Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 58: Schweden - Preußen

  • Datum der Vertragsschließung: 11. Juli 1744
  • Ort der Vertragsschließung: Berlin

Bräutigam

  • Name: Adolf Friedrich von Schleswig-Holstein-Gottorf, Erbfürst von Schweden, Bischof von Lübeck
  • GND: 116008652
  • Geburtsjahr: 1710
  • Sterbejahr: 1771
  • Dynastie: Oldenburg (Gottorf)
  • Konfession: Lutherisch

Braut

  • Name: Luise Ulrike von Preußen
  • GND: 102017077
  • Geburtsjahr: 1720
  • Sterbejahr: 1782
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Konfession: Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Friedrich I., König von Schweden, Landgraf von Hessen-Kassel
  • GND: 118535803
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Verhältnis:

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich II., König von Preußen
  • GND: 118535749
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Präambel: Aus freundschaftlicher Zuneigung zwischen Vertragspartnern, zur Stärkung von nachbarschaftlichem Einverständnis zwischen Vertragspartnern, ihren Dynastien und Ländern: Eheabrede, Ernennung von Verhandlern, Vertragsabschluss bekundet

Artikel 1: Einwilligung für Braut erteilt, Eheversprechen ausgetauscht: mit Zustimmung von Brautmutter und schwedischem König – Trauung durch Prokurator in Berlin vereinbart – Überführung der Braut und kirchliche Trauung in Schweden geregelt

Artikel 2: Mitgift und Mitgiftzulage festgelegt: Mitgift durch Hausregel beschränkt, Zahlung und Nutzung durch Bräutigam geregelt, Aussteuer geregelt

Artikel 3: Erbverzicht der Braut geregelt: nach Hausregel, im Gegenzug für Mitgiftzahlung, auf väterliches und brüderliches Erbe, mit Zustimmung von schwedischem König und Bräutigam, Thronansprüche und Erbansprüche nach Aussterben der Brautfamilie in männlicher Linie vorbehalten

Artikel 4: Morgengabe festgelegt: Zahlung geregelt

Artikel 5: Unterhalt der Braut festgelegt: zusätzlich zu Nutzung von Morgengabe und Widerlage geregelt, für Kleidung und persönlichen Bedarf, Zahlung geregelt, Erhöhung bei Thronbesteigung vorbehalten

Artikel 6: Hofstaat der Braut geregelt: Besoldung und Bestellung von Bediensteten geregelt

Artikel 7: Kindererziehung geregelt: Finanzierung geregelt, lutherische Konfession vorgeschrieben, lutherische Konfession der Braut bekundet

Artikel 8: Widerlage, Witweneinkünfte festgelegt: anstelle von Witwengütern, Zahlung geregelt, ggf. Nachbesserung zugesichert – Witwensitz geregelt: Nutzungsrechte, Zustand, Ausstattung und Erhaltung geregelt – bei Abzug der Braut im Witwenstand ins Ausland: Zustimmung der schwedischen Reichsstände vorbehalten, Abtretung von Witwensitz geregelt, persönlicher Besitz der Braut geregelt

Artikel 9: Indemnität von Braut und ihren Witwengütern von schwedischen Schulden zugesichert, persönliche Schuldenhaftung der Braut im Witwenstand geregelt

Artikel 10: Nach Tod der Braut ohne überlebende Kinder: Nutzung und Rückfall von Mitgift und Mitgiftzulage geregelt, Übergang von Nachlass und Zugewinn der Braut an Bräutigam geregelt – ggf. Vererbung von Mitgift, Mitgiftzulage und Nachlass der Braut an überlebende Kinder geregelt – bei zweiter Ehe der Braut: Zustimmung von schwedischen Reichsständen vorbehalten, Ablösung von Witweneinkünften und Abtretung von Witwensitz geregelt abhängig von König und Reichsständen in Schweden

Artikel 11: Bei Tod von Braut oder Bräutigam vor Eheschließung: Nichtigkeit von Ehevertrag geregelt

Artikel 12: Ratifikation geregelt

Regelungen über Thronfolge

Artikel 3: Erbverzicht der Braut geregelt: Thronansprüche und Erbansprüche nach Aussterben der Brautfamilie in männlicher Linie vorbehalten

Artikel 5: Unterhalt der Braut festgelegt: Erhöhung bei Thronbesteigung vorbehalten

Konfessionelle Regelungen

Artikel 7: Kindererziehung geregelt: Finanzierung geregelt, lutherische Konfession vorgeschrieben, lutherische Konfession der Braut bekundet

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3: Erbverzicht der Braut geregelt: nach Hausregel, im Gegenzug für Mitgiftzahlung, auf väterliches und brüderliches Erbe, mit Zustimmung von schwedischem König und Bräutigam, Thronansprüche und Erbansprüche nach Aussterben der Brautfamilie in männlicher Linie vorbehalten

Artikel 10: Ggf. Vererbung von Mitgift, Mitgiftzulage und Nachlass der Braut an überlebende Kinder geregelt

Ständische Instanzen beteiligt

Artikel 8, 10: Zustimmung der schwedischen Reichsstände vorbehalten: bei Abzug der Braut im Witwenstand ins Ausland, bei zweiter Ehe der Braut, bei Abtretung von Witwensitz geregelt abhängig von König und Reichsständen in Schweden

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 12: Ratifikation geregelt

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Defensivallianz 29. Mai 1747

Kommentar

Braut konvertierte 28. Juni 1744 für die Eheschließung zum Luthertum

Aufgrund des Konfessionsunterschieds kommen bei der Datierung des Vertrags der Julianische und der Gregorianische Kalender zum Einsatz; daraus resultiert eine Doppeldatierung: 30. Juni 1744 / 11. Juli 1744; oben angegeben ist das Datum nach dem Gregorianischen Kalender.

Literatur

Rangström 2010, S. 224-237.

Nachweise

  • Archivexemplar: Stockholm, Riksarkivet, Konungahusens urkunder, 46 Urkunder rörande arvfursten Adolf Fredriks och prinsessan Lovisa Ulrikas af Preussen giftermål 1744, nr. 46 a Heirathskontrakt
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://sok.riksarkivet.se/bildvisning/R0001257

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 58. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/58.html.

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