artikel

Artikel 36 (fol. 19r-20r): Zeugen genannt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 1 (fol. 2r-3v): Ehe beschlossen, Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vollmachten des Reiches erwähnt, Einverständnis der Braut erwähnt, Einverständnis und Bewilligung der Brautmutter, des Herzogs Heinrichs („des Jüngeren“) von Braunschweig-Lüneburg, Heinrichs des Älteren, Johann Friedrichs, Ludwigs des Jüngeren, Casimirs von Pommern-Stettin; Bewilligung Friedrichs von Dänemark und Dorotheas von Dänemark erwähnt

Artikel 32 (fol. 17v): Bestätigung und Bekräftigung des Vertrages durch die Mutter des Bräutigams, Herzog Johann des Älteren, Herzog Adolf von Schleswig-Holstein, Ratifikation der Artikel

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Artikel 1 (fol. 2r-3v): Ehe beschlossen, Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vollmachten des Reiches erwähnt, Einverständnis der Braut erwähnt, Einverständnis und Bewilligung der Brautmutter, des Herzogs Heinrichs („des Jüngeren“) von Braunschweig-Lüneburg, Heinrichs des Älteren, Johann Friedrichs, Ludwigs des Jüngeren, Casimirs von Pommern-Stettin; Bewilligung Friedrichs von Dänemark und Dorotheas von Dänemark erwähnt

Nachweise

  • Archivexemplar: NLA Ha Cal. Or. 4 Nr. 66
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 410. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/410.html.

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