Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
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Ehevertrag Nr. 430: Neapel-Sizilien - Österreich

  • Datum der Vertragsschließung: 3. Februar 1768
  • Ort der Vertragsschließung: Wien

Bräutigam

  • Name: Ferdinand IV. von Neapel
  • GND: 11895363X
  • Geburtsjahr: 1751
  • Sterbejahr: 1825
  • Dynastie: Bourbon-Sizilien
  • Konfession: katholisch

Braut

  • Name: Maria Karolina von Österreich
  • GND: 118990209
  • Geburtsjahr: 1752
  • Sterbejahr: 1814
  • Dynastie: Habsburg-Lothringen
  • Konfession: katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Ferdinand IV. von Neapel
  • GND: 11895363X
  • Dynastie: Bourbon-Sizilien
  • Verhältnis: /
  • Name: Karl III. von Spanien
  • GND: 118925059
  • Dynastie: Bourbon-Anjou
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Joseph II. (Kaiser des Heiligen Römischen Reichs)
  • GND: 118558404
  • Dynastie: Habsburg-Lothringen
  • Verhältnis: Bruder
  • Name: Maria Theresia von Österreich
  • GND: 118577867
  • Dynastie: Habsburg (Österreich)
  • Verhältnis: Mutter

Vertragsinhalt

Präambel: Eheschließung zur Ehre Gottes und des Christentums, zur Stärkung der Freundschaft der Vertragsparteien und zur Wahrung des Friedens vereinbart, Bevollmächtigte genannt

Artikel 1: Verpflichtung der Brautdynastie eine päpstliche Dispens wegen der zu nahen Verwandtschaft des Brautpaars zu besorgen

Artikel 2: Form der Eheschließung vereinbar: In Wien durch Stellvertreter des Bräutigams; Braut anschließend bereits wie eine Königin von Neapel-Sizilien behandelt werden

Artikel 3: nach der Eheschließung soll die Brautfahrt entsprechend der Jahreszeit und anderer Umstände zwischen den Vertragsparteien geregelt werden, die Kosten soll bis zur Grenze des Königreichs Neapel die Brautdynastie tragen, danach wird der Bräutigam alle Kosten übernehmen und für die nterbringung ihres Hoffstaats sorgen

Artikel 4: Mitgift festgelegt: anstatt 100.000 rheinischer Gulden soll die Braut 200.000 rheinische Gulden erhalten, diese sollen der Braut vor der Eheschließung gegen die übliche Quittung in bar gezahlt werden; Braut soll zudem eine würdige Aussteuer in Form von Edelsteinen, Gold- und Silberschmuck sowie Kleidern erhalten

Artikel 5: Widerlage (aumento della dote/controdote) festgelegt: der Bräutigamvater bietet als Widerlage 60.000 rheinische Gulden an (doppelt so viel, wie österreichische Prinzessinen normalerweise erhalten), als Sicherheit für diesen Betrag sollen alle Einkünfte des Königreichs beider Sizilien, insbesondere Allodialgüter, Fideikommisgüter und alle freien Güter dienen; in Falle des Todes des Bräutigams sind dessen Erben verpflichtet der Braut Mitgift und Widerlage in bar auszuzahlen; falls die Zahlung nicht sofort erfolgen kann, darf sie nicht länger als ein Jahr verzögert werden; in der Zwischenzeit sollen der Witwe die Zinsen auf das Kapital in Höhe von 4% aus den Erträgen von Königreich, Allodialgüter, Fideikommisgüter gezahlt werden

Artikel 6: Regelung für zukünftige Heiraten zwischen den beiden Häusern: Mitgift soll bei Heiraten von Erzherzoginnen, die spanische Prinzen heiraten immer 200.000 rheinische Gulden betragen; denstelbe Betrag (umgerechnet in spanische Währung), sollen auch spanische Prinzessinnen, die Erzherzöge heiraten, erhalten; gleiches soll für die Widerlage gelten

Artikel 7: eidlicher Erbverzicht der Braut auf väterliches und mütterliches Erbe: auf ewig; Ausnahme: es gibt keine männlichen Erben, gemäß der bekannten Erbfolgeregeln; Bräutigam soll den Verzicht durch denselben Eid für sich und seine Nachfolger bestätigen; Brautbruder bestätigt diese Eide

Artikel 8: Handgeld festgelegt auf jährlich 50.000 Vellón oder 6.666 Doppie (spanische Goldmünzen) nach aktuellen Gewicht und Wert; Geld soll monatlich anteilig gezahlt werden; Braut kann frei über das Geld verfügen: sie muss damit jedoch keine geringfügigen Ausgaben wie etwa für Kleider oder Almosen tätigen; die Kosten für ihre Tafel, ihre Stallungen, ihrer Residenz und ihre Gemächer sollen durch die Einnahmen des Königreichs gedeckt werden

Artikel 9: Brautvater verspricht weitere 50.000 Vellón als Pfandgeld (arra) oder Morgengabe (donativo propter nuptias)

Artikel 10: Für den Fall, dass der Bräutigam vor der Braut stirbt: Witwenrente festgelegt auf 150.000 Vellón oder 20.000 Doppie (nach aktuellen Gewicht und Wert); Betrag soll während der Witwenschaft jährlich in vier gleichen Raten ohne Kürzungen im Voraus gezahlt werden; dafür sollen alle Einkünfte des Königreichs Sizilien genutzt werden, die sich zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Bräutigams befinden

Artikel 11: Braut darf während ihrer Witwenschaft wählen, ob die im Königspalast in Neapel oder einer anderen Stadt (keine Provinzhauptstadt) des Königreichs ihren Witwensitz nehmen will; Finanzierung und Ausstattung des Witwensitzes geregelt; wenn sie eine andere Stadt wählt, soll sie die absolute Herrschaft (Governo assoluto) über diese Stadt erhalten

Artikel 12: Braut erhält zudem das Recht, während ihrer Witwenschaft mit all ihren geldlichen und beweglichen Besitztümern sowie ihrem gesamten Hofstaat nach Deutschland oder an einen anderen Ort außerhalb des königreichs Sizilien zurückzukehren; sie soll durch nichts daran gehindert werden dürfen; ihre Besitztümer dürfen nicht einbehalten werden

Artikel 13: Für den Fall, dass die Braut vor dem Bräutigam stirbt: Bräutigam darf frei über Mitgift und Widerlage verfügen, er ist jedoch verpflichtet das Kapital vollständig den legitimen Erben seiner Braut zu übergeben; sollte die Braut keine Nachkommen haben, hat sie die Freiheit ihm testamentarisch ein Drittel der Mitgift zu hinterlassen; alle Wertgegenstände und Güter, die sich bei ihrem Tod in ihrem Besitz befinden, sollen unverzüglich ihren Erben übergeben werden und es soll ein Inventar dieser Güter angefertigt werden

Artikel 14: Für den Fall, dass die Braut verwitwet, ohne Testament und ohne nachkommen stirbt: Mitgift und alle mitgebrachten Juwelen und Wertgegenstände sollen an ihren nächsten Erben fallen; in diesem Fall wird mit großer Sorgfalt ein Inventar ihrer Besitztümer erstellt werden; die Widerlage ist von dieser Erbschaft ausgeschlossen, da sie an den König beider Sizilien fällt

Artikel 15: Vertrag ratifiziert durch Bräutigam, Bräutigamvater, Brautmutter und Brautbruder; Austausch der Rafifikationsurkunden innerhalb von zwei Monaten; Vertrag durch Bevollmächtigte unterzeichnet und besiegelt

Separatartikel: die genannten oder ausgelassenen Bestimmungen des Ehevertrag und der zuhehörigen Urkunden dürfen nicht zum Schaden der Vertragsparteien verwendet werden; sie dürfen nicht angeführt oder zitiert werden

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 13: Für den Fall, dass die Braut vor dem Bräutigam stirbt: Bräutigam darf frei über Mitgift und Widerlage verfügen, er ist jedoch verpflichtet das Kapital vollständig den legitimen Erben seiner Braut zu übergeben; sollte die Braut keine Nachkommen haben, hat sie die Freiheit ihm testamentarisch ein Drittel der Mitgift zu hinterlassen; alle Wertgegenstände und Güter, die sich bei ihrem Tod in ihrem Besitz befinden, sollen unverzüglich ihren Erben übergeben werden und es soll ein Inventar dieser Güter angefertigt werden

Artikel 14: Für den Fall, dass die Braut verwitwet, ohne Testament und ohne nachkommen stirbt: Mitgift und alle mitgebrachten Juwelen und Wertgegenstände sollen an ihren nächsten Erben fallen; in diesem Fall wird mit großer Sorgfalt ein Inventar ihrer Besitztümer erstellt werden; die Widerlage ist von dieser Erbschaft ausgeschlossen, da sie an den König beider Sizilien fällt

Externe Instanzen beteiligt

Papst: Artikel 1: Verpflichtung der Brautdynastie eine päpstliche Dispens wegen der zu nahen Verwandtschaft des Brautpaars zu besorgen

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 15: Vertrag ratifiziert durch Bräutigam, Bräutigamvater, Brautmutter und Brautbruder; Austausch der Rafifikationsurkunden innerhalb von zwei Monaten; Vertrag durch Bevollmächtigte unterzeichnet und besiegelt

Literatur

Knight, Carlo: Il contratto nuziale di Ferdinando IV di Borbone e Maria Carolina d’Austria, in: Rendiconti della Accademia di Archeologia Lettere e Belle Arti, N. S., vol. 76, Napoli 2008, p. 315-343

Nachweise

  • Archivexemplar: ASN, Archivio Borbone, Busta 302
  • Vertragssprache Archivexemplar: Italienisch
  • Drucknachweis: Knight, Carlo: Il contratto nuziale di Ferdinando IV di Borbone e Maria Carolina d’Austria, in: Rendiconti della Accademia di Archeologia Lettere e Belle Arti, N. S., vol. 76, Napoli 2008, Appendice: Documento N. 6, p. 337-342.
  • Vertragssprache Druck: Italienisch
  • Digitalisat Druck: https://www.academia.edu/39951831/Il_contratto_nuziale_di_Ferdinando_IV_di_Borbone_e_Maria_Carolina_dAustria

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 430. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/de/vertraege/430.html.

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SFB 138 - Dynamiken der Sicherheit



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