Ehevertrag Nr. 58: Schweden - Preußen
- Datum der Vertragsschließung: 11. Juli 1744
- Ort der Vertragsschließung: Berlin
Bräutigam
- Name: Adolf Friedrich von Schleswig-Holstein-Gottorf, Erbfürst von Schweden, Bischof von Lübeck
- GND: 116008652
- Geburtsjahr: 1710
- Sterbejahr: 1771
- Dynastie: Oldenburg (Gottorf)
- Konfession: Lutherisch
Braut
- Name: Luise Ulrike von Preußen
- GND: 102017077
- Geburtsjahr: 1720
- Sterbejahr: 1782
- Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
- Konfession: Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Friedrich I., König von Schweden, Landgraf von Hessen-Kassel
- GND: 118535803
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Verhältnis:
Akteure der Braut
- Name: Friedrich II., König von Preußen
- GND: 118535749
- Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel: Aus freundschaftlicher Zuneigung zwischen Vertragspartnern, zur Stärkung von nachbarschaftlichem Einverständnis zwischen Vertragspartnern, ihren Dynastien und Ländern: Eheabrede, Ernennung von Verhandlern, Vertragsabschluss bekundet
Artikel 1: Einwilligung für Braut erteilt, Eheversprechen ausgetauscht: mit Zustimmung von Brautmutter und schwedischem König – Trauung durch Prokurator in Berlin vereinbart – Überführung der Braut und kirchliche Trauung in Schweden geregelt
Artikel 2: Mitgift und Mitgiftzulage festgelegt: Mitgift durch Hausregel beschränkt, Zahlung und Nutzung durch Bräutigam geregelt, Aussteuer geregelt
Artikel 3: Erbverzicht der Braut geregelt: nach Hausregel, im Gegenzug für Mitgiftzahlung, auf väterliches und brüderliches Erbe, mit Zustimmung von schwedischem König und Bräutigam, Thronansprüche und Erbansprüche nach Aussterben der Brautfamilie in männlicher Linie vorbehalten
Artikel 4: Morgengabe festgelegt: Zahlung geregelt
Artikel 5: Unterhalt der Braut festgelegt: zusätzlich zu Nutzung von Morgengabe und Widerlage geregelt, für Kleidung und persönlichen Bedarf, Zahlung geregelt, Erhöhung bei Thronbesteigung vorbehalten
Artikel 6: Hofstaat der Braut geregelt: Besoldung und Bestellung von Bediensteten geregelt
Artikel 7: Kindererziehung geregelt: Finanzierung geregelt, lutherische Konfession vorgeschrieben, lutherische Konfession der Braut bekundet
Artikel 8: Widerlage, Witweneinkünfte festgelegt: anstelle von Witwengütern, Zahlung geregelt, ggf. Nachbesserung zugesichert – Witwensitz geregelt: Nutzungsrechte, Zustand, Ausstattung und Erhaltung geregelt – bei Abzug der Braut im Witwenstand ins Ausland: Zustimmung der schwedischen Reichsstände vorbehalten, Abtretung von Witwensitz geregelt, persönlicher Besitz der Braut geregelt
Artikel 9: Indemnität von Braut und ihren Witwengütern von schwedischen Schulden zugesichert, persönliche Schuldenhaftung der Braut im Witwenstand geregelt
Artikel 10: Nach Tod der Braut ohne überlebende Kinder: Nutzung und Rückfall von Mitgift und Mitgiftzulage geregelt, Übergang von Nachlass und Zugewinn der Braut an Bräutigam geregelt – ggf. Vererbung von Mitgift, Mitgiftzulage und Nachlass der Braut an überlebende Kinder geregelt – bei zweiter Ehe der Braut: Zustimmung von schwedischen Reichsständen vorbehalten, Ablösung von Witweneinkünften und Abtretung von Witwensitz geregelt abhängig von König und Reichsständen in Schweden
Artikel 11: Bei Tod von Braut oder Bräutigam vor Eheschließung: Nichtigkeit von Ehevertrag geregelt
Artikel 12: Ratifikation geregelt
Regelungen über Thronfolge
Artikel 3: Erbverzicht der Braut geregelt: Thronansprüche und Erbansprüche nach Aussterben der Brautfamilie in männlicher Linie vorbehalten
Artikel 5: Unterhalt der Braut festgelegt: Erhöhung bei Thronbesteigung vorbehalten
Konfessionelle Regelungen
Artikel 7: Kindererziehung geregelt: Finanzierung geregelt, lutherische Konfession vorgeschrieben, lutherische Konfession der Braut bekundet
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: Erbverzicht der Braut geregelt: nach Hausregel, im Gegenzug für Mitgiftzahlung, auf väterliches und brüderliches Erbe, mit Zustimmung von schwedischem König und Bräutigam, Thronansprüche und Erbansprüche nach Aussterben der Brautfamilie in männlicher Linie vorbehalten
Artikel 10: Ggf. Vererbung von Mitgift, Mitgiftzulage und Nachlass der Braut an überlebende Kinder geregelt
Ständische Instanzen beteiligt
Artikel 8, 10: Zustimmung der schwedischen Reichsstände vorbehalten: bei Abzug der Braut im Witwenstand ins Ausland, bei zweiter Ehe der Braut, bei Abtretung von Witwensitz geregelt abhängig von König und Reichsständen in Schweden
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 12: Ratifikation geregelt
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Defensivallianz 29. Mai 1747
Kommentar
Braut konvertierte 28. Juni 1744 für die Eheschließung zum Luthertum
Aufgrund des Konfessionsunterschieds kommen bei der Datierung des Vertrags der Julianische und der Gregorianische Kalender zum Einsatz; daraus resultiert eine Doppeldatierung: 30. Juni 1744 / 11. Juli 1744; oben angegeben ist das Datum nach dem Gregorianischen Kalender.
Literatur
Rangström 2010, S. 224-237.
Nachweise
- Archivexemplar: Stockholm, Riksarkivet, Konungahusens urkunder, 46 Urkunder rörande arvfursten Adolf Fredriks och prinsessan Lovisa Ulrikas af Preussen giftermål 1744, nr. 46 a Heirathskontrakt
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://sok.riksarkivet.se/bildvisning/R0001257
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 58. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/58.html.
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