Marriage contract no. 293: Württemberg - Brandenburg
- Date of contract conclusion: 2. Dezember 1608
- Place of contract conclusion: Schaumburg
Groom
- Name: Johann Friedrich von Württemberg
- GND: 118712381
- Year of Birth: 1582
- Year of Death: 1628
- Dynasty: Württemberg
- Confession: Lutherisch
Bride
- Name: Barbara Sophia von Brandenburg
- GND: 120065487
- Year of Birth: 1584
- Year of Death: 1636
- Dynasty: Hohenzollern (Brandenburg)
- Confession: Lutherisch
Actors of the Groom
- Name: Johann Friedrich von Württemberg
- GND: 118712381
- Dynasty: Württemberg
- Relationship: Selbst
Actors of the Bride
- Name: Johann Sigismund, Markgraf von Brandenburg
- GND: 117677337
- Dynasty: Hohenzollern (Brandenburg)
- Relationship: Bruder
Vertragsinhalt
1 – Nutzen: Vermählung zur Vermehrung und Bestätigung der Freundschaft; Vermählung bewilligt
2 – Heiratstermin und Ort angesprochen: Termin wird außerhalb des Vertrags ausgehandelt, Ort ist Stuttgart
3 – Mitgift von 15.000 Talern angesetzt, Aussteuer garantiert
4 – Erbverzicht der Braut auf väterliches und brüderliches Erbe, wenn ein männlicher Erbe vorhanden ist
5 – Zuwendungen des Gatten: Widerlage in Höhe der Mitgift; Morgengabe von 400 Gulden jährlich geregelt: wird aus Heiratsgut und Widerlage aufgestockt; Handgeld von 400 Gulden
6 – Wittum geregelt: Schloss, Stadt und Amt Brackenheim als Sitz festgelegt; Leibgedinge von 4.000 Gulden; Huldigungen geregelt; Regelung zu geistlichen Lehen im Wittum betreffend der Besetzung von Pfarrstellen; Vorbehalte von Rechten geregelt; Verkaufsverbot des Wittums
7 – Bei Tod der Braut ohne Erben: Heiratsgut fällt an den vorherigen Besitzer zurück, nachdem der Gatte ebenfalls verstorben ist
8 – Bei Tod der Braut oder des Gatten mit gemeinsamen Erben: Heiratsgut und Widerlage wird an Erben vererbt
9 – Tod des Gatten vor Braut und Erben: Vormundschaft der Braut bei minderjährigen Erben geregelt; Regelungen bezüglich des Antritts zum Wittum; Wiederverheiratung der Braut geregelt
10 – Bei Tod der Braut bei Vorhandensein von Kindern aus einer anderen Ehe: Heiratsgut wird zwischen den Erben erster und zweiter Ehe aufgeteilt; zur Morgengabe gehörende Zuwendungen fallen an die Erben erster Ehe
11 – Das Ableben von Gattin oder Gatte vor dem Beilager lässt den Vertrag nichtig werden; stirbt die Braut nach dem Beilager aber vor Übergabe des Heiratsguts, müssen beide Seiten ihren vertraglichen Verpflichtungen beikommen
12 – Versprechen, sich an das obenstehende zu halten; Ausfertigung des Inhalts in zwei Briefen, die den Parteien ausgehändigt werden; Ort, Datum, Siegel und Unterschriften
Erbrechtliche Regelungen
4 – Erbverzicht der Braut auf väterliches und brüderliches Erbe, wenn ein männlicher Erbe vorhanden ist
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BPH, Rep. 32, W4
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 293. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/293.html.
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