Ehevertrag Nr. 62: Hessen-Kassel - Dänemark
- Datum der Vertragsschließung: 25. August 1766
- Ort der Vertragsschließung: Frederiksborg
Bräutigam
- Name: Karl von Hessen-Kassel
- GND: 119356392
- Geburtsjahr: 1744
- Sterbejahr: 1836
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Konfession: reformiert
Braut
- Name: Louise von Dänemark
- GND: 1024872777
- Geburtsjahr: 1750
- Sterbejahr: 1831
- Dynastie: Oldenburg (Dänemark)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Maria von Großbritannien und Hannover
- GND: 101335740X
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Mutter
Akteure der Braut
- Name: Christian VII. von Dänemark
- GND: 118930915
- Dynastie: Oldenburg (Dänemark)
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel (206f.): zur Erneuerung und Befestigung von Verwandtschaft und Freundschaft zwischen Dynastien: Eheabrede und Vertrag bekundet
Artikel 1: Eheversprechen für Braut und Bräutigam ausgetauscht
Artikel 2: Aussteuer geregelt
Artikel 3: Unterhalt für Braut und ihre männlichen Nachkommen festgelegt: bis zur Thronbesteigung von Bräutigam und dessen männlichen Nachkommen in Hessen, Verfügung durch Bräutigam geregelt
Artikel 4: Nach Thronbesteigung von Bräutigam oder dessen männlichen Erben in Hessen: reguläre Mitgift, Morgengabe, Unterhalt für Braut, Witweneinkünfte und Witwensitz zugesichert nach Vorbild von Ehevertrag Hessen – Dänemark 1757
Artikel 5: Nach Tod der Braut ohne männliche Nachkommen: lebenslange Nutzung des Unterhaltsgeldes durch Bräutigam, Rückfall nach Tod des Bräutigams geregelt, ggf. Auszahlung von Mitgift an Töchter der Braut geregelt
Artikel 6: Lutherische Religionsausübung für Braut und ihren Hofstaat geregelt – Kindererziehung geregelt: reformierte Erziehung für Söhne, lutherische Erziehung für Töchter vorgeschrieben, nach Vorbild des Ehevertrages Hessen-Dänemark 1757
Artikel 7: Erbverzicht der Braut geregelt: nach dänischem Hausrecht, auf väterliches und mütterliches Erbe, mit Zustimmung von Bräutigam nach erlangter Volljährigkeit
Regelungen über Thronfolge
Artikel 3: Unterhalt für Braut und ihre männlichen Nachkommen festgelegt: bis zur Thronbesteigung von Bräutigam und dessen männlichen Nachkommen in Hessen
Konfessionelle Regelungen
Artikel 6: Lutherische Religionsausübung für Braut und ihren Hofstaat geregelt – Kindererziehung geregelt: reformierte Erziehung für Söhne, lutherische Erziehung für Töchter vorgeschrieben, nach Vorbild des Ehevertrages Hessen-Dänemark 1757
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 7: Erbverzicht der Braut geregelt: nach dänischem Hausrecht, auf väterliches und mütterliches Erbe, mit Zustimmung von Bräutigam nach erlangter Volljährigkeit
Artikel 5: Nach Tod der Braut ohne männliche Nachkommen: lebenslange Nutzung des Unterhaltsgeldes durch Bräutigam, Rückfall nach Tod des Bräutigams geregelt, ggf. Auszahlung von Mitgift an Töchter der Braut geregelt
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Artikel 4, 6: Ehevertrag Hessen-Kassel - Dänemark 1757 erwähnt
Kommentar
Bräutigam wird später Statthalter von Schleswig-Holstein.
Literatur
Jäger/Burmeister 2010, S. 70f.
Nachweise
- Drucknachweis: CTS 43, S. 401-408 nach DT, S. 206-211
- Vertragssprache Druck: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 62. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/62.html.
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