Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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  • Vertragsinhalt
  • Regelungen über Thronfolge
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  • Externe Instanzen beteiligt
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Ehevertrag Nr. 412: England - Kleve

  • Datum der Vertragsschließung: 4. Oktober 1559
  • Ort der Vertragsschließung: London

Bräutigam

  • Name: Heinrich VIII. von England
  • GND: 118548204
  • Geburtsjahr: 1491
  • Sterbejahr: 1547
  • Dynastie: Tudor
  • Konfession: anglikanisch

Braut

  • Name: Anna von Kleve
  • GND: 120031027
  • Geburtsjahr: 1515
  • Sterbejahr: 1557
  • Dynastie: Mark
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Heinrich VIII. von England
  • GND: 118548204
  • Dynastie: Tudor
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Wilhelm V. von Jülich-Kleve-Berg
  • GND: 118807358
  • Dynastie: Mark
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Artikel 1 (S. 108): Ehe beschlossen

Artikel 2 (S. 108): Die Braut soll auf Kosten des Herzogs von Kleve nach Calais gebracht werden

Artikel 3 (S. 108-109): Heimführung und baldige Eheschließung

Artikel 4 (S. 109): Regelungen für den Fall, dass kein sicheres Geleit gewährleistet Ist

Artikel 5 (S. 109): Mitgift (100.000 Florentiner), Zahlungsregelungen

Artikel 6 (S. 109): Wittum (Wert: 20.000 Florentiner/5.000 Sterling jährlich solange sie in England verbleibt; wenn der König verstirbt, keine überlebenden Kinder vorhanden sind und die Witwe in ihre Heimat zurückkehrt: lebenslange Pension von 15.000 Florentinern, Zahlungeregelungen, Kleider, Juwelen; es obliegt den Erben des Königs, ob sie die Pension zahlen oder diese mit 150.000 Florentinern ablösen, Wittumsbrief)

Artikel 7 (S. 109): Wenn der Herzog von Kleve ohne Leibeserben verstirbt und das Herzogtum an Sibylle, Gattin von Johann Friedrich I. von Sachsen, fällt und diese ebenfalls ohne Leibeserben versterben: Die Nachfolge fällt an die Braut; im ersten Erbfall: 160.000 Florentiner sollen an die Braut und ihre Schwester Amalia oder deren Erben gezahlt werden, Zahlungsregelungen; wenn die Nachfolge an den englischen König fällt: Zahlung von 160.000 Florentinern an Amalia und ihre Erben

Artikel 8 (S. 109): Wenn die Herrschaft über Kleve an Sachsen fällt und eine der Schwestern ohne Leibeserben verstirbt: Die überlebende Schwester oder deren Nachkommen erhalten den anderen Teil der Zahlung

Artikel 9 (S. 109): Wenn die Herrschaft über Kleve an Sachsen fällt: Die Braut erhält neben ihrer Mitgift Schlösser und ein lebenslanges Einkommen

Artikel 10 (S. 109): Der Herzog von Kleve soll den König von England über das weitere Verfahren bezüglich der Reise der Braut nach England informieren

Artikel 11 (S. 109): Der Herzog von Kleve und der König von England sollen den Vertrag in Briefen bestätigen, zeitliche Regelungen

ii (S. 109): Auftrag Heinrichs zu Verhandlungen, Ort, Daten

iii (S. 109): Beauftragung des Herzogs von Kleve den Vertrag zu verhandeln und abzuschließen, Verhandlungen durch Johann Friedrich von Sachsen, Einverständnis von Maria von Jülich-Kleve-Berg (Mutter des Herzogs und der Braut), Ort, Daten

(S. 109): Unterschriften der Beauftragten, Ort, Datum

(S. 109): Ratifikation und Bestätigung

Regelungen über Thronfolge

Artikel 7 (S. 109): Wenn der Herzog von Kleve ohne Leibeserben verstirbt und das Herzogtum an Sibylle, Gattin von Johann Friedrich I. von Sachsen, fällt und diese ebenfalls ohne Leibeserben versterben: Die Nachfolge fällt an die Braut; im ersten Erbfall: 160.000 Florentiner sollen an die Braut und ihre Schwester Amalia oder deren Erben gezahlt werden, Zahlungsregelungen; wenn die Nachfolge an den englischen König fällt: Zahlung von 160.000 Florentinern an Amalia und ihre Erben

Artikel 8 (S. 109): Wenn die Herrschaft über Kleve an Sachsen fällt und eine der Schwestern ohne Leibeserben verstirbt: Die überlebende Schwester oder deren Nachkommen erhalten den anderen Teil der Zahlung

Artikel 9 (S. 109): Wenn die Herrschaft über Kleve an Sachsen fällt: Die Braut erhält neben ihrer Mitgift Schlösser und ein lebenslanges Einkommen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 7 (S. 109): Wenn der Herzog von Kleve ohne Leibeserben verstirbt und das Herzogtum an Sibylle, Gattin von Johann Friedrich I. von Sachsen, fällt und diese ebenfalls ohne Leibeserben versterben: Die Nachfolge fällt an die Braut; im ersten Erbfall: 160.000 Florentiner sollen an die Braut und ihre Schwester Amalia oder deren Erben gezahlt werden, Zahlungsregelungen; wenn die Nachfolge an den englischen König fällt: Zahlung von 160.000 Florentinern an Amalia und ihre Erben

Artikel 8 (S. 109): Wenn die Herrschaft über Kleve an Sachsen fällt und eine der Schwestern ohne Leibeserben verstirbt: Die überlebende Schwester oder deren Nachkommen erhalten den anderen Teil der Zahlung

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 7 (S. 109): Wenn der Herzog von Kleve ohne Leibeserben verstirbt und das Herzogtum an Sibylle, Gattin von Johann Friedrich I. von Sachsen, fällt und diese ebenfalls ohne Leibeserben versterben: Die Nachfolge fällt an die Braut; im ersten Erbfall: 160.000 Florentiner sollen an die Braut und ihre Schwester Amalia oder deren Erben gezahlt werden, Zahlungsregelungen; wenn die Nachfolge an den englischen König fällt: Zahlung von 160.000 Florentinern an Amalia und ihre Erben

iii (S. 109): Beauftragung des Herzogs von Kleve den Vertrag zu verhandeln und abzuschließen, Verhandlungen durch Johann Friedrich von Sachsen, Einverständnis von Maria von Jülich-Kleve-Berg (Mutter des Herzogs und der Braut), Ort, Daten

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 11 (S. 109): Der Herzog von Kleve und der König von England sollen den Vertrag in Briefen bestätigen, zeitliche Regelungen

iii (S. 109): Beauftragung des Herzogs von Kleve den Vertrag zu verhandeln und abzuschließen, Verhandlungen durch Johann Friedrich von Sachsen, Einverständnis von Maria von Jülich-Kleve-Berg (Mutter des Herzogs und der Braut), Ort, Daten

(S. 109): Ratifikation und Bestätigung

Kommentar

Drucknachweis in Artikel unterteilt

Als Datum des Ehevertrages das letztgenannte Datum angegeben (Unterschrift der Beauftragten)

Beauftragte zu den Verhandlungen werden genannt

Nachweise

  • Drucknachweis: Brewer, Letters and Papers 14.2, S. 108-109
  • Vertragssprache Druck: Englisch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 412. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/412.html.

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