Marriage contract no. 291: Pommern-Stettin - Brandenburg
- Date of contract conclusion: 21. April 1581
- Place of contract conclusion: Cölln an der Spree
Groom
- Name: Barnim X (XII) von Pommern-Stettin
- GND: 102324204
- Year of Birth: 1549
- Year of Death: 1603
- Dynasty: Greifen
- Confession: Lutherisch
Bride
- Name: Anna Maria von Brandenburg
- GND: 1251920225
- Year of Birth: 1567
- Year of Death: 1618
- Dynasty: Hohenzollern (Brandenburg)
- Confession: Lutherisch
Actors of the Groom
- Name: Barnim X (XII) von Pommern-Stettin
- GND: 102324204
- Dynasty: Greifen
- Relationship: Selbst
Actors of the Bride
- Name: Johann Georg zu Brandenburg
- GND: 102111588
- Dynasty: Hohenzollern (Brandenburg)
- Relationship: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Eine Ehe dem Allmächtigen zu Lob und Ehren und zur Erhaltung, Vermehrung und Festigung der Freundschaft beider Länder
1 – Gegenseitiges Eheversprechen
2 – Mitgift von 20.000; Aussteuer geregelt
3 – Widerlage von 20.000 Gulden; Leibgedinge von 4000 Gulden jährlich aus dem Wittum Amt Bütow; Regelungen zum Wittum: Nutzungsrechte; Anstellung von Beamten; Ersatz; Übergabe; Schutz; Inspektion des Wittums
4 – Morgengabe geregelt; Unterhalt der Gattin geregelt
5 – Erbverzicht der Gattin mit Ausnahme, dass es keinen männlichen Erben in ihrer Familie gibt
6 – Todesfälle; bei Tod der Gattin ohne Leibeserben: Gatte hat Nutzungsrecht; Aussteuer an Brandenburg; Regelung zu Rückzahlungen
7 – Huldigungen im Fall des Todes des Gatten im Wittum geklärt
8 – Erbfall geregelt, wenn die Gattin zwar Leibeserben erzeugt, diese aber sterben, ohne eigene Erben erzeugt zu haben
9 – Erbfall geregelt, falls Leibeserben ihrerseits Erben hervorbringen: Heiratsgut und die Widerlage sind vererbbar
10 – Wenn der Gatte mit oder ohne Erbe stirbt, kann die Gattin ab Moment seines Todes auf die Widerlage zugreifen
11 – Wiedervermählung der Braut geregelt: Auslöse möglich
12 – Sterben Gattin und Gatte fällt das Heiratsgut an die Familie der Gattin
13 – Schulden des Gatten betreffen die Gattin nicht
14 – Wittum darf nicht verkauft werden
15 – Regelung betreffend von Diensten in ritterlichen, kirchlichen und weltlichen Lehen
16 – Regelung betreffend der Bede und Steuern im Wittum
17 – Versicherung der anwesenden sich an das Obenstehende zu halten
Erbrechtliche Regelungen
5 – Erbverzicht der Gattin mit Ausnahme, dass es keinen männlichen Erben in ihrer Familie gibt
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BPH, Rep. 31 W10
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 291. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/291.html.
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