Ehevertrag Nr. 410: Schleswig-Holstein-Sonderburg - Braunschweig-Grubenhagen
- Datum der Vertragsschließung: 4. April 1568
- Ort der Vertragsschließung: Braunschweig
Bräutigam
- Name: Johann von Schleswig-Holstein-Sonderburg
- GND: 121500373
- Geburtsjahr: 1545
- Sterbejahr: 1622
- Dynastie: Oldenburg
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Elisabeth von Braunschweig-Grubenhagen
- GND: 1055552626
- Geburtsjahr: 1550
- Sterbejahr: 1586
- Dynastie: Welfen
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann von Schleswig-Holstein-Sonderburg
- GND: 121500373
- Dynastie: Oldenburg
- Verhältnis: /
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 2r-3v): Ehe beschlossen, Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vollmachten des Reiches erwähnt, Einverständnis der Braut erwähnt, Einverständnis und Bewilligung der Brautmutter, des Herzogs Heinrichs („des Jüngeren“) von Braunschweig-Lüneburg, Heinrichs des Älteren, Johann Friedrichs, [schwer lesbar] Ludwigs, [schwer lesbar] des Jüngeren, Casimirs von Stettin-Pommern; Bewilligung Friedrichs von Dänemark und Dorotheas von Dänemark erwähnt
Artikel 2 (fol. 3v-4r): Beilager in Flensburg geregelt, Kosten geregelt, Kleinodien erwähnt, Heimfahrt auf Kosten des Bräutigams geregelt
Artikel 3 (fol. 4r-5r): Die Mitgift beträgt 10.000 Gulden und 21 Silbergroschen und 24 Taler; Zahlung innerhalb 1 Jahres nach dem Beilager geregelt, Zahlung in Lüneburg geregelt, Quittung notwendig; Aussteuer (Kleider, Silbergeschirr, Kleinodien, Schmuck, Wagen, Pferde, etc.) geregelt
Artikel 4 (fol. 5r-5v): Wenn die Brautmutter verstirbt: Die Braut erhält die 17.000 Taler der Mitgift ihrer Mutter und Kleinodien; Anlage von 13.000 Talern geregelt; die Summen verbleiben im Besitz der Braut
Artikel 5 (fol. 5v-6r): Regelungen im Fall des Todes der Braut: Schuldverschreibung geregelt
Artikel 6 (fol. 6r): Anfertigung einer Inventarliste über die Aussteuer und die Geldsummen der Braut geregelt, Besiegelung durch den Bräutigam und die Akteure der Braut geregelt
Artikel 7 (fol. 6r-7r): Erbverzicht der Braut auf das väterliche und vetterliche Erbe nach dem Beilager geregelt, sofern noch männliche Leibeserben der Brautakteure vorhanden sind, wenn diese vor der Braut versterben, erhält sie oder erhalten ihre Erben einen Erbteil; Verzichtbrief mit dem Siegel des Bräutigams geregelt
Artikel 8 (fol. 7r-7v): Die Braut erhält als Morgengabe ein Kleinod 200 Taler jährlich, die Braut erhält 2.000 Gulden als Leibrente und 21 Silbergroschen als Leibgedinge, Leibzucht erwähnt
Artikel 9 (fol. 7v-8v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Nutzung von Morgengabe und Leibgedinge geregelt, Witwengüter geregelt, jährliches Einkommen von 2.000 Gulden geregelt, Gerichtsbarkeit, Zugehörungen, Zinsen, Teichen, etc. geregelt, Gebrauch anstatt der Morgengabe und Leibzucht geregelt, wenn die Witwengüter mehr als die Leibrente und die Morgengabe einbringen: Einschränkung der Nutzung der Rechte wie Fischerei-, Jagd, und Holzrechte etc. geregelt
Artikel 10 (fol. 8v): Menge der Holznutzung für die Witwengüter für Feuer- und Bauholz nur nach Gewohnheit geregelt
Artikel 11 (fol. 8v-9r): Wenn das genannte Witwengut die Summe der Leibrente und der Morgengabe nicht einbringt: Aufstockung geregelt
Artikel 12 (fol. 9r-9v): Ämter aus denen die Aufstockung gezogen werden soll geregelt, 2 Inventarienlisten geregelt, eine der Listen soll an die Brautakteure übergeben werden, Verschreibung der Leibzucht geregelt, Schuldverschreibung über das Ehegeld geregelt
Artikel 13 (fol. 9v-10v): Witwengüter nach dem Tod der alten Könige geregelt, Antritt der Witwengüter geregelt, Verfügungsrecht über das Einkommen geregelt; Erstattung bei Mangel des Einkommens geregelt, Rechte und Nutzungen geregelt?
Artikel 14 (fol. 10v): Die Braut kann ihren Wohnsitz frei wählen
Artikel 15 (fol. 10v): Nach Antritt der Witwengüter ist die Braut für den Erhalt des Witwensitzes verantwortlich
Artikel 16 (fol. 10v-11r): Wenn der Witwensitz durch einen Brand oder ähnliches beschädigt oder zerstört wird: Austausch mit einem anderen Witwensitz geregelt, Rechte und Nutzungen wie bei dem ursprünglichen Witwengütern geregelt, so lange bis die Güter wieder durch die Erbfolge an die Herzöge von Holstein fallen?
Artikel 17 (fol. 11r-11v): Wenn die Braut die genannten Witwengüter wählt: Regelungen bezüglich Leibzucht und Morgengabe; Regelungen falls die Braut die Summen nicht nutzen kann; Verschaffung von Witwensitz, Morgengabe und Leibzucht geregelt
Artikel 18 (fol. 11v-12r): Eide und Pflichten der Amtleute, Vögte und Untertanen auf den Witwengütern gegenüber der Braut nach Antritt der Witwengüter geregelt
Artikel 19 (fol. 12r-12v): Erstattungen bei den Witwengütern geregelt, Äcker und Teiche betreffend
Artikel 20 (fol. 12v-13r): Begutachtung der Witwengüter und der Leibzucht durch die Herzöge von Braunschweig geregelt
Artikel 21 (fol. 13r-13v): Verkauf, Vergabe, Veränderung der Witwengüter durch die Braut ausgeschlossen; Beschwerung der Witwengüter, Zugehörungen, Untertanen, etc. über die Billigkeit ausgeschlossen; die Witwengüter dürfen niemand anderem verschrieben werden, falls die Witwengüter doch verschrieben wurden: Die Witwengüter sollen sobald wie möglich davon befreit werden
Artikel 22 (fol. 13v): Die Braut kann geistliche und weltliche Lehen auf ihren Witwengütern vergeben
Artikel 23 (fol. 13v): Die Ritterlehen auf den Witwengütern sollen von den Herzögen von Holstein vergeben werden
Artikel 24 (fol. 13v-14v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam ohne Leibeserben verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über Mitgift und Aussteuer, nach dessen Tod fallen Mitgift und Aussteuer an die Herzöge von Braunschweig zurück; Regelungen bezüglich der Witwengüter
Artikel 25 (fol. 14v-15r): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt: Vererbung der Hälfte der 10.000 Taler und der halben Widerlage an die Brautmutter und Herzog Ernst von Braunschweig geregelt
Artikel 26 (fol. 15r): Regelungen bezüglich des Erbes der Brautmutter und einer Versicherung der Widerlage
Artikel 27 (fol. 15r-15v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Erben vorhanden sind oder nicht: Antritt des Leibgedinges geregelt, Vorräte geregelt, die Vorräte sollen auf den Witwengütern verbleiben
Artikel 28 (fol. 15v-16r): Die Braut erhält die Aussteuer, behält bereits erhaltene Geschenke und ihren eigenen Besitz an Kleinodien etc., die Braut erhält den benötigten Hausrat
Artikel 29 (fol. 16r): Wenn der Bräutigam verstirbt bevor das Leibgedinge den Unterhalt der Braut einbringt: Unterhaltung der Braut zugesichert
Artikel 30 (fol. 16r-17r): Lebenslages Recht der Braut an der Leibzucht oder Auszahlung von 10.000 und 5.000 Gulden geregelt; die Braut erhält weiterhin lebenslang ihre Morgengabe oder eine einmalige Zahlung von 2.000 Taler als Abfindung; die Summen können von der Braut vererbt werden
Artikel 31 (fol. 17r): Die Braut darf nach dem Tod des Bräutigams auf den Witwengütern keine neuen Gebäude ohne das Einverständnis der Erben des Bräutigams bauen; Ausbesserung von Mängeln geregelt, Kosten geregelt
Artikel 32 (fol. 17v): Bestätigung und Bekräftigung des Vertrages durch die Mutter des Bräutigams, Herzog Johann des Älteren, Herzog Adolf von Schleswig-Holstein, Ratifikation der Artikel
Artikel 33 (fol. 17v-18r): Gabe von Kopien der Erbregelungen der dänischen Seite vor dem Beilager oder zur Zeit des Beilagers an die Akteure der Braut geregelt
Artikel 34 (fol. 18r-18v): Einhaltung des Vertrages versprochen, Urkunde soll durch beide abgesandte Räte besiegelt werden
Artikel 35 (fol. 18v-19r): Besiegelung durch die Akteure vor dem ehelichen Beilager geregelt
Artikel 36 (fol. 19r-20r): Zeugen genannt
Artikel 37 (20r): Unterzeichnung geregelt
Artikel 38 (fol. 20r-20v): Datierung und Ort des Vertrages genannt; danach folgen die Unterschriften
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4 (fol. 5r-5v): Wenn die Brautmutter verstirbt: Die Braut erhält die 17.000 Taler der Mitgift ihrer Mutter und Kleinodien; Anlage von 13.000 Talern geregelt; die Summen verbleiben im Besitz der Braut
Artikel 5 (fol. 5v-6r): Regelungen im Fall des Todes der Braut?: Schuldverschreibung geregelt
Artikel 7 (fol. 6r-7r): Erbverzicht der Braut auf das väterliche und vetterliche Erbe nach dem Beilager geregelt, sofern noch männliche Leibeserben der Brautakteure vorhanden sind, wenn diese vor der Braut versterben, erhält sie oder erhalten ihre Erben einen Erbteil; Verzichtbrief mit dem Siegel des Bräutigams geregelt
Artikel 9 (fol. 7v-8v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Nutzung von Morgengabe und Leibgedinge geregelt, Witwengüter geregelt, jährliches Einkommen von 2.000 Gulden geregelt, Gerichtsbarkeit, Zugehörungen, Zinsen, Teichen, etc. geregelt, Gebrauch anstatt der Morgengabe und Leibzucht geregelt?, wenn die Witwengüter mehr als die Leibrente und die Morgengabe einbringen: Einschränkung der Nutzung der Rechte wie Fischerei-, Jagd, und Holzrechte etc. geregelt
Artikel 24 (fol. 13v-14v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam ohne Leibeserben verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über Mitgift und Aussteuer, nach dessen Tod fallen Mitgift und Aussteuer an die Herzöge von Braunschweig zurück; Regelungen bezüglich der Witwengüter
Artikel 25 (fol. 14v-15r): Wenn die Braut ohne Leibeserben verstirbt: Vererbung der Hälfte der 10.000 Taler und der halben Widerlage an die Brautmutter und Herzog Ernst von Braunschweig geregelt?; ?
Artikel 26 (fol. 15r): Regelungen bezüglich des Erbes der Brautmutter und einer Versicherung der Widerlage?
Artikel 27 (fol. 15r-15v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Erben vorhanden sind oder nicht: Antritt des Leibgedinges geregelt, Vorräte geregelt, die Vorräte sollen auf den Witwengütern verbleiben
Artikel 28 (fol. 15v-16r): Die Braut erhält die Aussteuer, behält bereits erhaltene Geschenke und ihren eigenen Besitz an Kleinodien etc., die Braut erhält den benötigten Hausrat
Artikel 29 (fol. 16r): Wenn der Bräutigam verstirbt bevor das Leibgedinge den Unterhalt der Braut einbringt: Unterhaltung der Braut zugesichert
Artikel 30 (fol. 16r-17r): Lebenslages Recht der Braut an der Leibzucht oder Auszahlung von 10.000 und 5.000 Gulden geregelt; die Braut erhält weiterhin lebenslang ihre Morgengabe oder eine einmalige Zahlung von 2.000 Taler als Abfindung; die Summen können von der Braut vererbt werden
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 1 (fol. 2r-3v): Ehe beschlossen, Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vollmachten des Reiches erwähnt, Einverständnis der Braut erwähnt, Einverständnis und Bewilligung der Brautmutter, des Herzogs Heinrichs („des Jüngeren“) von Braunschweig-Lüneburg, Heinrichs des Älteren, Johann Friedrichs, Ludwigs des Jüngeren, Casimirs von Pommern-Stettin; Bewilligung Friedrichs von Dänemark und Dorotheas von Dänemark erwähnt
Artikel 32 (fol. 17v): Bestätigung und Bekräftigung des Vertrages durch die Mutter des Bräutigams, Herzog Johann des Älteren, Herzog Adolf von Schleswig-Holstein, Ratifikation der Artikel
Artikel 36 (fol. 19r-20r): Zeugen genannt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 1 (fol. 2r-3v): Ehe beschlossen, Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vollmachten des Reiches erwähnt, Einverständnis der Braut erwähnt, Einverständnis und Bewilligung der Brautmutter, des Herzogs Heinrichs („des Jüngeren“) von Braunschweig-Lüneburg, Heinrichs des Älteren, Johann Friedrichs, Ludwigs des Jüngeren, Casimirs von Pommern-Stettin; Bewilligung Friedrichs von Dänemark und Dorotheas von Dänemark erwähnt
Artikel 32 (fol. 17v): Bestätigung und Bekräftigung des Vertrages durch die Mutter des Bräutigams, Herzog Johann des Älteren, Herzog Adolf von Schleswig-Holstein, Ratifikation der Artikel
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Artikel 1 (fol. 2r-3v): Ehe beschlossen, Gedächtnis an den verstorbenen Brautvater erwähnt; Vollmachten des Reiches erwähnt, Einverständnis der Braut erwähnt, Einverständnis und Bewilligung der Brautmutter, des Herzogs Heinrichs („des Jüngeren“) von Braunschweig-Lüneburg, Heinrichs des Älteren, Johann Friedrichs, Ludwigs des Jüngeren, Casimirs von Pommern-Stettin; Bewilligung Friedrichs von Dänemark und Dorotheas von Dänemark erwähnt
Nachweise
- Archivexemplar: NLA Ha Cal. Or. 4 Nr. 66
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 410. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/410.html.
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